Beschluss
1 V 795/15 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Scheidungskosten können trotz § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG 2013 als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen, wenn sie unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind.
• Bei summarischer Prüfung rechtfertigen unterschiedliche Literaturmeinungen, entgegenstehende Verwaltungsansicht und anhängige BFH-Revisionsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, die Scheidungskosten generell ausschließt.
• Zur Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO genügt, dass der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg; bei offenen höchstrichterlichen Fragen ist Aussetzung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifel an Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) • Scheidungskosten können trotz § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG 2013 als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen, wenn sie unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigen unterschiedliche Literaturmeinungen, entgegenstehende Verwaltungsansicht und anhängige BFH-Revisionsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, die Scheidungskosten generell ausschließt. • Zur Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO genügt, dass der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg; bei offenen höchstrichterlichen Fragen ist Aussetzung zu gewähren. Die Klägerin machte für 2013 Scheidungskosten von 7.509,77 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an und setzte die Einkommensteuer fest. Die Klägerin legte Einspruch ein; über diesen war noch nicht entschieden. Sie beantragte die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 820,00 Euro, der Differenzbetrag bei Anerkennung der Kosten. Das Finanzamt lehnte zunächst ab und verwies auf die eigene eindeutige Rechtsauffassung sowie auf anhängige BFH-Revisionsverfahren. Die Klägerin berief sich auf eine vorherrschende Literatur- und Gerichtsmeinung, wonach unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Kosten weiterhin abzugsfähig seien. • Anwendbare Normen: § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG; § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO. • Rechtliche Ausgangslage: Seit 2013 schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus, es sei denn, die Vermeidung des Kostenabzugs würde die Existenzgrundlage bedrohen. • Auslegungskonflikt: Literatur und Rechtsprechung vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Reichweite des Ausschlusses; ein Teil der Literatur versteht Existenzgrundlage materiell eng, andere vertreten eine weitere Auslegung, die Scheidungskosten weiterhin zulässt. • Rechtsprechungspraxis: Finanzgerichte (u. a. Münster und Rheinland-Pfalz) haben entschieden, dass unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Gerichts- und Anwaltskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen; der BFH hat noch nicht abschließend entschieden (anhängige Revisionsverfahren VI R 66/14 und VI R 81/14). • Summarische Prüfung nach § 69 FGO: Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage und der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist die Aussetzung der Vollziehung geboten. Für die Aussetzung genügt, dass Erfolg nicht wahrscheinlicher sein muss als Misserfolg. • Keine abschließende Feststellung zu möglichen Scheidungsfolgesachen: Aus den Rechnungen ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Kosten teilweise Scheidungsfolgesachen zuzuordnen sind; im Einspruchsverfahren sind weitere Feststellungen möglich. Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde in Höhe von 820,00 Euro bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gewährt. Das Gericht hat entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung der Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten bestehen, weil die Rechtslage uneinheitlich ist und der BFH noch nicht entschieden hat. Deshalb ist die Vollziehung insoweit auszusetzen, ohne dass in diesem Verfahren bereits materiell über die Abzugsfähigkeit entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Im anschließenden Einspruchsverfahren sind durch die Beteiligten weitere Darlegungen und Feststellungen zur genauen Qualifikation der einzelnen Kosten vorzunehmen.