Urteil
XI R 2/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wärmeabgaben einer KWK-Anlage an Dritte sind grundsätzlich als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs.1b Satz1 Nr.3 UStG zu behandeln, wenn die Abnehmer keine Gegenleistung erbringen.
• Zahlungen Dritter (z. B. KWK-Bonus nach EEG) sind nur dann Entgelt i.S. des § 10 Abs.1 Satz3 UStG für die Wärmelieferung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Drittzahlung und der konkreten Wärmelieferung besteht.
• Die Höhe der Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Zuwendung ist nach § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1 UStG zu ermitteln; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich, die das Finanzgericht nachzuholen hat.
Entscheidungsgründe
Unentgeltliche Wärmelieferung bei KWK-Anlage: KWK-Bonus kein Drittentgelt für Wärme • Wärmeabgaben einer KWK-Anlage an Dritte sind grundsätzlich als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs.1b Satz1 Nr.3 UStG zu behandeln, wenn die Abnehmer keine Gegenleistung erbringen. • Zahlungen Dritter (z. B. KWK-Bonus nach EEG) sind nur dann Entgelt i.S. des § 10 Abs.1 Satz3 UStG für die Wärmelieferung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Drittzahlung und der konkreten Wärmelieferung besteht. • Die Höhe der Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Zuwendung ist nach § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1 UStG zu ermitteln; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich, die das Finanzgericht nachzuholen hat. Die Klägerin betreibt 2008 eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung. Den erzeugten Strom speiste sie überwiegend ins Netz ein und erhielt dafür eine Mindestvergütung nach dem EEG sowie einen Erhöhungsbetrag (KWK-Bonus). Einen Großteil der erzeugten Wärme überließ die Klägerin vertraglich "kostenlos" an zwei Unternehmer (A und B) zur Trocknung und Feldbeheizung. Das Finanzamt berücksichtigte den KWK-Bonus als Entgelt von dritter Seite in der Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin abgegebene Wärme und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und wertete den KWK-Bonus als Drittentgelt für die Wärmelieferung. Mit der Revision rügte das Finanzamt die fehlende Anwendung von § 3 Abs.1b UStG und § 10 Abs.1 Satz3 UStG; der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil Feststellungen zur Bemessungsgrundlage fehlten. • Revisionsrechtlich ist die Sache nicht entscheidungsreif; das FG hat unzureichende Feststellungen zur Bemessungsgrundlage der Wertabgabe getroffen, sodass Zurückverweisung erforderlich ist (§ 126 Abs.3 FGO). • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs.1 Nr.1 UStG (steuerbare Umsätze gegen Entgelt), § 3 Abs.1b Satz1 Nr.3 UStG (unentgeltliche Zuwendungen als Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt), § 10 Abs.1 Satz3 UStG (Entgelt auch Zahlungen Dritter), § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1 UStG (Bemessungsgrundlage bei fehlendem Einkaufspreis) sowie einschlägige EU-Vorgaben (Art.16 MwStSystRL). • Anwendung: Wärme gilt als "Gegenstand" i.S. des § 3 UStG; die Überlassung an A und B war unentgeltlich, weil diese keine Gegenleistung erbracht haben. Ein Drittentgelt nach § 10 Abs.1 Satz3 UStG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Drittzahlung und der konkreten Leistung voraus; dieser unmittelbare Zusammenhang ist für den KWK-Bonus nicht gegeben. Der KWK-Bonus ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck als zusätzliche Vergütung für den gelieferten Strom bestimmt und nicht als pauschales Entgelt für einzelne Wärmelieferungen an Dritte. • Folge: Die Wärmeabgaben sind steuerbare unentgeltliche Zuwendungen; die Bemessungsgrundlage hierfür ist nach den Grundsätzen des § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1 UStG zu ermitteln, wobei das FG die zur Höhe erforderlichen Feststellungen treffen muss. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung über die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Kammer stellt klar, dass die Wärmeabgaben der Klägerin an A und B steuerbare unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs.1b Satz1 Nr.3 UStG sind, weil die Abnehmer keine Gegenleistung erbracht haben. Der KWK-Bonus nach dem EEG stellt insoweit kein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs.1 Satz3 UStG dar, da er als zusätzliche Vergütung für den gelieferten Strom und nicht als unmittelbare Gegenleistung für die einzelnen Wärmelieferungen bestimmt ist. Das Finanzgericht hat nun die notwendigen Feststellungen zur Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1 UStG zu treffen; erst danach kann über die hierauf entfallende Umsatzsteuer abschließend entschieden werden. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wurde dem Finanzgericht übertragen.