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Beschluss

VII R 16/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:B.010817.VIIR16.15.0
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Leitsätze
1. NV: Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2. NV: Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit, als der berechneten Steuer keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen. 3. NV: Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung entgegen. Die Saldierung ist keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Mai 2015 - 9 K 76/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2. NV: Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit, als der berechneten Steuer keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen. 3. NV: Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung entgegen. Die Saldierung ist keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Mai 2015 - 9 K 76/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FA hat zu Recht mit Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 2012 festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Umsatzsteuerguthabens in Höhe von … € für September 2011 und in Höhe von … € für Oktober 2011 an die Insolvenzmasse, da gegen diese Beträge mit Rückständen aus Umsatzsteuer als Insolvenzverbindlichkeiten aufgerechnet worden sei. 1. Nach der Senatsrechtsprechung ist der Jahressteuerbescheid vom Zeitpunkt seines Ergehens alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten bzw. für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden (Vorsteuer-)Beträge (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33). Auch wenn aus insolvenzverfahrensrechtlichen Gründen eine (positive) Jahressteuerfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen kann, sondern lediglich die Steuer zu berechnen und im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑ i.V.m. § 87 InsO), verlieren Vorauszahlungsbescheide ihre Wirksamkeit und erledigen sich i.S. des § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise". Die in § 16 Abs. 2 UStG angeordnete Rechtsfolge verwirklicht sich in diesem Fall gleichsam automatisch, weil die für den Inhalt des Steuerschuldverhältnisses jetzt maßgebliche Jahressteuer nur insoweit besteht, als der berechneten Steuer (§ 16 Abs. 1 UStG) keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, und Senatsurteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33). Die vom FA in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid festgestellte Rechtmäßigkeit der Aufrechnung ist nach dieser Rechtsprechung gegenstandslos, weil die betreffenden Beträge in die Jahressteuer eingegangen und saldiert worden sind. 2. Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (BFH-Urteile in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, und vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist die Saldierung keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift (BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, und in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33). 3. Die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG ist auch keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298; ebenso Senatsurteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33). 4. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des § 55 Abs. 4 InsO. Wie bereits der XI. Senat mit Urteil vom 1. März 2016 XI R 9/15 (BFH/NV 2016, 1310) entschieden hat, bewirkt die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO keine verfassungswidrige Privilegierung des Fiskus, sondern beseitigt eine vom Gesetzgeber gesehene Benachteiligung. Die Wirkungen des § 55 Abs. 4 InsO verstoßen auch nicht gegen Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506; ebenso BFH-Beschluss vom 11. März 2014 V B 61/13, BFH/NV 2014, 920). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken