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Beschluss

XI B 57/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Abschluss einer Erstausbildung aufgenommene mehrjährige Berufstätigkeit spricht gegen die Annahme eines einheitlichen Erstausbildungsgangs. • Innerbetriebliche, verwendungsbezogene Fortbildungen führen nur dann zur Berücksichtigung als Berufsausbildung im steuerlichen Kindergeldrecht, wenn Ausbildungscharakter gegenüber Erwerbscharakter überwiegt. • Der BFH ist in der Nichtzulassungsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden; sind diese entscheidungserheblich und nicht zu beanstanden, fehlt es an Zulassungsgründen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Fortbildung als Zweitausbildung bei überwiegender Erwerbstätigkeit • Eine nach Abschluss einer Erstausbildung aufgenommene mehrjährige Berufstätigkeit spricht gegen die Annahme eines einheitlichen Erstausbildungsgangs. • Innerbetriebliche, verwendungsbezogene Fortbildungen führen nur dann zur Berücksichtigung als Berufsausbildung im steuerlichen Kindergeldrecht, wenn Ausbildungscharakter gegenüber Erwerbscharakter überwiegt. • Der BFH ist in der Nichtzulassungsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden; sind diese entscheidungserheblich und nicht zu beanstanden, fehlt es an Zulassungsgründen. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihren Sohn S. S hatte eine Ausbildung zum Kaufmann für Einzelhandel bis Juni 2012 abgeschlossen, nahm 2012/2013 an einem Junioren-Aufstiegsprogramm teil und war anschließend mehrjährig berufstätig. Von Oktober 2015 an nahm S an einer vom Arbeitgeber organisierten Fortbildung "Führungskraft Handel" teil und war gleichzeitig stellvertretender Marktleiter mit Vergütung von über 2.000 € brutto monatlich. Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab Oktober 2015 ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht wertete die Fortbildung als Zweitausbildung und stellte fest, dass S regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig war. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist war wegen verlängerter Postlaufzeit zu gewähren, dies lässt die materielle Beurteilung aber unberührt. • Zur Frage der Erstausbildung ist die BFH‑Rechtsprechung maßgeblich: Nicht jeder erste berufsqualifizierende Abschluss verbraucht zwingend die Erstausbildung; entscheidend ist, ob mehrere Ausbildungsabschnitte einen einheitlichen, zeitlich und sachlich engen Ausbildungsgang bilden. • Maßgeblich ist, ob der zweite Ausbildungsabschnitt ein integrierender Teil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist; eine mehrjährige Berufstätigkeit zwischen Ausbildungsabschnitten spricht gegen diesen engen Zusammenhang. • Die Feststellung des Finanzgerichts, dass die Erstausbildung mit dem Abschluss 2012 beendet war, beruht auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; der BFH wäre im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden. • Bei innerbetrieblichen Lehrgängen überwiegt hier der Erwerbscharakter, weil S als stellvertretender Marktleiter vergütet wurde und regelmäßig über 20 Stunden wöchentlich tätig war, sodass die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nicht gegeben sind. • Die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte ist nicht substantiiert dargelegt; zudem betreffen angeführte Entscheidungen nicht dieselbe rechtliche Fragestellung. • Mangels klärungsbedürftiger Grundsatzfrage ist die Revision nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend angenommen, dass die Teilnahme an der Fortbildung "Führungskraft Handel" hier nicht mehr als Fortsetzung einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist, weil S nach Abschluss der Erstausbildung mehrjährig berufstätig war und die Fortbildung innerhalb eines bestehenden, überwiegend erwerbsorientierten Arbeitsverhältnisses stattfand. Aufgrund der vom FG festgestellten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor, sodass kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.