Beschluss
V R 7/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.310823.XIB89.22.0
10mal zitiert
23Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 - 1 K 506/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 - 1 K 506/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. 1. Der Klägerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, da die Geschäftsstelle des Senats nach Eingang der Beschwerde die Klägerin nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf die fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hat. Wäre die Nachricht durch den BFH innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs erfolgt (vgl. dazu Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2222, Rz 10; BFH-Beschluss vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523; Schumann, Deutsche Steuer-Zeitung 2023, 312, 316), hätte der Klägerin noch ausreichend Zeit zur Einhaltung der elektronischen Form zur Verfügung gestanden. 2. Auf die Frage, ob die Beschwerde hätte elektronisch übermittelt werden müssen, weil der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 18 f.; vom 27.04.2022 - XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 7 und 8; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2022 - 4 K 214/22, Die Steuerberatung 2022, 356, zu einer Berufsausübungsgesellschaft in Gestalt einer steuerberatenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die durch einen Berufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist), kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des FG zutreffend war, kann folglich dahinstehen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 - VIII ZB 41/22, Monatsschrift für Deutsches Recht 2023, 383). III. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. 1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt nicht vor. a) Die Klägerin geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gegeben ist, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt. Von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden ist jedoch die Würdigung des festgestellten Sachverhalts; wird diese angegriffen, so handelt es sich grundsätzlich um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2019 - XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 18; vom 14.01.2021 - X B 25/20, BFH/NV 2021, 680, Rz 17; s.a. BFH-Beschluss vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 45). b) Ausgehend davon greift die Verfahrensrüge der Klägerin nicht durch. Die Klägerin macht dazu geltend, das FG habe den Sachverhalt im angefochtenen Urteil "aktenwidrig gewürdigt", weil es angenommen habe, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag um kein von vornherein langfristig abgeschlossenes Nutzungsverhältnis gehandelt habe. Damit greift die Klägerin die rechtliche Würdigung des Vertrags durch das FG als "nicht langfristig" an. Dass das FG den Vertragsinhalt unzutreffend tatsächlich festgestellt hätte, ergibt sich daraus nicht. 2. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht entscheidungserheblich. a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; vom 14.11.2022 - XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9). b) Ausgehend davon führt die geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. aa) Die Beschwerde macht geltend, das FG sei vom BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 63/17 (BFH/NV 2019, 52) dadurch abgewichen, dass es gemeint habe, die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setze die Existenz eines langfristigen Vertrags mit mehrjähriger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit voraus. Dies widerspreche dem BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 63/17 (BFH/NV 2019, 52, Rz 18 f.), nach dem bei der Überlassung von Sportanlagen eine Steuerbefreiung nicht nur bei einem derart langfristigen Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit in Betracht komme. bb) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Umsatzsteuersenate des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 - XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208; vom 21.06.2018 - V R 63/17, BFH/NV 2019, 52) ist die Vermietung von Sportanlagen nur dann gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn (abgesehen von der Überlassung der Sportanlage und von Betriebsvorrichtungen) keine weiteren Leistungen ausgeführt werden; wenn hingegen die Leistung nicht nur die passive Zurverfügungstellung der Sportanlage (und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen) umfasst, ist die entgeltliche Überlassung regelmäßig nicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Auf die Frage, ob die Überlassung nur im Rahmen eines langfristigen (mehrjährigen) Vertrags ohne Kündigungsmöglichkeit prägend sein kann, kommt es nicht an, wenn die leistende Unternehmerin neben der reinen Nutzungsüberlassung weitere Leistungen erbracht und das FG dies dahingehend gewürdigt hat, dass damit keine bloß passive Zurverfügungstellung des Grundstücks vorliegt (BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 63/17, BFH/NV 2019, 52, Rz 17 f.). Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. cc) Im Streitfall führt dies dazu, dass die vom FG tatsächlich festgestellten weiteren Leistungen der Klägerin für die Steuerbefreiung schädlich sind. Die Leistungen der Klägerin sind nach der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Klägerin dem Verein nicht nur die Golfanlage einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen zur Nutzung überlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen hat. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG ferner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter beschäftigt. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weist weder Verstöße gegen Denkgesetze auf noch vernachlässigt sie wesentliche Umstände (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 63/17, BFH/NV 2019, 52, Rz 17); sie würde daher den Senat in einem gedachten Revisionsverfahren binden (§ 118 Abs. 2 FGO). Wenn indes die tatsächlichen Feststellungen des FG unabhängig von der Beantwortung einer aufgeworfenen Rechtsfrage zu dem vom FG vertretenen Ergebnis führen, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.07.2014 - XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 22; vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, Rz 12). 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8; vom 28.06.2022 - XI B 97/21, BFH/NV 2022, 1200). Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739). b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. aa) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob aus § 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG ein Aufteilungsgebot folgt, das dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, so dass bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Sportanlage an einen Sportverein eine Aufteilung zwischen steuerfreier Grundstücksüberlassung und steuerpflichtiger Vermietung von Betriebsvorrichtungen zu erfolgen hat. Zu dieser Rechtsfrage liegt mittlerweile das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372) vor, wonach Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden. bb) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage bis zum Ergehen der Nachfolgeentscheidung des BFH (Aktenzeichen V R 7/23 (V R 22/20)) weiter von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist diese Rechtsfrage angesichts der Ausführungen unter III.2.b nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage, ob § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot enthält, kommt es für diese tatsächliche Würdigung nicht an. 4. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 17; vom 29.03.2022 - XI B 72/21, BFH/NV 2022, 923, Rz 10), kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage. 5. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken