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Urteil

VII R 26/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.260917.VIIR26.16.0
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Leitsätze
1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist . 2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2016 6 K 1482/13 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist . 2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2016 6 K 1482/13 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der von der GmbH verbrauchten Strommengen für das Kalenderjahr 2010 kein zusätzlicher Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG zusteht. 1. Nach § 10 Abs. 1 StromStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG, entnommen hat, auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 € übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Nach § 18 Abs. 1 StromStV in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung ist die Entlastung für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Im Streitfall ist die Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes unstreitig. Zu entscheiden ist lediglich über die Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bzw. die in § 18 Abs. 1 StromStV normierte Antragsfrist mit der Folge bereits abgelaufen war, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO erloschen ist, so dass ein nachträglicher Entlastungsantrag nicht mehr mit Erfolg gestellt werden konnte. a) Ein nach § 10 Abs. 1 StromStG entstandener Entlastungsanspruch kann durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer erfüllt werden. In den Fällen der Vergütung steht der Entlastungsanspruch demjenigen zu, der, ohne selbst Steuerschuldner bzw. Anmelder der Steuer sowie evtl. Adressat entsprechender Steuerbescheide zu sein, vorversteuerten Strom von einem Versorger bezogen und verwendet hat und dadurch zum eigentlichen Belastungsträger geworden ist. Die Gewährung einer Vergütung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 5 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Lediglich für die Fälle, in denen wie im Streitfall eine Steueranmeldung für Strom abzugeben ist, enthält § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 AO eine abweichende Regelung, die im Streitfall allerdings keine Anwendung findet, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbegünstigung, d.h. im Streitfall den sog. Spitzenausgleich, in Anspruch nehmen will, und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 214, BStBl II 2008, 462; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 24). Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 10 Abs. 1 StromStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, und in BFH/NV 2009, 1602). b) Voraussetzung für die Begründung eines Entlastungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StromStG ist die nachweisliche Versteuerung des bezogenen und für betriebliche Zwecke dem Netz entnommenen und verwendeten Stroms. Wie der erkennende Senat zu § 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes ‑‑EnergieStG‑‑ (Senatsurteil vom 20. September 2016 VII R 7/16, BFHE 255, 360) und zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Senatsurteil vom 10. Januar 2017 VII R 26/14, BFHE 257, 285) entschieden hat, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig. Vielmehr entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Stroms bzw. der Energieerzeugnisse oder mit dem Verbringen von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedstaat bzw. mit der Ausfuhr in ein Drittland, wobei im Falle der Verwendung von Strom der Vergütungsanspruch mit der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, die regelmäßig mit dem Verbrauch des Stroms zusammenfällt. c) Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die für den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, hat die GmbH den von ihr bezogenen Strom im Jahr 2010 zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen und verwendet. Demnach begann die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Im Mai 2012, in dem die Klägerin nach der Verschmelzung als Rechtsnachfolgerin der GmbH hinsichtlich des von dieser im Zeitraum von Januar bis August 2010 verbrauchten Stroms einen Vergütungsantrag gestellt hat, war demnach die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen, so dass der für diesen Zeitraum geltend gemachte Entlastungsanspruch infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO erloschen ist. Darüber hinaus war auch die in § 18 Abs. 1 StromStV normierte Antragsfrist abgelaufen, deren Festlegung der Verfahrensvereinfachung dient (§ 11 Satz 1 Nr. 10 StromStG). 2. In dem fristgerecht gestellten Antrag vom 25. März 2011 sind die von der GmbH im Abrechnungszeitraum entnommenen Strommengen nicht ausgewiesen, wie dies von § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStV verlangt wird. Ausdrücklich weist die Klägerin in ihrem Antrag vom 3. Mai 2012 darauf hin, dass im bisher gestellten Antrag weder die Strommengen noch die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge der GmbH berücksichtigt worden sind; dies werde mit dem Antrag nachgeholt. Da die Verschmelzung der GmbH mit der Klägerin im September 2010 in das Handelsregister eingetragen und somit wirksam geworden ist, wäre es für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH noch möglich gewesen, vor Ablauf des Jahres 2011 einen fristgerechten Vergütungsantrag für die von der GmbH verbrauchten Strommengen zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da die Klägerin die in § 18 Abs. 1 StromStV festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten und auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht hat, kann offen bleiben, ob es sich bei der Antragsfrist um eine Verfahrensfrist oder Ausschlussfrist handelt. Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob im Streitfall § 170 Abs. 3 AO Anwendung finden könnte und ob es sich beim Antrag vom 3. Mai 2012 um einen Erst- oder Änderungsantrag handelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken