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Urteil

6 K 2410/17 Z

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2018:0524.8K2410.17.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen vom Rechtsnachfolger gestellten Entlastungsantrag
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Stromsteuerentlastung für den in der Gießerei V im August 2012 entnommenen versteuerten Strom gemäß § 9 b StromStG zu gewähren. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen vom Rechtsnachfolger gestellten Entlastungsantrag I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Stromsteuerentlastung für den in der Gießerei V im August 2012 entnommenen versteuerten Strom gemäß § 9 b StromStG zu gewähren. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das HZA hat den Antrag der Klägerin auf Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b StromStG für den Monat August 2012 zu Unrecht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt. Die Klägerin hat im Dezember 2013 einen formgerechten und inhaltlich ausreichenden Antrag gemäß § 9 b StromStG auch für den Betriebszweig der Gießerei in V gestellt. 1. Nach § 9 b Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes in der für den Streitfall gültigen Fassung (StromStG) wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird die Entlastung jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind, § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der – versteuerte - Strom in der Gießerei in V zu betrieblichen Zwecken (Drucklufterzeugung) entnommen wurde und es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 9 b StromStG handelt. Der Entlastungsanspruch entsteht mit der steuerbegünstigten Verwendung des Stroms. Er ist nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger abhängig (BFH-Urteil vom 26. September 2017, VII R 26/16, m.w.N.). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt, § 9 b Abs. 2 S. 2 StromStG. Die Klägerin begehrt für den Monat August 2012 einen Entlastungsbetrag von 456,71 €, so dass auch diese Voraussetzung der Entlastung erfüllt ist. 2. Das Entlastungsverfahren regelt § 17 b Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). 2.1. § 17 b Abs. 1 StromStV in der für den streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung lautet wie folgt: „Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.“ Die durch § 17 b StromStV normierte Antragsfrist ist damit identisch mit der Festsetzungsfrist. Gemäß § 155 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung von Steuervergütungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr, § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Steuerpflichtige die Steuervergütung begehrt und in dem der Vergütungsanspruch durch Entnahme des Stroms entstanden ist. Folglich begann im Streitfall die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Eine Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO oder § 170 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 12.05.2009, VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, BFH-Urteil vom 01. Juli 2008, VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062). Der Vergütungsantrag stellt insbesondere keine Steueranmeldung dar, für deren Abgabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht (BFH Urteile vom 24.01.20008, VII R 3/07, BFH/NV 2008, 838). Der am 27. Dezember 2013 beim HZA eingegangene Entlastungsantrag war somit rechtzeitig gestellt, der Antrag vom 5. September 2014 hingegen war verspätet. Auch eine Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 1 AO für den verspätet eingegangenen Antrag scheidet aus. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO wegen Versäumung einer zur Ablaufhemmung führenden Antragsfrist geht ins Leere, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen und der geltend gemachte Anspruch gemäß § 47 AO erloschen ist (BFH-Urteil vom 12.05.2009, a.a.O.). Einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 110 AO gegeben wären, bedarf es deshalb nicht. 2.2. Das HZA hat den Entlastungsantrag der Klägerin zu Unrecht als verfristet abgewiesen. Zwar war die Festsetzungsfrist bei Eingang des Antrags vom 5. September 2014 bereits abgelaufen. Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der rechtzeitig am 27. Dezember 2013 gestellte Antrag auch den Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer für die Gießerei in V für den Monat August 2012 umfasste. Denn dieser Antrag enthielt alle für die Gewährung der Entlastung gemäß § 17 b StromStV geforderten Angaben. Gemäß § 17 b Abs. 1 S. 2 StromStV hat der Antragsteller in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Des Weiteren hat er dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor, § 17 b Abs. 3 S. 1 StromStV. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, § 17 b Abs. 3 S. 2 StromStV. Diese Erfordernisse hat die Klägerin bereits mit Vorlage des Antrags vom 17. Dezember 2013 und der beigefügten Unterlagen erfüllt. Dem Antrag war eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit beigefügt. Aus den Unterlagen ergab sich ferner der Druckluftverbrauch, die entlastungsfähige Strommenge der Gießerei V (89.028 KWh für August 2012, VwA, Bl. 16), der Entlastungsbetrag von 456,71 € sowie die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge (VwA, Bl. 15). Dass dem HZA alle für die Entlastung erforderlichen Angaben bereits mit Vorlage des ersten Antrags vom Dezember 2013 vorlagen, ergibt sich für den erkennenden Senat auch aus der Tatsache, dass mit dem Antrag vom September 2014 lediglich der amtliche Vordruck nochmals vorgelegt und im Übrigen auf die bereits übersandten Unterlagen verwiesen wurde (vgl. in Ziffer 3 des Vordrucks wurde angegeben „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit wurde bereits vorgelegt“, VwA, Bl. 38). Die zur Entlastung beantragten Strommengen für August 2012 sind mit den sich aus dem Erstantrag ergebenden Strommengen für August 2012 identisch. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben des HZA vom 21. September 2012 und dem Antwortschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2012, dass dem HZA die Tatsache der Verschmelzung bekannt war und ferner bekannt war, dass es sich bei dem übernommenen Unternehmen um eine Aluminium Gießerei handelte. Ausweislich des Inhalts der Akten waren dem HZA damit bereits mit der Antragstellung im Dezember 2013 alle für die Bearbeitung des Entlastungsantrags erforderlichen Daten und Fakten bekannt. Zu Recht weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass sich der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt von dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt (BFH-Urteil vom 26. September 2017, VII R 26/16) unterscheidet. Die Klägerin hat die in § 17 b StromStV für die Antragstellung geforderten Voraussetzungen mit der Antragstellung im Dezember 2013 auch für die im August 2012 verbrauchten Strommengen erfüllt. 3. Die Klägerin war berechtigt, den Antrag auch für den Monat August 2012 zu stellen. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat, § 9 b Abs. 3 StromStG. Entlastungsberechtigt ist im Streitfall die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der AA GmbH. Die AA GmbH wurde im September 2012 auf die Klägerin verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Infolge der Verschmelzung und der Eintragung im Handelsregister am 4. September 2012, ist die AA GmbH erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG, vgl. Handelsregisterauszug VwA, Bl. 1 ff, 4). Die Klägerin war als Gesamtrechtsnachfolgerin berechtigt, den Entlastungsantrag für den von der Rechtsvorgängerin, der AA GmbH, zu betrieblichen Zwecken entnommenen Strom zu stellen. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass der im August 2012 entnommenen Strom noch zu betrieblichen Zwecken der AA GmbH entnommen worden war, bedurfte es im Streitfall bereits deshalb nicht, weil dem HZA – wie oben dargelegt - die Sachlage bei Antragstellung bekannt war. Es war deshalb nicht entscheidend, dass die Klägerin die Anträge nicht getrennt für die Zeit vor und nach Wirksamwerden der Verschmelzung und – bezüglich des hier streitigen Monats August - unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge gestellt hat. 4. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) statt zu geben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben, § 115 Abs. 2 FGO. Der Senat hat in Bestimmung des Verfahrens nach billigem Ermessen gem. § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden. Der Streitwert beträgt nur 456,71 € Euro. Außerdem erschien eine mündliche Verhandlung (§ 90 FGO) nicht erforderlich, weil der Sachverhalt unstreitig ist und die Beteiligten hinreichend ihren Anspruch auf rechtliches Gehör schriftsätzlich wahrgenommen haben. Streitig ist die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b Stromsteuergesetz (StromStG) für den Monat August 2012 in Höhe von 456,71 €. Mit Schreiben vom 21.09.2012 teilte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Klägerin, der Firma AR GmbH, mit, dass sie dem Handelsregister entnommen habe, dass die Firma AA GmbH zum 04.09.2012 (Datum der Eintragung im Handelsregister) auf die Klägerin verschmolzen worden sei. Das HZA wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Steuerentlastung für die AA GmbH (vertreten durch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin, die Klägerin) nur noch bis zum Entlastungsabschnitt August bzw. bis zum 03.09.2012 möglich sei und ferner eine Jahresendabrechnung nach § 10 StromStG für den Zeitraum Januar bis 3. September 2012 abzugeben sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Klägern dem HZA daraufhin mit, dass die AA GmbH mit einer anderen Gesellschaft der A-Gruppe verschmolzen worden sei (Übernahme der Aluminium Gießerei in V) und nunmehr unter der Bezeichnung AR GmbH firmiere. Im Übrigen habe sich nichts geändert, insbesondere sei die Produktion gleich geblieben. Mit Antrag vom 17.12.2013, der am 27.12.2013 beim HZA einging, beantragte die Klägerin für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b StromStG. Dem Antrag war u.a. eine Aufstellung des Stromverbrauchs der Gießerei V – gegliedert nach den monatlichen Verbräuchen - beigefügt. Mit Schreiben vom 18. August 2014 wies das HZA die Klägerin darauf hin, dass eine Steuerentlastung für den gesamten Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 nicht unter der Firma der Klägerin stattfinden könne, da diese erst ab dem 01.09.2012 als Nachfolgefirma der Firma AA GmbH existiere. Das HZA bat darum, die Entlastungsanträge und die entsprechenden Strom- bzw. Energieverbrauchswerte zeitgerecht aufzuteilen (August 2012 auf die Firma AA GmbH und 01.09. bis 31.12.2012 auf die Klägerin). Am 9. September 2014 hat die Klägerin entsprechend aufgeteilte Anträge gestellt (Antrag vom 5. September 2014) und beantragt, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 1.657,67 Euro Stromsteuer und für August 2012 456,71 € für den Standort V zu erstatten. Der Antrag für August wurde im Namen der Firma AA GmbH gestellt. Mit streitigem Bescheid vom 23. Oktober 2014 wies das HZA den Antrag für den Monat August 2012 zurück, da er erst nach Ablauf der bis zum 31.12.2013 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, der Erstantrag auf Steuerentlastung sei bereits am 17.12.2013 gestellt worden. Auf Aufforderung des HZA seien die Anträge für die Gießerei V dann auf die Zeiträume August 2012 und September bis Dezember 2012 aufgeteilt worden. Die Anträge seien wie im Erstantrag im Auftrag und Namen der Klägerin, der AR GmbH, gestellt worden, da diese die rechtliche Nachfolgerin der AA GmbH sei. Da die AA GmbH im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existiert habe, hätte in ihrem Namen kein Antrag mehr gestellt werden können. In dem im Namen der Klägerin gestellten Antrag habe lediglich der formale Hinweis der Gesamtrechtsnachfolge gefehlt. Der zweite Antrag sei auch nur aufgrund der Bitte des HZA auf Aufteilung der Entlastungsbeträge gestellt worden. Dies sei letztlich nicht nötig gewesen und beinhalte allenfalls eine Korrektur des Erstantrags. Dem HZA sei die Tatsache der Verschmelzung und damit der Umstand der Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2013 auch bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des HZA vom 21.09.2012. Der Antrag habe somit eindeutig zugeordnet werden können. Insgesamt führe die Ablehnung zu einem finanziellen Nachteil für die Klägerin in Höhe von insgesamt 80.230,77 € (Entlastung nach § 9 b StromStG 456,71 €, § 9 a StromStG 28.837,15 € und § 51 EnergieStG 50.936,91 €). Mit Entscheidung vom 11. Mai 2015 wies das HZA den Einspruch zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerin hätte den Entlastungsantrag für August 2012 als Gesamtrechtsnachfolgerin der AA GmbH stellen müssen. Bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, die konstitutive Wirkung habe, sei die AA GmbH ein rechtlich selbständiges Unternehmen gemäß § 2 Nr. 4 StromStG mit eigenem Steuerentlastungsanspruch gewesen. Deshalb hätte der Antrag für die AA GmbH unter Angabe der von ihr verbrauchten Strommengen gestellt werden müssen. Ein solcher Antrag sei erstmalig am 9. September 2014 und damit nach Ablauf der 1-jährigen Festsetzungsfrist, die am 31.12.2013 geendet habe, gestellt worden. Der Einspruch sei deshalb zurückzuweisen. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum gesellschaftsrechtlichen Vorgang der Verschmelzung führt sie aus, zum 1. August 2012 habe die AA GmbH eine Aluminium Gießerei in V von der V GmbH übernommen. Die AA GmbH als übertragender Rechtsträger sei mit Verschmelzungsvertrag vom 17. August 2012 mit der AA GmbH (2) als übernehmender Rechtsträger verschmolzen worden („Verschmelzung durch Aufnahme“). Zeitgleich sei die Umfirmierung der Gesellschaft in die AR GmbH erfolgt. Dies sei am 4. September 2012 ins Handelsregister eingetragen worden. Mit Antrag vom 17. Dezember 2013 habe die Klägerin u.a. den Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9 b StromStG gestellt. In der begleitenden „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ habe die Klägerin klargestellt, dass sie der Klasse 2742 der WZ 2003 „Herstellung und erste Bearbeitung von Aluminium“ unterfalle. In einem weiteren begleitenden Schreiben vom 17. Dezember 2013 habe sie darauf hingewiesen, dass der Standort der Aluminium Gießerei V bereits unter dem vorherigen Besitzer von dem bislang zuständigen HZA als steuerbefreit eingestuft worden sei. Die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig sei allein die Frage des fristgerechten Eingangs des Antrags beim HZA. Der Antrag sei entgegen der Auffassung des HZA am 17. Dezember 2013 fristgerecht gestellt worden. Die Forderung des HZA, dass der Antrag einen Hinweis auf die Rechtsnachfolge hätte enthalten müssen, gehe fehl. Diese Auffassung finde weder im Gesetz noch im Antragsformular eine Stütze. Bei den mit Datum vom 5. September 2014 vorgelegten Unterlagen handele es sich auch nicht um einen neuen Antrag i.S. des § 9 b StromStG. Vielmehr stelle die im September 2014 erfolgte Vorlage der Unterlagen eine Korrektur des Antrags vom 17. Dezember 2013 dar und sei auch allein in der Aufforderung des HZA begründet gewesen, die Strom- und Energieverbrauchswerte für August 2012 und für September bis Dezember 2012 auf die Rechtsvorgängerin und den Rechtsnachfolger aufzuteilen. Dass hierbei nochmals der Vordruck verwendet worden sei, habe ausschließlich praktische Gründe gehabt. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass den Angaben der Erklärungswert eines (Neu-)Antrags zukomme. Die Angaben mit Datum 5. September 2014 seien so auszulegen, dass es sich allein um ergänzende Angaben zu dem ursprünglichen und eigentlichen Antrag vom 17. Dezember 2013 handele. Dass die Klägerin in ihren Angaben vom 5. September 2014 nicht auf den Antrag vom 17. Dezember 2013 Bezug genommen habe, sei ohne Belang. Denn diese Bezugnahme habe sich aus dem Gesamtkontext, insbesondere der Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2014, ergeben. Zu Unrecht habe der Beklagte die Übersendung der Unterlagen im September 2014 als Antrag nach § 9 b StromStG behandelt und abgewiesen. Den Antrag vom 17. Dezember 2013 habe die Klägerin weder zurückgenommen, noch habe das HZA darüber entschieden. Das Verhalten des Beklagten stelle nicht nur einen Verstoß gegen die Beratungspflicht nach § 89 Abgabenordnung (AO) dar, sondern es sei auch widersprüchlich. Denn das HZA habe die Klägerin zu einem Zeitpunkt, zu dem neue Anträge offensichtlich bereits verfristet waren, zu zusätzlichen Angaben aufgefordert und sodann die von ihm selbst erbetenen Angaben als Anträge behandelt und als verfristet abgelehnt. Diese Verhalten sei nicht nur ein widersprüchliches, sondern geradezu treuwidriges und gegenüber der Klägerin irreführendes Verhalten. Aus dem Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips ergebe sich, dass ein solches Verhalten einer Behörde verboten sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Gießerei V die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b StromStG für August 2012 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er bleibe bei seiner Auffassung, dass die Klägerin den Anspruch der AA GmbH für den Monat August als deren Rechtsnachfolgerin separat hätte geltend machen müssen. Nach § 9 b StromStG müsse die entlastungsfähige Strommenge für „betriebliche Zwecke“ entnommen worden sein. Daraus folge, dass die für den Monat August 2012 zu betrieblichen Zwecken entnommenen Strommengen der AA GmbH und die in den Monaten September bis Dezember 2012 zu betrieblichen Zwecken entnommenen Strommengen der Klägerin zuzurechnen seien. Somit ergebe sich unmittelbar aus § 9 b StromStG, dass eine Trennung der Anträge geboten sei und eine Vermischung der Strommengen, wie es die Klägerin in ihrem Antrag vom 17. Dezember 2013 vorgenommen habe, nicht § 9 b StromStG entspreche. Auch aus § 17 b Abs. 1 S. 1 StromStV werde deutlich, dass Antragsteller nur derjenige sein könne, der den Strom entnommen habe. Eine Trennung der Anträge sei auch deswegen geboten, weil die stromsteuerrechtliche Entlastung nach § 9 b StromStG von der Zugehörigkeit des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe abhängig sei. Durch eine Verschmelzung könne sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige und somit eine Entlastung nicht mehr möglich sei. Dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe gegen seine Beratungspflicht gemäß § 89 AO verstoßen, könne nicht gefolgt werden. Bereits mit Schreiben vom 21. September 2012 habe das HZA die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Steuerentlastung für die AA GmbH (vertreten durch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin, die Klägerin) nur noch bis zum Entlastungsabschnitt August bzw. bis zum 03.09.2012 möglich sei. In einem Telefonat mit dem Beklagten habe sie dann geäußert, dass sie für das „neue Unternehmen“ einen Antrag für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 stellen werde. Der Beklagte habe somit davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin das Schreiben richtig gedeutet und die Auswirkungen auf sie richtig beurteilt habe. Erst bei der späteren intensiveren Prüfung des Antrags sei bemerkt worden, dass die Klägerin doch Strommengen zur Entlastung angemeldet habe, die ihr selbst nicht zuzurechnen seien. Die Klägerin sei deshalb mit Schreiben vom 18. August 2014 zur Stellung getrennter Anträge aufgefordert worden. Eine Verletzung der Beratungspflicht sei nicht erkennbar. Nicht richtig sei der Vortrag der Klägerin, dass der Antrag vom 17. Dezember 2013 noch nicht beschieden worden sei. Nach Korrektur des Antrags vom 17. Dezember 2013 um die Strommengen des Monats August 2012, sei die Auszahlung der zur Entlastung angemeldeten Strommengen erfolgt (Sollstellungsnachweis, VwA Bl. 37). Da die errechnete Entlastung dem Antrag der Klägerin entsprochen habe, sei kein gesonderter Entlastungsbescheid ergangen, was der gängigen Verwaltungspraxis entspreche. Mit Beschluss der zuständigen Berichterstatterin vom 9. März 2017 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren Az. VII R 26/16 zum Ruhen gebracht und nach Ergehen einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 26. September 2017) mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 wiederaufgenommen und fortgeführt. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 vor, zwar habe der BFH die Revision der Klägerin zurückgewiesen, der vom BFH entschiedene Sachverhalt unterscheide sich jedoch vom hier vorliegenden. Im dortigen Fall sei die X-GmbH auf die Klägerin verschmolzen worden. Die Strommengen, die die X-GmbH betroffen hätten, seien aber im ersten, rechtzeitig gestellten Antrag nicht enthalten gewesen. Im Streitfall hätte die Klägerin im Antrag vom 17. Dezember 2013 die Strommengen sowohl für den übertragenden als auch für den übernehmenden Rechtsträger angegeben. Da der BFH in seinem Urteil vom 26. September 2017 ausgeführt habe, dass nicht entscheidend sei, dass die Klägerin den Entlastungsantrag nicht ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin des übertragenden Unternehmens gestellt hatte, sei im vorliegenden Streitfall der Klage statt zu geben. Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung, dass die Klage unbegründet sei und führt aus, dass auch der BFH in seiner Entscheidung vom 26. September 2017 davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin für die vor der Verschmelzung vom übertragenden Rechtsträger entnommenen Strommengen einen gesonderten Entlastungsantrag hätte stellen müssen.