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Urteil

III R 5/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeldanspruch nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b i.V.m. §1 Abs.3 EStG ist monatsbezogen zu prüfen. • Bei gewerblichen Einkünften (§15 EStG) ist nicht auf den Zufluss der Zahlungen oder die Art der Gewinnermittlung abzustellen, sondern auf die tatsächliche inländische Tätigkeit (Betriebsstätte) in dem betreffenden Monat. • Wesentliches Kriterium für die Monatszurechnung ist die wirtschaftliche Tätigkeit am inländischen Ort der Betriebsstätte; Zahlungsmodalitäten dürfen den Anspruch nicht vom Zufall abhängig machen.
Entscheidungsgründe
Monatsbezogene Kindergeldberechtigung bei gewerblichen Einkünften durch inländische Betriebsstätte • Kindergeldanspruch nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b i.V.m. §1 Abs.3 EStG ist monatsbezogen zu prüfen. • Bei gewerblichen Einkünften (§15 EStG) ist nicht auf den Zufluss der Zahlungen oder die Art der Gewinnermittlung abzustellen, sondern auf die tatsächliche inländische Tätigkeit (Betriebsstätte) in dem betreffenden Monat. • Wesentliches Kriterium für die Monatszurechnung ist die wirtschaftliche Tätigkeit am inländischen Ort der Betriebsstätte; Zahlungsmodalitäten dürfen den Anspruch nicht vom Zufall abhängig machen. Der Kläger, in Polen wohnhaft, arbeitete 2011–2015 als selbständiger Bauunternehmer überwiegend in Deutschland. Er hielt sich für Einsätze teils in der Wohnung seines Hauptauftraggebers in B auf; ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt wurde aber verneint. Auf Antrag wurde er für 2011–2013 nach §1 Abs.3 EStG veranlagt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag für Mai 2012 ab, weil der Kläger den Zufluss der Einnahmen erst später nachgewiesen habe. Das Finanzgericht setzte Kindergeld für Monate fest, in denen der Kläger den Zufluss belegte; nach Abhilfen und Teilrücknahmen blieb Streit um Mai 2012. Der Kläger hielt die Tätigkeit im Mai 2012 für entscheidend, nicht der Zufluss der Zahlung. Der BFH hatte letztlich über die Revision der Familienkasse zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage: §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b, §63 Abs.1 Nr.1, §32 Abs.1 Nr.1 EStG; Verfahrensrecht: §126 Abs.2 FGO, §118 Abs.2 FGO. • Für Anspruchsberechtigung nach §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG muss der Berechtigte monatsbezogen Einkünfte i.S. des §49 EStG erzielen; dies ist nach §66 Abs.2 EStG monatsbezogen festzustellen. • Bei gewerblichen Einkünften (§15 EStG) begründet die inländische Betriebsstätte den Inlandsbezug; entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Betriebsstätte (Quellenprinzip), nicht der zeitliche Zufluss der Zahlung (§11 EStG regelt nur zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben). • Eine auf Zufluss oder Art der Gewinnermittlung abstellende Praxis würde den Kindergeldanspruch von Rechnungsstellung, Zahlungsmodalitäten oder dem Willen des Auftraggebers abhängig machen und damit von Gestaltungen oder Zufällen leiten; das ist verfehlt. • Daher ist bei nach §1 Abs.3 EStG Veranlagten mit gewerblicher Tätigkeit der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der inländischen Tätigkeit (Tätigkeitsmonat an der Betriebsstätte) maßgeblich für die Monatszurechnung des Kindergeldanspruchs. • An den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG, dass der Kläger im Mai 2012 inländisch tätig war und als unbeschränkt steuerpflichtig nach §1 Abs.3 EStG behandelt wurde, bleibt der BFH gebunden. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Der BFH weist die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Das FG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für Mai 2012 Kindergeld zusteht, weil im Streitmonat eine inländische gewerbliche Tätigkeit an der deutschen Betriebsstätte vorlag, die den Inlandsbezug der Einkünfte begründet. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit in dem Monat, nicht der Zufluss der Zahlungen oder die angewandte Gewinnermittlung. Damit besteht der Anspruch monatsbezogen für Mai 2012 und die Familienkasse hat die Verfahrenskosten zu tragen.