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Urteil

VII R 14/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG gilt auch für Kapitalgesellschaften, wenn die technischen Möglichkeiten bestehen. • Ein Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung ist nach § 5b Abs.2 EStG zu bewilligen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.v. § 150 Abs.8 AO vorliegt; bloße abstrakte Sicherheitsbedenken genügen nicht. • Die Übermittlung per Datenträger stellt keine gesetzlich vorgesehene Alternative zur Datenfernübertragung dar; die Finanzbehörde kann deren Annahme ablehnen. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 328 ff. AO ist rechtmäßig, wenn die Aufforderung zur elektronischen Übermittlung zu Recht erging und keine unbillige Härte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine unbillige Härte bei Ablehnung von Datenträgern; Pflicht zur E-Bilanz • Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG gilt auch für Kapitalgesellschaften, wenn die technischen Möglichkeiten bestehen. • Ein Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung ist nach § 5b Abs.2 EStG zu bewilligen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.v. § 150 Abs.8 AO vorliegt; bloße abstrakte Sicherheitsbedenken genügen nicht. • Die Übermittlung per Datenträger stellt keine gesetzlich vorgesehene Alternative zur Datenfernübertragung dar; die Finanzbehörde kann deren Annahme ablehnen. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 328 ff. AO ist rechtmäßig, wenn die Aufforderung zur elektronischen Übermittlung zu Recht erging und keine unbillige Härte vorliegt. Die Klägerin ist eine GmbH, die sicherungstechnische Einrichtungen herstellt und vertreibt. Für das Wirtschaftsjahr 2013 reichte sie Steuererklärungen elektronisch ein, übermittelte Bilanz und GuV jedoch zunächst in Papierform und bot alternativ die Übersendung auf Datenträger an. Das Finanzamt forderte die elektronische Übermittlung (E-Bilanz) nach § 5b EStG und setzte wegen Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500 € fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab und bewertete das Einspruchsverfahren als auch auf die Aufforderung zur E-Bilanz gerichtet. Die Klägerin rügte Ermessensermängel und berief sich auf besondere Sicherheits- und wirtschaftliche Risiken durch elektronische Übermittlung. • Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: Die Voraussetzungen der §§ 328 ff. AO lagen vor; kein erkennbarer Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgelds. • Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur E-Bilanz: § 5b EStG verpflichtet zur Übermittlung der Bilanz und GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung; ein Verzicht kommt nur bei persönlicher oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§ 150 Abs.8 AO) in Betracht. • Keine persönliche Unzumutbarkeit: Die Klägerin war in der Lage, Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln; daher liegen keine Anhaltspunkte für fehlende Befähigung oder eingeschränkte Nutzungsfähigkeit vor. • Keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit wegen Ausspähungsrisiko: Allgemeine Hacker-Risiken oder abstrakte Sicherheitsbedenken begründen keine unbillige Härte; der BFH hält ein verbleibendes Restrisiko im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls für hinzunehmend. • Ermessensspielraum der Behörde: Ein Ermessen zum Verzicht auf elektronische Übermittlung besteht nur, wenn eine unbillige Härte vorliegt; diese war nicht dargetan. Zudem kennt das Gesetz nur die Übermittlung per Datenfernübertragung oder in Papierform, nicht per Datenträger. • Beweis- und Feststellungslage: Das Finanzgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung der Klägerin festgestellt; deshalb ist die Ablehnung der angebotenen Datenträgerüberlassung nicht zu beanstanden. • Rechtliche Kontrolle: Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe (unzumutbare Härte) ist voll überprüfbar; der Senat folgte den einschlägigen Vorentscheidungen des BFH zu Sicherheitsrisiken und Verfahrensformen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Finanzgericht und das Finanzamt durften die elektronische Übermittlungsanforderung nach § 5b EStG aufrechterhalten, weil weder persönliche noch wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs.8 AO vorliegen. Bloße allgemeine oder abstrakte Sicherheitsbedenken begründen keine unbillige Härte; konkrete, substantiierte Gefahren oder Nachweise zu Sicherheitslücken sind nicht vorgetragen worden. Die Gesetzesform sieht nur Datenfernübertragung oder Papierform vor; die angebotene Übersendung per Datenträger ist keine zulässige Alternative. Daher ist die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig, weil die Klägerin der gesetzlichen Verpflichtung zur E-Bilanz nicht nachkam.