Beschluss
VII R 46/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:B.150518.VIIR46.17.0
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Leitsätze
NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 269 AO nach Erteilung des Aufteilungsbescheids ‑‑auch vor dessen Bestandskraft‑‑ wirksam zurücknehmen konnte, was das FG verneint hat. Jedenfalls hat die Beigeladene im Klageverfahren einen wirksamen Antrag auf Aufteilung gestellt, so dass der Aufteilungsbescheid rechtmäßig ist. Die Beigeladene hat einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gestellt, wozu sie gemäß § 268 AO als Gesamtschuldnerin berechtigt war (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 268 AO Rz 12; Zeller-Müller in Gosch, AO § 268 Rz 21; Klein/Werth, AO, 13. Aufl., § 268 Rz 1). Der Antrag konnte frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO) und bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Steuer (§ 269 Abs. 2 Satz 2 AO) gestellt werden. Dass sich die Beigeladene zivilrechtlich gegenüber dem Kläger verpflichtet haben mag, der Rücknahme des Antrags zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit ihrer Antragstellung. Über den Antrag ist durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195, m.w.N.). Auf die Rücknahme des Antrags durch den Kläger kommt es mithin nicht an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2 und Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO. Dem unterlegenen Hauptbeteiligten sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452). Zwar hat die Beigeladene im Streitfall einen Sachantrag gestellt. Jedoch hatte sie ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Antrags erteilt und hat erst im Klageverfahren einen eigenen Antrag auf Aufteilung gestellt. Deshalb entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Billigkeit. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken