Urteil
11 K 370/15
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO ist nach den Vorschriften nicht widerruflich oder wiederholbar; eine Rücknahme des Antrags durch den Gesamtschuldner ist nicht vorgesehen.
• Änderungen oder Aufhebungen von Aufteilungsbescheiden sind abschließend nach § 280 Abs. 1 AO geregelt; eine Aufhebung wegen bloßer Rücknahme des Antrags kommt nicht in Betracht.
• Die Aufteilung der Gesamtschuld wirkt rechtsgestaltend und rechtfertigt daher die Annahme von Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit des Aufteilungsantrags.
• § 277 AO (Beschränkung der Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung) und das Gebot der Rechtssicherheit sowie Verwaltungsökonomie sprechen gegen eine Rücknahme des Aufteilungsantrags.
Entscheidungsgründe
Aufteilungsantrag nach §§ 268 ff. AO ist unwiderruflich und unwiederholbar • Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO ist nach den Vorschriften nicht widerruflich oder wiederholbar; eine Rücknahme des Antrags durch den Gesamtschuldner ist nicht vorgesehen. • Änderungen oder Aufhebungen von Aufteilungsbescheiden sind abschließend nach § 280 Abs. 1 AO geregelt; eine Aufhebung wegen bloßer Rücknahme des Antrags kommt nicht in Betracht. • Die Aufteilung der Gesamtschuld wirkt rechtsgestaltend und rechtfertigt daher die Annahme von Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit des Aufteilungsantrags. • § 277 AO (Beschränkung der Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung) und das Gebot der Rechtssicherheit sowie Verwaltungsökonomie sprechen gegen eine Rücknahme des Aufteilungsantrags. Die Ehegatten reichten für 2010 zunächst eine gemeinsame Steuererklärung ein; später beantragte die Ehefrau getrennte Veranlagung, wodurch beim Kläger eine Nachforderung entstand. Der Kläger widersprach und stellte wiederum Antrag auf Zusammenveranlagung sowie Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO. Das Finanzamt führte die Zusammenveranlagung durch und erließ am 20.12.2013 einen Aufteilungsbescheid, wonach die Steuerschuld in voller Höhe dem Kläger zugewiesen wurde; die Ehefrau erhielt eine Erstattung. Der Kläger erklärte im Februar 2014, er nehme seinen Aufteilungsantrag zurück und legte Einspruch ein; die Ehefrau erklärte später Zustimmung zur Rücknahme, stellte aber im Verfahrensverlauf selbst einen Aufteilungsantrag. Das Finanzamt lehnte die Rücknahme ab; der Kläger klagte gegen den Aufteilungsbescheid. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, insoweit auf den Aufteilungsbescheid vom 20.12.2013 gerichtet. • Auslegung und Regelungsinhalt: Nach § 279 Abs.1 AO ist über Aufteilungsanträge einheitlich zu entscheiden; streitgegenständlich ist der Bescheid vom 20.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2015. • Rechtliche Bewertung der Rücknahmefrage: Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268–280 AO) enthalten keine Möglichkeit, dass der Antragsteller den Aufteilungsantrag zurücknimmt; § 280 Abs.1 AO regelt abschließend die Änderungsmöglichkeiten von Aufteilungsbescheiden. • Gestaltungswirkung: Der Antrag nach § 268 AO ist ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht mit rechtsgestaltender Wirkung auf das Steuerschuldverhältnis; nach BFH-Rechtsprechung sind Ehegatten durch die Aufteilung wie Teilschuldner zu behandeln, weshalb Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit analog zu schuldrechtlichen Gestaltungsrechten anzunehmen sind (z. B. § 226 AO bei Aufrechnung). • Rechtsstaatliche und praktische Gründe: Das Rechtsstaatsprinzip (Rechtssicherheit) und Verwaltungsökonomie sprechen gegen Widerruflichkeit; sonst wären wiederholte Änderungen und Unsicherheiten über Vollstreckung und Erstattungen möglich. • § 277 AO-Effekt: Bis zur unanfechtbaren Entscheidung ist die Vollstreckung beschränkt; erlaubte Rücknahmen würden die endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers gefährden und das Risiko von zu Unrecht erstatteten Beträgen erhöhen. • Beiladungserfordernis: Nach BFH-Rechtsprechung ist der andere Gesamtschuldner notwendig beizuladen; die Möglichkeit einer Rücknahme würde andere Beteiligte unbeeinflussbar an ein Ergebnis binden und somit weiteren sachlichen Gründen entgegenstehen. Die Klage wird abgewiesen: Der Aufteilungsbescheid vom 20.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2015 ist rechtmäßig. Das Finanzamt durfte die vom Kläger erklärte Rücknahme des Aufteilungsantrags nicht berücksichtigen, weil die Vorschriften der §§ 268 ff. AO keine Rücknahme vorsehen und § 280 Abs.1 AO die einzigen Korrekturmöglichkeiten abschließend regelt. Zudem spricht die rechtsgestaltende Wirkung des Aufteilungsantrags sowie Erwägungen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie gegen Widerruflichkeit; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen.