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Beschluss

X S 23/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts nach § 17a Abs.2 GVG i.V.m. § 70 Satz1 FGO ist für das zugewiesene Gericht bindend, sofern er nicht offensichtlich fehlerhaft oder von schwerwiegendem Verfahrensmangel geprägt ist. • Fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, ist sein Antrag unzulässig; ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn ein schnellerer und einfacher erreichbarer Verfahrensweg besteht. • Ist die aufschiebende Wirkung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) zeitlich an die Entscheidung im Einspruchsverfahren gebunden, kann die Finanzbehörde das gleiche Ziel regelmäßig schneller durch Erlass der Einspruchsentscheidung erreichen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Änderung einer AdV wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses • Ein Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts nach § 17a Abs.2 GVG i.V.m. § 70 Satz1 FGO ist für das zugewiesene Gericht bindend, sofern er nicht offensichtlich fehlerhaft oder von schwerwiegendem Verfahrensmangel geprägt ist. • Fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, ist sein Antrag unzulässig; ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn ein schnellerer und einfacher erreichbarer Verfahrensweg besteht. • Ist die aufschiebende Wirkung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) zeitlich an die Entscheidung im Einspruchsverfahren gebunden, kann die Finanzbehörde das gleiche Ziel regelmäßig schneller durch Erlass der Einspruchsentscheidung erreichen. Der BFH hatte dem Steuerpflichtigen zuvor Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich streitiger Steuern bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt. Das Finanzamt forderte später erneut Unterlagen an; der Steuerpflichtige ließ diese nicht vorlegen und seine Vertreter erklärten, sie könnten das Verfahren nicht weiter begleiten. Das Finanzamt beantragte beim Finanzgericht die Rücknahme der AdV wegen veränderter Umstände; das FG verwies die Sache an den BFH. Das Finanzamt begehrte vor dem BFH die rückwirkende Aufhebung der AdV ab einem bestimmten Datum. Der Steuerpflichtige beantragte die Verwerfung des Antrags als unzulässig. Der BFH prüfte Zuständigkeit und Zulässigkeit des Antrags sowie die Frage, ob ein einfacherer Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels besteht. • Zuständigkeit: Der Verweisungsbeschluss des FG begründet nach § 17a Abs.2 Satz3 GVG i.V.m. § 70 Satz1 FGO in bindender Weise die Zuständigkeit des BFH; nur bei offensichtlichem Irrtum oder schwerwiegendem Verfahrensfehler entfällt diese Bindungswirkung. • Rechtsschutzbedürfnis: Voraussetzung jeder Gerichtsanrufung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses; fehlt dieses anfänglich oder später, ist der Rechtsbehelf unzulässig. • Prüfung des Vorliegens: Das FA verfolgte sein Ziel, die Aufhebung der AdV, mittels eines Antrags auf Änderung des BFH-Beschlusses, obwohl das Einspruchsverfahren beim FA noch anhängig ist und die ursprünglich vom BFH gesetzte Befristung der AdV danach automatisch endet. • Praktische Möglichkeit der Zielerreichung: Das FA hat während des Einspruchsverfahrens die Verfahrensherrschaft und kann jederzeit eine Einspruchsentscheidung erlassen; dies wäre ein einfacher und schnellerer Weg zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung als das gerichtliche Änderungsverfahren. • Ergebnis der Interessenlage: Der Antragsgegner hatte bereits mehrfach erklärt, keine weiteren Unterlagen vorzulegen; daher sind keine erkennbaren Hemmnisse ersichtlich, die den Erlass einer Einspruchsentscheidung durch das FA verhindern würden. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, § 135 Abs.1 FGO. Der Antrag des Finanzamts wird als unzulässig verworfen, weil es dem Finanzamt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Finanzamt hätte sein Ziel, die Beendigung der AdV, schneller und einfacher durch Erlass der Einspruchsentscheidung im eigenen Verfahren erreichen können, da die AdV ohnehin nur bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bestand. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Umstände die Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch gegenwärtig noch hindern, zumal der Antragsgegner wiederholt erklärt hat, keine Unterlagen vorzulegen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.