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Beschluss

XI R 45/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße frühere Zugehörigkeit desselben Spruchkörpers rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus fortwirkende persönliche Bindungen resultieren. • Eine wohl kurzzeitige gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein und eine 18-monatige Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper, die mehr als fünf Jahre zurückliegt und seither keinen Kontakt bestehen lässt, begründen keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Entscheidung über Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 48, § 42 Abs. 2 ZPO anhand der Sicht eines vernünftigen Beteiligten vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheitsbesorgnis wegen früherer Kollegialität und sporadischem Vereinssport • Die bloße frühere Zugehörigkeit desselben Spruchkörpers rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus fortwirkende persönliche Bindungen resultieren. • Eine wohl kurzzeitige gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein und eine 18-monatige Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper, die mehr als fünf Jahre zurückliegt und seither keinen Kontakt bestehen lässt, begründen keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Entscheidung über Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 48, § 42 Abs. 2 ZPO anhand der Sicht eines vernünftigen Beteiligten vorzunehmen. Die Klägerin begehrt in der Revision gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts die Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung betreffend die Feststellung von EK02 zum 31.12.2006. Im Revisionsverfahren wird die Klägerin durch den Rechtsanwalt und Steuerberater B vertreten. Der als Berichterstatter zuständige Richter A am BFH gab an, dass er von November 2011 bis Mai 2013 mit B im gleichen Senat des Finanzgerichts X tätig gewesen sei und außerdem wöchentlich gemeinsam Fußball in demselben Verein gespielt habe. Die gemeinsame Tätigkeit dauerte 18 Monate und liegt mehr als fünf Jahre zurück; seitdem bestehe kein persönlicher Kontakt zwischen A und B. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, machten aber keine Angaben. Der Senat prüfte, ob diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit des Richters A rechtfertigen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Entscheidend ist nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 48, § 42 Abs. 2 ZPO, ob aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. • Tatsächliche Umstände: Die gemeinsame Mitgliedschaft im gleichen Spruchkörper und das wöchentliche gemeinsame Fußballspiel sind Tatsachen, die angezeigt wurden. • Rechtsdogmatische Abgrenzung: Eine bloße Kollegialität oder lockere Bekanntschaft begründet regelmäßig keine Befangenheitsbesorgnis; eine Befangenheit ist nur dann zu bejahen, wenn aus der früheren Verbindung fortwirkende persönliche Bindungen wie Freundschaft oder Feindschaft resultieren. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Zusammenarbeit dauerte nur 18 Monate, liegt über fünf Jahre zurück und es bestehen seitdem keine persönlichen Kontakte; es sind keine fortwirkenden Umstände angezeigt, die Misstrauen rechtfertigen würden. • Praktische Folgen: Angesichts des Fehlens konkreter fortwirkender Bindungen würde die Annahme von Befangenheit de facto das Recht auf den gesetzlichen Richter unterlaufen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Der Senat verneint die Besorgnis der Befangenheit des Richters A. Die früher gemeinsame Tätigkeit im selben Senat und das frühere wöchentliche Fußballspiel mit dem Prozessvertreter B reichen nicht aus, um bei einem vernünftigen Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen. Es bestehen keine fortwirkenden persönlichen Bindungen oder sonstige Umstände, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen würden. Daher ist der Richter A nicht gehindert, an dem Revisionsverfahren mitzuwirken, und der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar.