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Urteil

7 A 830/16

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundlage der abschließenden Notenbildung sollen nach der Konzeption des § 29 der Oberstufenverordnung (OberStV) die - ggf. unterschiedlichen - Einzelbewertungen des Erstkorrektors, nicht aber ein unter den beiden berufenen Korrektoren vorab abgestimmter Vorschlag sein. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass zwei getrennte schriftliche ausführliche Bewertungen vorliegen. Stimmt der Zweitkorrektor der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten.(Rn.31) 2. § 29 Abs. 2 OberStV ist dahin zu verstehen, dass ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern erst stattfinden darf, wenn jedenfalls der Erstkorrektor seine Bewertung mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen hat.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundlage der abschließenden Notenbildung sollen nach der Konzeption des § 29 der Oberstufenverordnung (OberStV) die - ggf. unterschiedlichen - Einzelbewertungen des Erstkorrektors, nicht aber ein unter den beiden berufenen Korrektoren vorab abgestimmter Vorschlag sein. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass zwei getrennte schriftliche ausführliche Bewertungen vorliegen. Stimmt der Zweitkorrektor der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten.(Rn.31) 2. § 29 Abs. 2 OberStV ist dahin zu verstehen, dass ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern erst stattfinden darf, wenn jedenfalls der Erstkorrektor seine Bewertung mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen hat.(Rn.32) Die Klage ist in der Gestalt einer sog. Verbesserungsklage zulässig. Insbesondere kann der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris). Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung muss bei einem Begehren auf geringfügige Verbesserung einer Examensnote (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196.79 -, juris) oder Abiturnote (OVG Hamburg, Urt. v. 20.05.1996 - Bf III 79/95 -, juris) konkret dargelegt werden, wozu die bessere Note gebraucht wird. Die Klägerin hat hier hinreichend dargelegt, dass eine bereits geringfügige Anhebung der Punktzahl für die Dokumentation im Rahmen der besonderen Lernleistung zu einer Verbesserung des Abiturdurchschnittes auf 1,7 führen könnte. Der Kammer ist aus zahlreichen hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bekannt, dass eine Verbesserung einer bereits überdurchschnittlichen Abiturnote von 1,8 um nur ein Zehntel entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, ob in einem sog. harten NC-Fach (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie) oder in einem begehrten Studienfach mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen (z. B. Psychologie) ein Studium umgehend nach Erlangen der Hochschulreife begonnen werden kann oder ein Studienbewerber auf eine Wartezeit von zum Teil mehr als sechs Jahren verwiesen wird. Insoweit liegt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vor. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat unter Aufhebung der Bewertung der Dokumentation vom 25.02.2016/29.02.2016 sowie des Prüfungsergebnisses vom 03.06.2016 und des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 15.11.2016 einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Dokumentation im Rahmen der besonderen Lernleistung. Zwar genügen die Ausführungen der beiden Korrektoren in dem Gutachten vom 25.02.2016 grundsätzlich den Anforderungen, die an die Begründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu stellen sind. Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ist schriftlich unter Darlegung der tragenden Erwägungen zu begründen. Der Prüfling kann Einwände gegen die Bewertung nur dann wirksam vorbringen und damit seine Rechte sachgemäß verfolgen, wenn er über die für die Bewertung maßgeblichen Gründe informiert wird. Diese Begründungspflicht ergibt sich nicht aus § 39 VwVfG, sondern aus den Grundrechten auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Auf dieser Grundlage muss die Begründung ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass die Gründe, die den Prüfer zu der Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in allen Einzelheiten – wie hier etwa im Einzelnen aufgegliedert nach den Subkriterien formelle Anforderung, Fach- und Methodenkompetenz und inhaltliche Bewältigung -, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 -, juris). Die Ausführungen der Prüfer müssen es dem Prüfling und dem Gericht ermöglichen, die die Bewertung tragenden Gründe in den Grundzügen nachzuvollziehen; dazu muss erkennbar sein, welche Kriterien für die Benotung maßgeblich waren und wie die Anwendung dieser Kriterien in den wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 706, 709). Die beiden Korrektoren haben im Gutachten und ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren die ihre Benotung tragenden Kriterien nachvollziehbar angegeben. Die Klägerin ist hierdurch in die Lage versetzt worden, ihre Rechte sachgemäß zu verfolgen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie unter Bezugnahme auf die Begründung des Gutachtens eine Reihe von inhaltlichen Einwänden gegen die Bewertung vorgebracht hat. Die Bewertung einer Arbeit mit der Note „ausreichend (6 Punkte) erfordert keine erheblich ausführlichere Begründung. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass für eine den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht der Umfang maßgeblich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob es dem Prüfling - und dem Gericht - möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf eine Neubewertung der Dokumentation im Rahmen der besonderen Lernleistung, da jedenfalls nicht dokumentiert ist, dass eine den Anforderungen des § 33 Abs. 3 i. V. m. § 29 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung vom 03.12.2013, GVBl. LSA 2013, 507, nachfolgend OberStV) genügende Bewertung der Arbeit der Klägerin durch eine eigenständige Bewertung dieser Leistung durch den zuständigen Referenten und Korreferenten erfolgt ist. Gemäß § 29 Abs. 2 und 3 OberStV, welche gemäß § 33 Abs. 3 OberStV auch für die Bewertung der Dokumentation der besonderen Lernleistung maßgeblich ist, werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung zunächst von den Referentinnen oder Referenten bewertet. Die Bewertung wird in einem verbalen Gutachten, das auf alle Aufgabenteile Bezug nimmt, zusammengefasst und mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen. Anschließend werden die Arbeiten von den Korreferentinnen und Korreferenten eigenständig bewertet. Schließen sie sich der Bewertung der Referentinnen oder Referenten nicht an, verfassen sie ein abweichendes Gutachten. In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. Es ist zwar zunächst einzuräumen, dass § 29 Abs. 2 Satz 2 OberStV sprachlich insofern nicht völlig geglückt ist, als dass der Begriff „verbal“ im weiteren Wortsinne zwar auch als „mündlich“ ausgelegt werden kann. Der Begriff „verbal“, wie er in § 29 Abs. 2 Satz OberStV verwandt, ist jedoch so zu verstehen, wie ihn etwa das vormalige Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in dem Erlass vom 26.06.2012 „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“ (SVBl. LSA 2012, 103) und dem Erlass vom 21.07.2005 – 32.2-81624 – „Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ (SVBl. LSA 2005, 309) verwandt hat, nämlich als „wörtlich beschreibend“ im Gegensatz zu einer bloßen Bewertung durch die Angabe von in Ziffern oder Buchstaben definierten Notenstufen bzw. Punktzahlen. Insoweit war die Erstellung einer jeweils eigenständigen schriftlichen Bewertung durch die beiden Korrektoren erforderlich. In § 29 Abs. 2 OberStV ist das sog. Zwei-Prüfer-Prinzip verankert, welches eine zeitlich und sachlich getrennte eigenständige Bewertung von Prüfungsleistungen vorsieht. Dies wird im Wortlaut der Vorschrift auch hinreichend zum Ausdruck gebracht („zunächst“, „anschließend“). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt der Erstkorrektor mit seiner abschließenden (und nicht mehr durch ihn abänderbaren) Bewertung den weiteren Verfahrensgang insofern vor, als dass der Zweitkorrektor sich dieser Bewertung entweder anschließt oder eine abweichende Bewertung erfolgt und dann zwingend der Stichentscheid nach § 29 Abs. 3 OberStV zu erfolgen hat. Auch ein Anschließen an die Erstbewertung durch den Zweitkorrektor stellt dabei eine eigenständige Bewertung dar und ist entsprechend gesondert in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren. Die OberStV sieht kein Einigungsverfahren zur endgültigen Notenfestsetzung bei divergierenden Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor vor, wie dies etwa § 18 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) des Landes Sachsen-Anhalt vorsieht („Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf drei Punkte nicht möglich, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid)“). Auch in den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 2 JAPrVO eine Einigung auf eine gemeinsame Note erfolgt oder aber ein Stichentscheid erfolgt, haben im Übrigen die divergierenden schriftlichen Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors in den Prüfungsakten zu verbleiben und sind regelmäßig auch Gegenstand eines eventuellen Überdenkungsverfahrens. § 29 OberStV gestaltet dabei die Bewertung der schriftlichen Leistungen als sog. „offene Zweitkorrektur“ aus, wonach die Prüfungsleistung zunächst durch einen Erstprüfer abschließend bewertet wird und der Zweitprüfer anschließend in Kenntnis der Beurteilung des Erstprüfers die Arbeit eigenständig bewertet. Der Wortlaut der Vorschrift schließt eine solche Verfahrensweise jedenfalls nicht aus. Das in § 29 OberStV vorgesehene Gebot einer selbstständigen Bewertung der Prüfungsleistung steht dieser Vorgehensweise dabei allein noch nicht entgegen. Eine „selbständige“ Bewertung im Sinne dieser Regelung setzt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sich der Prüfer ein eigenes Urteil über die zu bewertende Prüfungsleistung bildet und sich nicht etwa im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit eines Mitprüfers oder eines Korrekturassistenten auf dessen Beurteilung verlässt. Dabei ist verfassungsrechtlich grundsätzlich sowohl eine „isolierte“ („verdeckte“) als auch eine „offene“ Bewertung von Prüfungsarbeiten zulässig. Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen. Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1.16 -, juris m. w. N.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.09.2015 - 2 LB 169/14 -, juris). Maßgebend ist insoweit allein die Regelung durch die jeweilige Prüfungsordnung. Ist eine offene Zweitkorrektur nicht ausdrücklich untersagt, ist sie zulässig (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.09.2015 - 2 LB 169/14 –, juris). Grundlage der abschließenden Notenbildung sollen nach der Konzeption des § 29 OberStV dabei zunächst die - ggf. unterschiedlichen - Einzelbewertungen des Erstkorrektors, nicht aber ein unter den beiden berufenen Korrektoren vorab abgestimmter Vorschlag sein. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass zwei getrennte schriftliche ausführliche Bewertungen vorliegen. Stimmt der Zweitkorrektor der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung „einverstanden“. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016, a. a. O.). § 29 Abs. 2 OberStV ist dahin zu verstehen, dass ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern erst stattfinden darf, wenn jedenfalls der Erstkorrektor seine Bewertung mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen hat. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer gebietet es, eine in diesem Sinne abgeschlossene Bewertung erst nach deren schriftlicher Fixierung anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Überdenken der Prüfungsbewertung für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2012 - 6 B 39.12 -, juris). Diese - für den Fall eines sog. Überdenkungsverfahrens entwickelten - Maßgaben gelten auch hier. Überdenkungsverfahren - also Verfahren, in denen sich Prüfer mit von dem Prüfling erhobenen Einwänden gegen die Bewertung auseinandersetzen - bieten keine Besonderheiten, die einer Übertragung dieser Grundsätze auf das eigentliche Prüfungsverfahren entgegenstünden. Gemessen an diesen Maßstäben lassen sich im vorliegenden Fall keine eigenständigen Bewertungen durch den Erstkorrektor und den Zweitkorrektor feststellen. Ausweislich der Stellungnahme des Beklagten vom 10.08.2016 hatten die Prüfer, Herr H. und Herr B., am Tag der Abgabe jeweils ein Exemplar der Dokumentation der Klägerin ausgehändigt erhalten. Nachdem Herr H. die eingereichte Arbeit begutachtet hatte, hatte er seine Bewertung der Arbeit anhand von Notizen mündlich dem Zweitkorrektor Herrn B. in einer mehrstündigen Sitzung am 22.02.2016 vorgestellt. Auf Grundlage dieser Ausführungen habe Herr H. zunächst die Bewertung mit 4 Notenpunkten festgesetzt. Ein eigenständiges schriftliches Gutachten hat Herr H. ausdrücklich nicht erstellt. Vielmehr hat er nur ein Redemanuskript erstellt, welches ausdrücklich nicht Bestandteil des von beiden Prüfern am 25.02.2016 unterzeichneten Gutachtens sein soll. Ausweislich der Stellungnahme vom 10.08.2016 hatte sich Herr B. der Einschätzung von Herrn H. nicht vollumfänglich angeschlossen und vielmehr anschließend seine Einschätzung mit 6 Notenpunkten vorgestellt. Dieser Einschätzung von Herrn B. habe sich Herr H. dann angeschlossen. Anschließend sei das Gutachten am 25.02.2016 im Einvernehmen über die Beurteilung verfasst worden und von beiden Lehrern am gleichen Tag unterschrieben worden. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung, da der Erstkorrektor seine abschließende Bewertung noch nicht abschließend fixiert hatte, als er in Kontakt mit dem Zweitkorrektor trat. § 29 Abs. 2 OberStV lässt eine solche, von vornherein auf Konsensbildung und nicht in äußerlich erkennbaren Verfahrensabschnitten erfolgende Bewertung von Prüfungsarbeiten nicht zu. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 29 Abs. 2 OberStV hat der Erstkorrektor seine Bewertung mit der Festsetzung der Note abzuschließen. Auch der Zweitkorrektor hat anschließend eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wobei dieser dann die Wahl hat, sich entweder ohne nähere Begründung dem Erstvotum anzuschließen oder im Fall der Divergenz von der Erstbewertung ein abweichendes Gutachten zu verfassen. Im Falle der Divergenz ist dann die endgültige Bewertung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen. Die Konstellation des vorliegenden Falles, dass der Erstkorrektor seine Auffassung (vor der endgültigen Fixierung seiner Bewertung) aufgibt und sich dem Votum des Zweitkorrektors anschließt, ist in der Oberstufenverordnung nicht vorgesehen. Der Verstoß gegen das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung ist auch nicht von vornherein unbeachtlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Prüfer durch die gemeinsame Diskussion in ihrer Bewertung beeinflusst worden sind. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinflussung sind nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2012 nicht erforderlich. Die Klägerin hat auch bei einer vorzunehmenden Neubewertung keinen Anspruch auf die Bewertung mit einer bestimmten Note. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind hingegen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. zum Vorgehenden: BVerwG, Beschl. v. 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris m. w. N.). Insoweit ist es den Gerichten auch grundsätzlich untersagt, eine Verpflichtung auszusprechen, eine Prüfung (mit einer bestimmten Note) für bestanden zu erklären. Allein wenn der Notengebungsprozess (vollständig) mathematisch determiniert wird - zu denken ist vor allem an Multiple-Choice-Prüfungen in den medizinischen Studiengängen -, findet eine vollständige gerichtliche Überprüfung statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris). Eine solche Gestaltung ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass bei einer Neubewertung das Verschlechterungsverbot beachtet wird. Die gebotene Neubewertung der Dokumentation durch neue Prüfer darf nicht zu einer Verschlechterung des Prüfungsergebnisses führen. Zwar ist der Prüfungsbescheid nicht insoweit in Bestandskraft erwachsen, denn durch die prüfungsrechtliche Bescheidungsklage ist der Eintritt der Bestandskraft des Prüfungsbescheides insgesamt verhindert worden. Die gerichtliche Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Durchführung eines rechtsfehlerfreien Prüfungsverfahrens und auf rechtsfehlerfreie Bewertung der Prüfungsleistungen umfasst zwar inhaltlich das Begehren auf Änderung des Prüfungsbescheides und prozessual damit zugleich dessen Anfechtung. Dieser Bescheid enthält nämlich mit der Festsetzung des Prüfungsergebnisses auch die Entscheidung, dass der Prüfungsanspruch in allen seinen Bestandteilen erfüllt ist. Stellt sich im gerichtlichen Verfahren - wie hier - die Verletzung des Prüfungsanspruchs in wesentlichen Teilen heraus, so steht fest, dass auch die Festsetzung des Prüfungsergebnisses rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist. Das Ergebnis der Bewertung einer Prüfungsleistung darf durch eine erneute Bewertung, die wegen der Rechtswidrigkeit der ersten Bewertung vorgenommen werden muss, jedoch deshalb nicht verschlechtert werden, weil dies dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde. Diese Erwägungen gelten auch, wenn andere Prüfer für die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung heranzuziehen sind. Da diese Prüfer erstmals in dieser Sache tätig werden, müssen sie eine von Grund auf neue Gesamtbewertung vornehmen. Daraus darf dem Prüfling jedoch kein Nachteil erwachsen. Mit dem Gebot der Chancengleichheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sich aus dem Ausscheiden der bisherigen Prüfer die Möglichkeit einer Verschlechterung des Bewertungsergebnisses ergeben könnte. Die gebotene Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Wertungen darf für den Prüfling grundsätzlich nur zu einer besseren oder gleichen Bewertung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris). Im Rahmen einer Neubewertung dürfen weder die früher festgesetzte Note verschlechtert, noch zu Gunsten des Prüflings in die Abwägung eingeflossene neue Einzelbewertungen durch neue nachteilige Einzelbewertungen aufgefangen werden, um durch eine solche Kompensation eine Verbesserung der Note auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, juris). Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses bei einer erforderlichen Neubewertung der Prüfungsleistung allerdings nur, soweit sie auf einer Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – 6 C 20.98 -, juris). Im Übrigen greifen die inhaltlichen Einwendungen der Klägerin gegen die erfolgte Bewertung nicht durch. Als Fachfragen, welche grundsätzlich einer gerichtlichen Prüfung unterliegen, gelten dabei alle Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind - seien sie fachwissenschaftlich geklärt oder in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris). Diese Grundsätze gelten nicht nur für berufsbezogene Prüfungen, sondern werden auch auf die Abiturprüfung angewandt (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1309 m. w. N.). Da die Rechtsordnung nur einen Rahmen für pädagogisch-fachliche Einschätzungen vorgibt, kann es in einem Verwaltungsrechtsstreit auch nur darum gehen, ob dieser Rahmen eingehalten worden ist. Die Richtigkeit fachlicher Aussagen (z.B. naturwissenschaftliche Erkenntnisse, geographische Gegebenheiten oder historische Daten) lässt sich allerdings notfalls mit sachverständiger Hilfe objektiv nachvollziehen, so dass eine auf solche Aussagen gestützte Bewertung durchaus als rechtmäßig bzw. rechtswidrig festgestellt werden kann (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 511). Ergibt sich daraus auch, dass ein Schüler Spielräume bei der Beantwortung aufgeworfener Fragen hat, so kann er sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs doch nicht ohne nähere Konkretisierung auf dieses Recht berufen. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und ggf. entsprechende Fundstellen nachweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Zeit bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind – wie oben bereits angeführt - einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die inhaltliche Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung durch die beiden Korrektoren nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin können eine fehlerhafte Zitiertechnik und ein beanstandeter Umgang mit zitierten Quellen nicht nur bei der Bewertung des Teilbereiches „Formale Anforderungen“ Bedeutung haben. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein bestimmtes Werk lediglich nicht den in der Fachwissenschaft üblichen Gepflogenheiten entsprechend zitiert wird. Eine andere Qualität im Sinne eines Verstoßes gegen die grundlegenden wissenschaftlichen Maßstäbe ist allerdings dann erreicht, wenn bestimmte Textpassagen nicht oder nicht vollständig als fremde Leistungen gekennzeichnet werden. In einem solchen Fall liegt regelmäßig eine prüfungsrechtlich zu ahndende Täuschung vor, nämlich dann, wenn der Prüfling bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Leistung hervorruft, indem er fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt und als eigene ausgibt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.10.2017 - 6 A 1586/16 -, juris) Auch die von der Klägerin gerügte fehlerhafte Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung begründet keinen Bewertungsfehler. Gerade die Benotung einschließlich der Beurteilung der Qualität der Darstellung und der Darstellungsweise sowie die Gewichtung der verschiedenen Aufgabenteile untereinander bleiben dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum vorbehalten. Auf eine anderslautende Selbsteinschätzung kann es deshalb an dieser Stelle nicht ankommen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.04.1997 - 3 L 23/96 -, juris). Dass der Klägerin über die konkrete Aufgabenstellung hinaus eine bestimmte Darstellung ihrer Bearbeitung vorgeben wurde bzw. wie sie vorträgt, mit ihr abgesprochen worden ist, ist nicht belegt. Die Frage, auf welche Weise - insbesondere von wem - die Neubewertung der Dokumentation der besonderen Lernleistung der Klägerin vorzunehmen ist, ist anhand von § 29 OberStV zu bestimmen. Wie oben bereits ausgeführt, verlangt § 29 OberStV eine abschließende Bewertung der Arbeit durch den Erstkorrektor, bevor diese dem Zweitkorrektor zur Bewertung vorgelegt wird, der sich entweder der Bewertung durch den Erstkorrektor anschließen oder bei Divergenz eine eigene Beurteilung mit Bewertung erstellt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sich der Erstkorrektor ein selbständiges Urteil von der Leistung des Prüflings bildet und seinen Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des Zweitkorrektors und zeitlich vor ihr verbindlich und nachprüfbar niederlegt. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die materielle Prüfungsgerechtigkeit in größtmöglichem Umfang zu realisieren. Die Frage, durch welche Verfahrensweise am ehesten ein Ergebnis herbeigeführt werden kann, welches einem fehlerfreien Bewertungsverfahren nach § 29 OberStV entspricht, ist dahingehend zu beantworten, dass die erneute Bewertung der Arbeit durch Fachlehrer vorgenommen werden muss, die an der früheren Beurteilung und Bewertung der in Frage stehenden Arbeit nicht beteiligt waren. Das ergibt sich unmittelbar aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 29 OberStV. Dagegen kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die früher beteiligten Fachlehrer H. und B. wegen prüfungserheblicher Befangenheit von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sind (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung in einer Abiturprüfung: BVerwG, Urt. v. 03.12.1981 - 7 C 30.80 -, juris). Die Frage der Befangenheit kann hier offenbleiben, denn auch wenn man sie verneint, würde das Ziel die Verfahrensfehler nachträglich zu beseitigen, einer Beteiligung der früheren Korrektoren an der Neubewertung entgegenstehen. § 29 OberStV verlangt nämlich nicht nur im prüfungsrechtlichen Sinne unbefangene Fachlehrer, sondern vom Erstkorrektor eine von der Meinung des Zweitkorrektors unbeeinflusste Beurteilung und abschließende Bewertung und vom Zweitkorrektor eine selbständige Entscheidung, ob er sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt oder eine eigene abweichende Bewertung vornimmt. Diese Anforderungen gehen über das Erfordernis der Unbefangenheit hinaus. Sie sind von den bisherigen Prüfern nicht mehr erfüllbar, wenn vor der abschließenden Bewertung durch den Erstkorrektor zwischen Erst- und Zweitkorrektor - wie im vorliegenden Fall - ein Bewertungsgespräch stattgefunden hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Korrektoren auch weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person des Prüflings unvoreingenommen sind, so lässt sich die durch das Bewertungsgespräch bewirkte gegenseitige Einflussnahme auf die Beurteilung nicht mehr rückgängig machen. Diese Einflussnahme ist vielmehr in die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer - bewusst oder unbewusst - fortwirkt, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Da § 29 OberStV im Interesse einer möglichst gerechten Prüfungsentscheidung gerade diese Art der gegenseitigen Beeinflussung der Prüfer verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Beurteilung und Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich. Der Beklagte ist demnach verpflichtet, für die erneute Beurteilung und Bewertung der in Frage stehende Dokumentation der Klägerin zwei an der bisherigen Bewertung der Arbeit nicht beteiligte, für diese Aufgabe geeignete Fachlehrer zu beauftragen, die die Arbeiten als Erst- und Zweitkorrektor in der in § 29 OberStV vorgeschriebenen Weise erneut zu bewerten haben. Anzulegen ist der Maßstab, der auch an die anderen Schüler des Abiturjahrgangs 2015/2016 angelegt worden ist. Erforderlichenfalls haben sich die zu beauftragenden Fachlehrer hierüber durch Einholung von Informationen, etwa durch die Lektüre anderer Abiturarbeiten dieses Jahrgangs und deren Beurteilung, Kenntnis zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der Neubewertung hat der Beklagte - unter Berücksichtigung des oben dargestellten Verschlechterungsverbotes – über das Prüfungsergebnis erneut zu entscheiden, wenn die Neubewertung der Dokumentation im Ergebnis zu einer Verbesserung der Note der besonderen Lernleistung und dem folgend der Abiturdurchschnittsnote führt. Dass weitere Fachlehrer des Beklagten als befangen zu gelten haben und daher von der Neubewertung zwingend ausgeschlossen sind, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Allein das Bestehen von persönlichen Freundschaften innerhalb eines Lehrerkollegiums lässt noch nicht auf eine Befangenheit im Rechtssinne schließen (vgl. BFH, Beschl. v. 05.09.2018 – XI R 45/17 –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihrer Vorbildung, ihren Erfahrungen und sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung der bestandenen Prüfung geht, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG mangels konkreter Anhaltspunkte in Ansatz zu bringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris). Die Klägerin begehrt die Neubewertung einer von ihr erstellten Dokumentation im Rahmen einer besonderen Lernleistung für die Abiturprüfung. Die Klägerin war Schülerin bei der Beklagten und erhielt am 18.06.2016 ihr Abiturzeugnis. Sie erzielte eine Durchschnittsnote von 1,8 mit einer Punktzahl von 696 Punkten. Ihre für die Abiturprüfung erbrachte besondere Lernleistung in Form einer Dokumentation zum Thema „Ist das Wechselmodell das beste Nachtrennungsmodell?“ wurde am 29.02.2016 mit sechs Punkten bewertet. Der mündliche Teil der besonderen Lernleistung wurde mit 13 Punkten bewertet. Insgesamt wurde die besondere Lernleistung am 03.06.2016 mit 8 Punkten bewertet. Ausweislich des Gutachtens zu der Dokumentation des Erstkorrektors H. und des Zweitkorrektors B vom 25.02.2016 entspreche die vorgelegte Arbeit bei Betrachtung der formalen, schreibtechnischen Kriterien noch den gestellten Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit auf diesem Anforderungsniveau. Die Beurteilung erfolge anhand von formalen, fachlich-methodischen und inhaltlichen Kriterien. Insbesondere die nicht einheitliche Formatierung der Arbeit sowie die Quellenangaben und die angewandte Zitiertechnik wiesen zum Teil deutliche Mängel auf, die unter anderem in einer nicht eindeutigen Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Zitaten deutlich werde. Zudem führten zahlreiche nicht vollständig ausgenutzte Seiten, eine fehlende Silbentrennung in Kombination mit einer fehlerhaften Absatzformatierung sowie eine quantitativ ungünstige Einbindung von Grafiken zum Anwachsen der Arbeit auf 58 Textseiten. Innerhalb der sprachlichen Ausgestaltung der Arbeit werde das muttersprachliche Prinzip gewahrt und entspreche somit den allgemeinen Anforderungen. Jedoch gelinge es in der Arbeit nicht, eine komplexe Darstellung der Inhalte zu gewährleisten oder das verwendete Fachwissen auf eine konkrete These, Fragestellung oder auch auf die empirischen Ergebnisse zuzuspitzen. Somit sei die Belegarbeit im Wesentlichen von einem deskriptiv-reproduktiven Charakter gekennzeichnet, der im Kern den beiden ersten Anforderungsbereichen genüge. Eine selbständige Neukonstruktion von Wissen, z.B. auf Grundlage des empirischen Teils oder durch die Verknüpfung von konträren Quellen, unterbleibe gleichermaßen wie eine kritische Betrachtung und Auswertung der angewandten empirischen Methode. Bedingt werde dieser Sachverhalt durch die inhaltliche und strukturelle Bewältigung der Belegarbeit. Zwar werde das Vorhaben eingangs im Wesentlichen dargestellt, jedoch könne über die gesamte Arbeit hinweg nur sehr bedingt ein strukturierender Leitgedanke festgestellt werden, zumal in der Einleitung zahlreiche weitere Fragen aufgeworfen seien, aber nicht operationalisiert würden. Daneben blieben die fachwissenschaftliche Einbindung und Darstellung der eigenen Untersuchungen sowie das kritische Erläutern und Begründen der Ergebnisse im Haupt- und Schlussteil der Arbeit zum Teil vage und somit unverständlich. Ein konsequenter Bezug zur Thematik bei der Auswertung sei somit kaum gegeben, so dass abschließend festzustellen bleibe, dass das postulierte Ergebnis der Arbeit sich kaum aus dem zuvor Geschriebenen ableiten lasse. Auf Grundlage dieser Einschätzung und Beurteilung durch die beiden Korrektoren werde der schriftliche Teil der besonderen Lernleistung mit sechs Punkten bewertet. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 20.06.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 28.07.2016 aus, dass die erfolgte Bewertung der besonderen Lernleistung für sie nicht nachvollziehbar sei. Ferner sei die Bewertung durch die Prüfer schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht entsprechend den Vorgaben der § 33 Abs. 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 der Oberstufenverordnung erfolgt sei. Beide Prüfer hätten am 25.02.2016 gemeinsam die Bewertung und damit die schriftliche Abfassung des darüber stehenden Textes vorgenommen. Dies sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Prüfungsgrundsatz, dass die Bewertungen unabhängig voneinander und hintereinander zu erfolgen hätten. Die Erstbewertung müsse abgeschlossen sein, bevor die Zweitbewertung erfolge. Ferner hätte sich der Fachprüfungsausschuss an den zentralen Bewertungshinweisen zu orientieren. Die Prüfer hätten sich an dieses von der Schule offenbar vorgegebene Bewertungsschema nicht gehalten. Es sei nicht auszuschließen, dass die Bewertungskriterien nicht den vorgegebenen Gewichtungen entsprechend in der Endnote Berücksichtigung gefunden hätten. Erkennbar sei die Gewichtung nicht. Daher sei aus diesem Grund eine Neubewertung geboten. Bei der inhaltlichen Bewertung anhand des Bewertungsbogens werde gerügt, dass der Klägerin vorgehalten werde, im Hauptteil keine strukturelle Verbindung zwischen Theorie und Praxis erreicht zu haben. Mit dem Betreuer der Dokumentation, Herrn H., sei abgesprochen gewesen, dass Theorie und Praxis als zwei unabhängige Teile zu schreiben gewesen seien als eine der möglichen Schreibvarianten, die sie hätte nutzen dürfen. Hinsichtlich des Kolloquiums ergebe sich aus dem Prüfungsprotokoll, dass die Leistungen der Klägerin sehr gut gewesen seien. Dies beweise das Protokoll im zweiten Absatz (mit der Aussage), dass Vortrag, Fachsprache und sprachliche Gewandtheit im besonderen Maße hervorzuheben gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Umschreibung der Punktzahlen ergebe sich für 15 Punkte, dass die Leistungen hierfür überdurchschnittlich und in besonderem Maße anzusehen seien. Warum dann doch nur 13 Punkte, am unteren Ende der sehr guten Bewertung gewertet worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Damit sei das Kolloquium neu zu bewerten mit mindestens 14 Punkten. Am 30.08.2016 beschloss der Fachprüfungsausschuss bei dem Beklagten, dass dem Widerspruch der Klägerin nicht abgeholfen werde. Mit Bescheid vom 15.11.2016 wies das D. den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 3 i. V. m. §§ 29 Abs. 2 der Oberstufenverordnung sei nicht gegeben, da die Bewertung durch die beiden Prüfer unabhängig und hintereinander erfolgt sei. Ausweislich einer Stellungnahme des Beklagten vom 10.08.2016, auf welche Bezug genommen werde, hätten die beiden Prüfer, Herr H. und Herr B., am Tag der Abgabe der Dokumentation jeweils ein eigenes Exemplar der besonderen Lernleistung ausgehändigt erhalten, so dass eine unabhängige Einschätzung und Bewertung der Arbeit gewährleistet gewesen sei. Nachdem Herr H. die eingereichte Arbeit begutachtet habe, habe er sein verbales Gutachten anschließend anhand seiner gemachten Notizen in der begutachteten Arbeit sowie anhand der erstellten Übersicht Herrn B. in einer mehrstündigen Sitzung am 22.02.2016 vorgestellt. Auf Grundlage dieser Ausführungen habe er seinerseits zunächst die Bewertung mit 4 Notenpunkten festgesetzt. Das dabei verwendete Redemanuskript sei nachgeordnet beigefügt worden. Es sei somit nicht als Bestandteil des Gutachtens zu betrachten gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, die hinzugezogenen und verwendeten Bewertungskriterien nochmals darzulegen. Die Einschätzung von Herrn H. habe Herr B. nicht vollumfänglich geteilt und habe daran anschließend seine Einschätzung und eine Bewertung mit 6 Notenpunkten vorgestellt. Im Zuge dieser in sich schlüssigen und überzeugenden Darlegung der Beurteilung der Arbeit habe sich Herr H. der Einschätzung von Herrn B. angeschlossen. Abschließend sei das vorliegende Gutachten in Einvernehmen über die Beurteilung verfasst und von beiden Lehrern am gleichen Tag unterschrieben worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten sich die Prüfer auch an das vorgegebene Bewertungsschema gehalten. Eine getrennte Betrachtung der Bewertungskriterien habe im Rahmen der Prüfung nicht stattgefunden, vielmehr sei entsprechend § 29 Abs. 2 der Oberstufenverordnung ein Gesamturteil formuliert worden. Soweit die Klägerin in der Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen habe, dass ihr im Vorfeld zugesagt worden sei, dass die Theorie und Praxis als zwei unabhängige Teile zu schreiben gewesen seien, habe der Beklagte ausgeführt, dass es zu keinem Zeitpunkt solche Absprachen, Festlegungen oder Anweisungen gegeben habe. In Bezug auf das Kolloquium habe der Beklagte ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin sehr gut gewesen seien. Dies beziehe sich jedoch nur auf die sprachliche Gestaltung des Kolloquiums. Hiergegen hat die Klägerin am 14.12.2016 Klage oben. Zur Begründung führt sie aus, dass ihre besondere Lernleistung als Abiturleistung im Sinne des § 33 der Oberstufenverordnung fehlerhaft bewertet worden sei mit der Folge, dass die Benotung mit insgesamt acht Punkten (Dokumentation 6 Punkte, Kolloquium 13 Punkte) den gezeigten Leistungen nicht gerecht geworden sei. Die Dokumentation, die wertungsmäßig doppelt so viel zähle wie das Kolloquium, hätte nach ihrer Ansicht auch deutlich besser bewertet werden müssen. Die von den Prüfern angegebenen Fehler seien nicht durchweg nachvollziehbar. Selbst ein Punkt mehr hätte insgesamt neun Punkte für die besondere Lernleistung ergeben und damit einen Abiturdurchschnitt von 1,7. Die Auswirkung einer besseren Bewertung für die Abiturnote sei damit offensichtlich. Die Bewertungen durch die Prüfer H. und B. seien deshalb fehlerhaft, weil sie nicht entsprechend den Vorgaben der Oberstufenverordnung erfolgt sei. Es liege zunächst eine Bewertung nach Bewertungskriterien mit Bemerkungen vor, bei denen nicht erkennbar sei, welcher der beiden Prüfer diese erstellt und bewertet habe. Lediglich aufgrund der Angaben des Beklagten im Widerspruchsverfahren sei dies offensichtlich Herr H. gewesen. Aus der ausformulierten Bewertung, die beide Prüfer am selben Tag durch ihre Unterschrift bestätigt hätten, könne nur der Schluss gezogen werden, dass beide Prüfer am 25.02.2016 gemeinsam die Bewertung und damit die schriftliche Abfassung des darüber stehenden Textes vorgenommen hätten. Es liege damit keine eigenständige Bewertung nur eines Prüfers vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei Einhaltung der Vorschriften eine bessere Bewertung erfolgt wäre. Diese Vorgehensweise stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar, auch wenn der Beklagte vorgebe, dass ein Prüfer die Bewertung zunächst nur mit 4 Punkten festgesetzt habe. Schon diese Vorgabe sei dazu geeignet, die Bewertung des zweiten Prüfers zu beeinflussen, so dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Zweitprüfer, hätte er allein die Dokumentation bewertet, zu einem deutlich besseren Ergebnis gelangt wäre. Ferner sei noch erwähnt, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Lehrer Herrn H. nicht optimal gewesen sei. Sie sei nach ihrer Ansicht nach nicht so betreut worden, wie andere Schüler während der besonderen Lernleistung betreut worden seien. Außerdem seien der Klägerin Hinweise und Hilfen für die Erstellung und Bewertung der besonderen Lernleistung von Seiten des Beklagten vor der Erstellung der Lernleistung als Anforderungs- und Bewertungsprofil zur Kenntnis übergeben worden. Nach diesen Vorgaben hätte die Bewertung danach nach Punkten zu erfolgen gehabt. Für die formale Anforderungen hätten maximal 10 Punkte, für die Fach- und Methodenkompetenz maximal 20 Punkte und für die inhaltliche Bewältigung maximal 30 Punkte erzielt werden. Somit hätten insgesamt 60 Punkte für eine sehr gute Bewertung erreicht werden können. Gerügt werde, dass die Gewichtung der drei Bewertungsteile aus der vorgelegten Bewertung nicht erkennbar gewesen sei; dies gehe auch nicht klar aus der gemeinsam Bewertung hervor. In der schriftlich gesonderten verfassten Bewertung beider Prüfer werde den formalen Anforderungen, obwohl diese nur mit maximal 10 Punkten hätten bewertet werden dürfen, genauso viel Beachtung geschenkt wie dem weiteren Bewertungskriterium der inhaltlichen Bewertung, so dass der Eindruck eines Ungleichgewichtes in der Bewertung allein anhand der von den Prüfern formulierten Bewertung entstehe und nicht erkennbar werde, dass die Formalitäten nicht übergewichtig für das Endergebnis bewertet worden seien. Unabhängig davon sei eine den prüfungsrechtlichen Grundsätzen angemessene Gewichtung nicht erkennbar. Anerkannt sei, dass Formalitäten in der Bewertung kein Übergewicht darstellen dürften, so dass die inhaltliche Leistung nicht angemessen gewürdigt bzw. gewichtet werden könne, also die eigentliche Arbeit des Prüflings nicht in ausreichendem Maße bewertet worden sei. Fehlerhafte Gewichtungen, wie die übermäßige Beachtung von Formalitäten, stellten eine Verletzung eines allgemein anerkannten Bewertungsgrundsatzes dar. Da nicht auszuschließen sei, dass bei angemessener Gewichtung eine andere Bewertung erfolgt wäre, sei aus diesem Grund eine Neubewertung geboten. Bei der inhaltlichen Bewertung im Hauptteil anhand des Bewertungsbogens werde gerügt, dass der Klägerin vorgehalten wäre, im Hauptteil keine strukturelle Verbindung zwischen Theorie und Praxis erreicht zu haben. Herr H. habe der Klägerin mündlich mitgeteilt, dass Theorie und Praxis als zwei unabhängige Teile zu schreiben gewesen seien, als eine der möglichen Schreibvarianten, die sie hätte nutzen dürfen. Aus diesem Grunde könne die nunmehr insoweit schlechte Bewertung der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe sich an die Vorgaben gehalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätten die Bewertungen erfolgen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen den Prüfern und der Klägerin angespannt gewesen sei. Herr H. habe gewusst, dass es sich bei der Klägerin um ein so genanntes Scheidungskind handele. Herr H. habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass er sich nicht in das von der Klägerin gewählte Thema eingelesen habe, weil die Klägerin ihm dieses erklären solle, geschiedene Frauen seien „scharf auf das Geld der Männer“ und „er hätte kein Scheidungskind im Freundeskreis.“ Im Verlauf des Gespräches habe er gegenüber der Klägerin in den Raum gestellt, dass es vielleicht besser sei, aufzuhören, was er nachvollziehen könne, da er die gleiche Erfahrung an der Universität mit einer abgebrochenen Arbeit gemacht hätte, worauf er deswegen ein dreiviertel Jahr länger an der Universität gewesen sei. Die Klägerin habe sich durch diese Erklärungen verunsichert und abgestempelt gefühlt, denn sie habe nicht den Plan gehabt, die Arbeit abzubrechen und die Schulzeit zu verlängern, weil die Anfertigung der Lernleistung sie besonders gefordert habe. Vor diesem Hintergrund sei es auch geboten, dass die Neubewertung durch andere Prüfer zu erfolgen habe. Ebenfalls als befangen anzusehen sei der Lehrer V., welcher ein enger Vertrauter des Erstprüfers H. sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Bewertung der Dokumentation der besonderen Lernleistung vom 25.02./29.02.2016 und der Bewertung der besonderen Lernleistung vom 03.06.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2016 die Dokumentation der Klägerin für die besondere Lernleistung für die Abiturprüfung im Schuljahr 2015/2016 mit der Bezeichnung „ist das Wechselmodell das Beste Nachtrennungsmodell?“ aus dem Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und sodann die Abiturnote, wie sie sich aus dem am 18.06.2016 ausgehändigten Abiturzeugnis ergibt, neu festzusetzen, soweit eine bessere Bewertung der Dokumentation als mit 6 Punkten und damit der besonderen Lernleistung als mit 8 Punkten und damit eine bessere Bewertung der Abiturdurchschnittsnote als mit der Note 1,8 erfolgt, ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dass die Ausführungen der Klägerin, wonach die Prüfer keine eigenständigen, sondern untereinander beeinflusste Bewertungen abgegeben hätten, nicht nachvollzogen werden könne. Gemäß § 29 Abs. 2 der Oberstufenverordnung werde die Dokumentation zunächst durch den Erstkorrektor bewertet, der seine Bewertung in einem verbalen Gutachten zusammenfasse und entsprechende Notenpunkte festsetze. Anschließend erfolge die eigenständige Bewertung durch den Zweitkorrektor. Schließe sich dieser der Bewertung des Erstkorrektors nicht an, habe er ein abweichendes Gutachten zu verfassen. Ein verbales Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 2 der Oberstufenverordnung sei dabei kein schriftlich niedergelegtes Gutachten, vielmehr werde es mündlich vorgetragen. Hierzu habe der Erstkorrektur ein Redemanuskript erstellt, dieses sei dabei nicht mit dem Gutachten zu verwechseln. Der Erstkorrektor habe die Dokumentation dabei mit 4 Notenpunkten bewertet. Der Zweitkorrektor sei im Rahmen seiner Bewertung zu einem anderen Ergebnis gekommen und habe diese Bewertung ebenfalls mit einem verbalen Gutachten dargelegt. Daraufhin habe sich der Erstkorrektur dieser Bewertung angeschlossen, so dass für die Dokumentation eine Bewertung mit 6 Notenpunkten erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Gemäß § 29 Abs. 3 der Oberstufenverordnung setze in den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen könnten, das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. Es bestehe somit gerade die Möglichkeit, dass sich beide Korrektoren bei zunächst abweichenden Meinungen miteinander besprechen und anschließend auf eine gemeinsame Bewertung einigen können. Solch ein Fall sei hier gegeben. Dieses Vorgehen bewege sich im gesetzlichen Rahmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Beeinflussung des Zweitkorrektors durch den Erstkorrektor stattgefunden habe. Insbesondere aus § 29 Abs. 2 Satz 4 der Oberstufenverordnung sei ersichtlich, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Zweitkorrektor die Bewertung des Erstkorrektors kenne; vielmehr müsse er diese sogar kennen, da er sonst nicht wisse, ob er mit seiner Bewertung abweiche und folglich ein eigenes verbales Gutachten zu erstellen habe. Ferner seien weitere Verfahrensfehler nicht gegeben. Aus der Oberstufenverordnung ergäben sich keine Vorgaben zur Begutachtung der Dokumentation betreffend eine Aufschlüsselung nach einzelnen Prüfbereichen. Vielmehr sei ein zusammenfassendes verbales Gutachten zu erstellen, das auf alle Aufgabenteile Bezug nehme. Aufgrund der Vorgabe eines zusammenfassenden Gutachtens sei es daher nicht notwendig und erforderlich, dass im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens eine Einzelbewertung der drei Bewertungsbereiche erfolge. Ebenso müsse keine strukturelle bzw. sprachliche Differenzierung der drei Bewertungsbereiche vorgenommen werden. Gleiches gelte für eine entsprechende Gewichtung. Wenn man das Gutachten in die drei Teilbereiche formale Anforderungen, Fach- und Methodenkompetenz sowie inhaltliche Bewältigung aufteilen möchte, sei darauf hinzuweisen, dass Ausführungen zu den formalen Anforderungen im Gutachten genannt worden seien. Dabei sei auch zu beachten, dass die Aussagen zur mangelnden Quellenangabe und fehlerhaften Zitiertechnik auch Aussagen zur wissenschaftlichen Werthaltigkeit der Arbeit darstellten. Eine fehlerhafte Zitiertechnik, die nicht eindeutig zwischen direkten und indirekten Zitaten unterscheide, sei nicht lediglich ein formaler Fehler, sondern könne als ein Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit angesehen werden. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der von der Klägerin abgegebenen Erklärung zur selbständigen Anfertigung der Arbeit. Im Übrigen werde hinsichtlich der Rügen der Klägerin zur inhaltlichen Bewertung der Arbeit weiterhin bestritten, dass es entsprechende Absprachen zwischen der Klägerin und dem die Arbeit betreuenden Erstkorrektor gegeben habe. Ferner habe es ausweislich des vorliegenden Mailverkehrs keine besonderen Spannungen zwischen den beiden Korrektoren und der Klägerin gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.