Urteil
V R 55/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:U.060918.VR55.17.0
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Leitsätze
NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er ‑‑bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)‑‑ über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird .
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 3821/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er ‑‑bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)‑‑ über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 3821/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Dienstleistungen des Klägers bei den Erntearbeiten für andere Landwirte als landwirtschaftliche Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen. 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift näher bezeichnete Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder andere Leistungen mit Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt. § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, unter II.1.b, und vom 21. Januar 2015 XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, unter II.1.b). Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Hierzu zählen insbesondere die in Anhang VIII der MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen wie z.B. "Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens". § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden (BFH-Urteil vom 8. Februar 2018 V R 55/16, BFHE 261, 181, unter II.1.c). 2. Zwischen den Beteiligten ist das Erbringen landwirtschaftlicher Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen, nur im Hinblick auf die Frage streitig, ob der Kläger seine landwirtschaftlichen Dienstleistungen mit der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht hat. Dies hat das FG entgegen der Auffassung des FA zu Recht bejaht. a) Für die Streitjahre 2007, 2008 und die Besteuerungszeiträume bis einschließlich September 2009 folgt dies bereits daraus, dass die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Revisionsverfahren dem Grunde nach unstreitig ist, da das FA diese nur in Bezug auf eine nach seiner Auffassung überdimensionierte Gerätschaft bezweifelt. Dies stützt das FA auf den Erwerb eines Ende September 2009 erworbenen Mähdreschers, den das FA als für den eigenen Betrieb des Klägers zu groß ansieht, so dass er mit dem Einsatz dieses Mähdreschers keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringe. Damit ist die Revision für die Besteuerungszeiträume vor diesem Erwerb von vornherein unbegründet. b) Der Kläger erbrachte auch in den restlichen Zeiträumen des Jahres 2009 sowie im Streitjahr 2010 mit dem Einsatz des neuen Mähdreschers landwirtschaftliche Dienstleistungen. aa) Mit dem Begriff der normalen Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs stellt die Richtlinie auf die gewöhnliche Ausrüstung derartiger Betriebe ab. Im Hinblick auf die auf landwirtschaftliche Dienstleistungen anzuwendenden Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG, nach denen die Mehrwertsteuer-Vorbelastung der Steuer auf die Ausgangsleistung des Pauschallandwirts exakt entspricht, kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf an, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Dienstleistung um eine Leistung handelt, bei der jedenfalls typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann (BFH-Urteil vom 24. August 2017 V R 8/17, BFH/NV 2018, 65, unter II.2.). Dies trifft auf den Erwerb eines Mähdreschers anders als beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft des Betriebsinhabers (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 65) oder seines Personals zu. bb) Weitergehende Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Angemessenheitsbetrachtungen in Bezug auf die eigenbetriebliche Verwendung sind nicht anzustellen. Insbesondere besteht nach dem EuGH-Urteil Shields & Sons Partnership vom 12. Oktober 2017 C-262/16 (EU:C:2017:756) keine Befugnis, landwirtschaftliche Erzeuger von der Pauschalbesteuerung auszuschließen, nur weil sie als Teilnehmer an der Pauschalregelung erheblich mehr erstattet erhalten, als sie bei Anwendung der normalen oder vereinfachten Steuerregelung erstattet bekämen. cc) Der erkennende Senat berücksichtigt dabei auch, dass der Kläger über nur einen, nicht aber über mehrere Mähdrescher im Fremdeinsatz verfügte und dass ein Eigennutzungsanteil von 20 % nicht unerheblich ist. Im Rahmen einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung, der auch das unionsrechtlich harmonisierte Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, kann dem Landwirt bei der Inanspruchnahme der Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 UStG entgegen der Auffassung des FA nicht vorgehalten werden, er könne im Hinblick auf seine eigene Betriebsgröße vom Erwerb eines eigenen Mähdreschers und der Erbringung von Dienstleistungen an Fremdbetriebe absehen, um stattdessen selbst Fremdleistungen bei der Ernte zu beziehen. Sich hieraus möglicherweise ergebende Wettbewerbsnachteile zu Lasten gewerblicher Konkurrenten sind im Hinblick auf den Einsatz nur einer Gerätschaft hinzunehmen. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass "ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht" (Abschn. 24.3 Abs. 3 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses i.d.F. vom 27. Oktober 2010), der zur Annahme einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft führen soll, bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken