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Urteil

IX R 35/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich für die Zukunft vereinbarte abweichende Ergebnisverteilung in einer vermögensverwaltenden GbR ist steuerlich anzuerkennen, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die Verteilung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. • Für die Zurechnung von Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen ist grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel maßgeblich; eine Änderung zu Gunsten eines während des Jahres eintretenden Gesellschafters kann wirksam sein. • Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch das Finanzgericht bindet den BFH, wenn sie den §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Entscheidungsgründe
Steuerliche Anerkennung abweichender Ergebnisverteilung bei Eintritt während des Wirtschaftsjahrs • Eine vertraglich für die Zukunft vereinbarte abweichende Ergebnisverteilung in einer vermögensverwaltenden GbR ist steuerlich anzuerkennen, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die Verteilung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. • Für die Zurechnung von Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen ist grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel maßgeblich; eine Änderung zu Gunsten eines während des Jahres eintretenden Gesellschafters kann wirksam sein. • Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch das Finanzgericht bindet den BFH, wenn sie den §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Drei Gesellschafter waren Miteigentümer einer vermieteten Immobilie in GbR-Form. Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1997 verkaufte einer der Altgesellschafter („Verkäufer“) seine Beteiligung anteilig an den Käufer; der Kaufpreis war bis 31.12.1997 zur Zahlung fällig, wurde aber erst am 01.07.1998 gezahlt. Im Vertrag wurde geregelt, dass mit Kaufpreiszahlung die Gesellschafterrechte übergehen und künftig Gewinn und Verlust dem Erwerber zustehen; Belastungen des Grundstücks blieben bestehen und es wurde eine Freistellungsverpflichtung zugunsten des Verkäufers vereinbart. Für 1998 stellte die Finanzverwaltung einen Werbungskostenüberschuss der GbR fest und ordnete die Verlustanteile bestimmten Personen zu; der Käufer begehrte dagegen die Zuweisung des dem Verkäufer zugerechneten Anteils an sich. Das FG gab der Klage des Käufers statt, weil der Vertrag nach Auslegung eine wirksame Zuweisung des künftigen Ergebnisses zu seinen Gunsten enthalte. Das Finanzamt legte Revision ein. • Revisionsgericht: Die Revision ist unbegründet; das FG hat zutreffend ausgelegt, dass der Vertrag eine steuerlich wirksame Zuweisung künftiger Überschüsse enthält (§§ 133,157 BGB). • Rechtliche Grundlagen: Für die Feststellung gemeinschaftlich zuzurechnender Einkünfte gilt § 180 Abs.1 AO; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richten sich nach § 21 EStG; für die Ergebnisverteilung ist grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel maßgeblich. • Maßgebliche Rechtsgedanken: Die GbR ist Steuerrechtssubjekt für gemeinschaftlich verwirklichte Merkmale; der anteilige Überschuss ist regelmäßig für das Geschäftsjahr zu ermitteln und den Gesellschaftern zuzurechnen. • Anerkennung abweichender Verteilung: Eine vertraglich vereinbarte, künftig geltende abweichende Ergebnisverteilung zugunsten eines später eintretenden Gesellschafters ist steuerlich anzuerkennen, wenn alle Gesellschafter zustimmen, die Regelung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat und nicht rechtsmissbräuchlich ist. • Anwendung auf den Streitfall: Aus der Vertragsauslegung ergab sich, dass die Parteien auch für den Fall verspäteter Kaufpreiszahlung die Ergebnisverteilung so verstanden haben, dass der Erwerber den Anteil am Werbungskostenüberschuss erhalten sollte; die Freistellungsregel zeigt wirtschaftlich die Lastenverteilung zugunsten des Erwerbers. • Beweiswürdigung und Bindung: Das FG durfte die Vertragsauslegung feststellen; der BFH hält daran fest, dass solche Auslegungen den Senat binden, wenn sie nicht gegen Denkgesetze verstoßen. • Verfahrensrechtliches: Der Streitwertantrag war unzulässig mangels besonderem Rechtsschutzbedürfnis; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.2 FGO. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der BFH bestätigt, dass die vertraglich vereinbarte Zuweisung des Werbungskostenüberschusses an den Käufer steuerlich wirksam ist, weil alle Gesellschafter der abweichenden, zukunftsgerichteten Ergebnisverteilung zugestimmt haben und diese ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Folglich war der dem Verkäufer zugewiesene Verlustanteil dem Kläger zuzurechnen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.