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Beschluss

6 K 5/23

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:1008.6K5.23.00
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Leitsätze
Für den Streitwert bei Steuerberaterprüfungen ist auf das pauschalisierte Jahresgehalt eines angestellten Steuerberaters abzustellen.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Streitwert bei Steuerberaterprüfungen ist auf das pauschalisierte Jahresgehalt eines angestellten Steuerberaters abzustellen.(Rn.12) II. 1. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung besteht. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Gebührenstreitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier liegt ein Antrag auf Streitwertfestsetzung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für einen solchen Antrag aber zusätzlich ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (BFH, Urteil vom 25. September 2018, IX R 35/17, BStBl. II 2019, 167, juris Rn. 27; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 130 m.w.N., Stand: September 2023). Dieses fehlt unter anderem dann, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 25. September 2018, IX R 35/17, BStBl. II 2019, 167, juris Rn. 27). Hier ergibt sich der Streitwert nicht eindeutig aus den Anträgen, weil es nicht um in Bescheiden festgesetzte Zahlen bzw. Geld geht, sondern um das Nichtbestehen einer Prüfung. Dies ist nicht direkt bezifferbar. 2. Der Streitwert ist auf 50.000 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier ist ein pauschaliertes Jahresgehalt eines Berufsanfängers als Steuerberater in Höhe von 50.000 Euro nach § 52 Abs. 1 GKG zugrunde zu legen. Denn die Bedeutung der Sache - Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung - ist mit dem pauschaliert zu betrachtenden zu erwartenden Jahresgehalt eines Berufsanfängers als Steuerberater zu bemessen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Streitigkeiten, bei denen es um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater geht, "Rücksicht auf die Einwicklung der Einkommensverhältnisse zu nehmen" ist (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 2005, VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021, juris Rn. 8). Zwar hielt der BFH damals grundsätzlich einen Streitwert von 25.000 Euro für angemessen, aber es ist zu berücksichtigen, dass sich die Einkommensverhältnisse seit der Entscheidung in den vergangenen 20 Jahren deutlich verändert haben. So hat die Beklagte auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass in Hamburg 2018 durchschnittlich ein Bruttojahresgehalt für angestellte Steuerberater von 78.182 Euro und bundesweit von 75.128 Euro gezahlt werde. Nach Presseberichten, die sich auf Erhebungen des statistischen Bundesamtes sowie stepstone.de stützen, haben angestellte Steuerberater im Jahr 2021 durchschnittlich 59.284 Euro und Berufsanfänger zwischen 35.000 Euro und 60.000 verdient (https://www.haufe.de/steuern/taxulting/wie-viel-verdient-ein-steuerberater_598848_573696.html, zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2024, 15:23 Uhr). In Hamburg lag das Gehalt dabei etwas höher als in den meisten anderen Bundesländern (https://www.haufe.de/steuern/taxulting/wie-viel-verdient-ein-steuerberater_598848_573696.html, zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2024, 15:23 Uhr). Bei einer pauschalierten Betrachtung, die unter Berücksichtigung dieser nicht mehr ganz aktuellen Daten auch darauf abstellt, dass es sich um in Hamburg arbeitende Berufsanfänger handelt, hält das Gericht einen Streitwert von 50.000 Euro für angemessen. Dass von dem durchschnittlichen Jahresgehalt nicht zuvor das als Steuerfachwirt verdiente Gehalt abgezogen werden darf, ergibt sich aus der Überlegung, dass es sich um zwei verschiedene Berufe handelt. Denn um den Beruf des Steuerberaters ausüben zu können, muss zunächst die Steuerberaterprüfung bestanden werden. Nach § 32 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung und üben einen freien Beruf aus. Damit unterscheiden sie sich grundlegend von dem Beruf eines Steuerfachwirtes, bei dem es sich um einen Arbeitnehmerberuf handelt. Bestätigt wird dieses Abzugsverbot durch den sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Unter 36.2. ist dort bei den "den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-)prüfungen, abschließenden ärztlichen oder pharmazeutischen Prüfungen" der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass bei Gerichtsverfahren, bei denen es um die Frage des Bestehens von Prüfungen geht, kein Abzug eines etwaigen vorherigen Gehalts bei der Festsetzung des Streitwerts erfolgt. Der Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit vom 15./16. Juni 2009 steht dem nicht entgegen, wenn es dort heißt, dass für das Bestehen der Steuerberaterprüfung pauschal ein Streitwert in Höhe von 25.000 Euro zugrunde zu legen sei, denn der Streitwertkatalog stützt sich insoweit auf die oben angesprochene Rechtsprechung des BFH und dient zudem nur der Orientierung. Auch die systematische Auslegung von § 52 GKG spricht für dieses Ergebnis. Denn nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist bei Verfahren, die die Begründung, Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Dies zeigt zum einen auf, dass das GKG an das Jahresgehalt anknüpft und zum anderen verdeutlicht dies, dass das GKG keinen Abzug eines vorherigen Gehaltes kennt. Schließlich kommt nach Sinn und Zweck hinzu, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung für den weiteren Lebensweg des Einzelnen eine erhebliche Rolle spielt. Dies spiegelt ein Streitwert von 50.000 Euro angemessen wider. 3. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Juli 2018, VI S 12/17, BFH/NV 2018, 1090, juris Rn. 15; Beschluss vom 17. August 2015, XI S 1/15, BStBl. II 2015, 327, juris Rn. 18). I. Der Kläger wendete sich im Klageverfahren gegen den Nichtbestehensbescheid der Steuerberaterprüfung 2022/2023. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 wies das Finanzgericht Hamburg die Klage ab. Mit Schriftsätzen vom 19. Mai 2023 und 28. Juni 2024 beantragte der Kläger, den Streitwert auf 50.000 Euro festzusetzen. Dieser Streitwert ergebe sich in analoger Anwendung von 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 und unter Zugrundelegung des zu erwartenden Jahresverdienstes eines angestellten Steuerberaters in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit vom 15. Juni 2009 sei veraltet. Beide Streitwertkataloge beruhten auf § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - es müsse eine gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte sichergestellt werden. Der ansonsten für alle übrigen den Berufszugang eröffnenden Prüfungen im Bereich des Verwaltungsrechts anwendbare Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei auch hier heranzuziehen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) stütze sich in seinen hierzu ergangenen Entscheidungen auf eine Anpassung an die Entwicklung der Einkommensverhältnisse angestellter Steuerberater. Die Bedeutung der Sache ergebe sich aus der Eröffnung des Berufszugangs durch die Steuerberaterprüfung, das heiße dem Jahresbetrag des Einkommens eines Berufsanfängers als angestellter Steuerberater. § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG sehe hinsichtlich der Begründung eines Beamtenverhältnisses als Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge vor. Dies spreche ebenfalls für den zu erwartenden Jahresverdienst. Das Gericht hat bei der Beklagten angefragt, welchen Beruf der Kläger vor der Prüfung ausübte und ob ggf. Durchschnittswerte zum Verdienst dieses Berufs vorlägen. Des Weiteren hat das Gericht nach dem durchschnittlichen Jahresgehalt eines angestellten Steuerberaters im ersten Berufsjahr in Hamburg gefragt. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, der Kläger sei von Beruf Steuerfachangestellter und als Steuerassistent tätig. Statistiken zu Gehältern von Steuerfachangestellten würden nicht geführt. Im Jahr 2018 habe eine Umfrage bei den lokalen Steuerberatern ergeben, dass in Hamburg durchschnittlich ein Bruttojahresgehalt von 78.182 Euro gezahlt werde. Im Bundesdurchschnitt habe das Jahresgehalt 75.128 Euro betragen. Der Kläger führt insoweit aus, dass die bisherige Tätigkeit unbeachtlich für die Streitwertfestsetzung sei.