Urteil
IX R 14/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:U.041218.IXR14.18.0
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Leitsätze
1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist . 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar .
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3860/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist . 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3860/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Ohne Rechtsfehler hat das FG die Änderungsbefugnis des FA gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bejaht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat im Revisionsverfahren gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat der Kläger den Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 erstmals im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2009 vorgelegt. Der Vertrag ist eine nachträglich bekannt gewordene, erhebliche Tatsache, die das FA zur Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide grundsätzlich berechtigt. 2. Rechtsfehlerhaft hat das FG jedoch die Änderung der Bescheide inhaltlich gebilligt. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen begründeten Zulassungsbeschluss vom 18. Mai 2018 IX B 8/18 (BFH/NV 2018, 960), der den Beteiligten bekannt ist. Die Aussage des FG, dem Vertrag vom 2. Juli 2005 lasse sich keine rechtlich verbindliche Zahlungsverpflichtung des Klägers entnehmen, betrifft entgegen der Auffassung des FA nicht nur die Vereinbarung unter Nr. 5 des Vertrags. Den anderen Abschnitten des Vertrags sind bezifferte Leistungspflichten des Klägers, aus denen sich die Entgeltlichkeit des Vertrags ergeben könnte, nicht zu entnehmen. Das hat das FG auch weder behauptet noch dargetan. Zu Unrecht kritisiert das FA auch, dass der Senat die zweite Begründung des FG (entgeltliches Veräußerungsgeschäft; II.2.a bb der Entscheidungsgründe) ebenfalls als tragend angesehen hat. Das FG hat diesen Abschnitt der Begründung mit den Worten eingeleitet: "Unabhängig von ... ist Gegenstand der Vereinbarung keine Vermögensübergabe ...". Nach Darlegung des rechtlichen Maßstabs subsumiert das FG: "Letzteres ist vorliegend der Fall.", und resümiert schließlich, "Die Vertragsparten haben somit ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft abgeschlossen". Von einer Hilfsbegründung kann angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Entscheidungsgründe keine Rede sein. 3. Der Senat nimmt auch auf seine weiterführenden Hinweise im Zulassungsbeschluss Bezug. Es ist keine Frage, dass sich der Kläger im Verfahren widersprüchlich eingelassen hat. Zum einen betont er, wie auch in der Revisionsbegründung, stets nur als Betreuer für seinen Bruder gehandelt zu haben. Zum andern lassen schriftsätzliche Darlegungen sowie die Formulierungen in den vorgelegten Verträgen auch eine andere Deutung zu. Vor allem der Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 suggeriert, dass der Kläger im eigenen Namen über den Darlehensbetrag verfügt haben könnte, hat er sich doch selbst im Vertrag als Darlehensgeber bezeichnet. Aber auch dieser Vertrag enthält eine ausführliche Präambel, aus der sich ergibt, dass es darum gehen sollte, den Bruder des Klägers zu versorgen und dessen Vermögen Ertrag bringend anzulegen. Warum dieser Zweck eine Darlehensgewährung durch den Kläger anstatt durch seinen Bruder erfordert haben könnte, wird nicht deutlich. In einer derart unklaren Situation ist bei der Auslegung der Verträge der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑). Entscheidend dürfte sein, ob der Kläger bei allem in der Absicht gehandelt hat, ein objektiv fremdes Geschäft für seinen Bruder wahrzunehmen. Dafür lassen sich in dem festgestellten Geschehen Anhaltspunkte finden. Wenn man darauf abstellt, wäre auch davon auszugehen, dass ein Übergang des Vermögens des Bruders auf den Kläger nicht stattgefunden, sondern dass dieser beim Abschluss der Verträge stets im fremden Namen gehandelt hat, auch wenn dies nicht durchgängig hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. In diesem Zusammenhang hat das FG zu Recht auch die Frage aufgeworfen, ob der Kläger eine solche Vermögensübertragung überhaupt wirksam herbeiführen konnte. Die Berufung auf die ihm von seinem Bruder vor dessen Erkrankung erteilte Generalvollmacht könnte ihm verwehrt sein, wenn und soweit die Vollmacht nicht für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt worden ist und weil andernfalls der Schutz des Betreuungsbedürftigen, der durch den gesetzlichen Einwilligungsvorbehalt gewährleistet sein soll, leerlaufen würde. War der Kläger aber (ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, für deren Vorliegen nichts festgestellt ist) rechtlich nicht in der Lage, das wesentliche Vermögen des Bruders wirksam auf sich zu übertragen, müsste das FG, wenn es ihm trotzdem die Zinseinkünfte aus dem Darlehen vom 21. Januar 2006 persönlich zurechnen wollte, davon ausgehen, dass der Kläger das Vermögen seines Bruders widerrechtlich an sich gebracht und sich das Eigentum daran angemaßt haben müsste. Dagegen spricht vor allem die vom Kläger ebenfalls hervorgehobene Rückzahlungsklausel in Nr. 8 des Vertrags vom 2. Juli 2005. Sie ist entgegen der Ansicht des FA nicht entbehrlich, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nicht Inhaber des Vermögens seines Bruders geworden ist. Vielmehr ist der Klausel dann die Verpflichtung des Klägers zu entnehmen, für die Darlehensrückzahlungsansprüche des Bruders gegen die Klägerin auch persönlich einzustehen. Diese zusätzliche Verpflichtung dient erkennbar der Stärkung der Rechtsposition des Betreuten. 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände und deren abschließende Würdigung obliegt dem FG, dessen Würdigung im ersten Rechtsgang keinen Bestand haben konnte. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken