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Urteil

11 K 3860/16

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2017:1219.11K3860.16.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass die mit ihrem Ehegatten zusammenveranlagte Steuerpflichtige Schuldzinsen im Zusammenhang mit ihrer vermieteten Immobilie nicht mehr an die Sparkasse, sondern auf Grundlage eines zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Darlehensvertrags an ihren Ehemann bezahlte, ist Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; unabhängig davon, ob das besagte Darlehensverhältnis steuerlich anzuerkennen ist oder nicht (hier: Frage des Werbungskostenabzugs offengelassen im Hinblick auf nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen) (Rn.37) (Rn.49) (Rn.51) . 2. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. greift nicht ein bei wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Vertrags als Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung (sog. Gegenleistungsrente) anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 39/01) (Rn.56) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. IX R 14/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 18.05.2018 IX B 8/18).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass die mit ihrem Ehegatten zusammenveranlagte Steuerpflichtige Schuldzinsen im Zusammenhang mit ihrer vermieteten Immobilie nicht mehr an die Sparkasse, sondern auf Grundlage eines zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Darlehensvertrags an ihren Ehemann bezahlte, ist Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; unabhängig davon, ob das besagte Darlehensverhältnis steuerlich anzuerkennen ist oder nicht (hier: Frage des Werbungskostenabzugs offengelassen im Hinblick auf nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen) (Rn.37) (Rn.49) (Rn.51) . 2. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. greift nicht ein bei wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Vertrags als Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung (sog. Gegenleistungsrente) anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 39/01) (Rn.56) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. IX R 14/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 18.05.2018 IX B 8/18). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide der Jahre 2007 und 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Das FA war entgegen der Auffassung der Kläger berechtigt, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 und 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu deren Ungunsten zu ändern. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. 1. „Tatsachen“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben (BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 – X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411). Der Umstand, dass die Klägerin die Schuldzinsen für die Immobilie ...weg x ab dem Jahr 2006 nicht mehr an die Sparkasse B, sondern auf Grundlage des zwischen den Klägern am 21. Januar 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrages an den Kläger bezahlte, ist Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, weil aufgrund dieses Umstands die Einkünfte der Kläger im Rahmen der von ihnen gewählten Zusammenveranlagungen in den Streitjahren – wie geschehen – zu erhöhen waren. Dies gilt unabhängig davon, ob das besagte Darlehensverhältnis steuerlich anzuerkennen ist oder nicht. Im erstgenannten Fall wären die Zinsaufwendungen der Klägerin – wie vom FA ursprünglich angenommen – zwar als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG steuerlich abzugsfähig, der Kläger hätte dann allerdings nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in gleicher Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, was bislang unterblieben ist. Für den Fall, dass dem Darlehensverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre – wovon das FA in den angefochtenen Änderungsbescheiden ausgeht –, lägen zwar beim Kläger keine steuerbaren Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG vor, die Zahlungen der Klägerin könnten aber auch nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigt werden. 2. „Nachträglich bekannt“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in welchem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 – X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411 m.w.N.). Auch ein geänderter Bescheid kann Gegenstand einer (erneuten) Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein, wenn Tatsachen nach Ergehen des Änderungsbescheides bekannt werden. Nach Treu und Glauben können sie jedoch dann nicht Grundlage einer Änderung sein, wenn Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des (vorherigen) Änderungsbescheids zu berücksichtigen oder zu ermitteln. An einem solchen Anlass fehlt es freilich, wenn es sich bei dem vorherigen Änderungsbescheid um einen solchen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO handelte, da das FA nach dieser Vorschrift den Grundlagenbescheid ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss und ihm nicht zugemutet werden kann, bei jeder Folgeänderung zu überprüfen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine weitergehende Änderung rechtfertigen (BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 – IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438). Deshalb ist für die Beurteilung, ob dem FA die Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 am 12. März 2009 und 13. Juli 2010 und nicht der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheide vom 4. Februar 2010 und 2. Juli 2013 abzustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 indes war nach Überzeugung des Senats die Darlehensgewährung durch den Kläger beim beklagten FA nicht bekannt. a) Bekannt ist eine Tatsache, wenn das FA positive Kenntnis von ihr hat; dass es sie hätte kennen können oder sogar müssen, genügt nicht (BFH, Urteil vom 19. November 2008 – II R 10/08, BFH/NV 2009, 548). Grundsätzlich trägt zwar das FA die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheids erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, dass ihm Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind. Für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist aber kein Raum, wenn das FA vom Steuerpflichtigen selbst über die änderungsrelevanten Tatsachen nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und es auch für eine anderweitige Kenntniserlangung keine Anhaltspunkte gibt (BFH, Urteil vom 26. Februar 2009 – II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599). Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kläger den Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 erst mit Schreiben vom 14. März 2012 aufgrund der Anfrage des FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2009 vorgelegt haben. Dies wird letztlich auch von den Klägern nicht bestritten (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin am 5. Oktober 2017, Bl. 110 FG-Akte). Sie vertreten insofern vielmehr die Auffassung, die von ihnen vorgelegten Belege und Bankunterlagen seien ausreichend gewesen und „die familiären Vereinbarungen gingen einen Fremden und schon gar nicht den Staat ansatzweise etwas an“ (Schriftsätze vom 12. und 18. April 2017, Bl. 49, 61 FG-Akte). Dieser Einwand geht insofern fehl, als erst durch die Vorlage des Darlehensvertrages und damit nachträglich i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dem FA (positiv) bekannt wurde, dass die Klägerin seit 2006 die „Schuldzinsen“ für das Objekt ...weg dem Kläger schuldete und die Zahlungen an den Bruder in Erfüllung einer vom Kläger eingegangenen Unterstützungsverpflichtung erfolgt sind. Insbesondere vermag die erst im Klageverfahren vorgelegte Kopie eines angeblich unter dem 17. Juni 2006 an den – damals bereits in den Ruhestand versetzten – Sachgebietsleiter (SGL) F versandten Schreibens (Bl. 16 FG-Akte) eine anderweitige Kenntniserlangung des FA nicht zu belegen. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass das Original dieses Schreibens je zu den Akten des FA gelangt ist. Zudem war diesem Schreiben offensichtlich nur das Gutachten des DWS vom 6. Juni 2006 nicht aber der von den Klägern abgeschlossene Darlehensvertrag als Anlage beigefügt. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist ein Gespräch, das der Kläger mit SGL F „vermutlich 2004“ geführt haben will (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017, Bl. 109 FG-Akte) und das daher nicht den erst am 21. Januar 2006 geschlossenen Darlehensvertrag zum Gegenstand gehabt haben kann. Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, dass das FA zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 am 12. März 2009 und 13. Juli 2010 Kenntnis davon hatte, dass bereits seit dem Jahr 2006 der Kläger Gläubiger des zur Finanzierung des Objektes ...weg x begebenen Darlehens war. b) Das FA kann allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert sein, Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn ihm die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (BFH, Urteile vom 26. Februar 2009 – II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599; vom 24. Januar 2002 – XI R 2/01, BFHE 197, 526, BStBl II 2004, 444). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Da der Steuerpflichtige derjenige ist, dem der Sachverhalt bekannt ist, weil er ihn verwirklicht hat, und der als Erster durch Abgabe einer vollständigen Steuererklärung oder Anzeige tätig zu werden hat, schließt eine lückenhafte Unterrichtung der Steuerbehörden es für gewöhnlich aus, gegenüber einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Ermittlungsfehler der Behörde geltend zu machen (BFH, Urteil vom 26. Februar 2009 – II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ausgehend von diesen Grundsätzen war das FA vorliegend nach Treu und Glauben nicht daran gehindert, die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil der Kläger zu ändern. Der Senat kann dabei offen lassen, ob das FA bei der Veranlagung der betreffenden Jahre überhaupt seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Aus den in der Einkommensteuerakte für das Jahr 2005 befindlichen Kontoauszügen des Girokontos Nr. [ ___ ] bei der Sparkasse B, die mit Wertstellung zum 30.01.2006 unter dem Verwendungszweck „TRANSIT IMMOBILIENKAUF“ eine Gutschrift i.H.v. 1.145.000,00 € und unter dem Verwendungszweck „ABLÖSUNG DARL.NR. [ ___ ]“ sowie „ABLÖSUNG DARL.NR. [ ___ ]“ Lastschriften i.H.v. 500.012,78 € bzw. 677.321,08 € ausweisen (Bl. 51 und 52 ESt-Akte), ließ sich zwar schließen, dass es beim Vermietungsobjekt ...weg im Jahr 2006 offenbar zu einer Ablösung der ursprünglichen Darlehen gekommen war. Die Schuldzinsen wurden allerdings in der Folge in vergleichbarer Höhe wie in den Jahren zuvor erklärt, und die nur subtil angepassten Anlagen zur Anlage Vermietung und Verpachtung ließen nicht erkennen, dass die ursprünglichen Bankdarlehen durch ein Ehegattendarlehen ersetzt worden waren. Eine weitergehende Ermittlungsverpflichtung in Bezug auf die Finanzierung des Vermietungsobjektes dürfte für das FA bei dieser Sachlage nicht bestanden haben. Das FA verletzt seine Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) nämlich nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1994 – XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293 m.w.N.). Es braucht den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 – XI R 58/05, BFH/NV 2006, 2180). Unabhängig davon könnten sich die Kläger auf eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht jedenfalls nicht berufen, weil sie hinsichtlich der betreffenden Tatsache ihre Mitwirkungspflicht ihrerseits nicht erfüllt haben. Hierzu gehört, dass die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich dem FA zur Prüfung unterbreitet werden (BFH, Urteile vom 14. Dezember 1994 – XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198). Dieser Verpflichtung sind die Kläger in den Streitjahren nicht nachgekommen. Sie haben nämlich die auf Grundlage des von ihnen geschlossenen Darlehensvertrages von der Klägerin geleisteten „Zinszahlungen“ i.H.v. 36.000 € p.a. zwar als Werbungskosten bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, der Kläger hat aber die ihm dann spiegelbildlich in selber Höhe zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in den Streitjahren 2007 und 2008 pflichtwidrig in den entsprechenden Steuererklärungen nicht angegeben. Soweit er hiergegen einwendet, die Zinsen seien nicht ihm zugeflossen, weil die Klägerin diese unmittelbar auf das Konto seines verstorbenen Bruders AR geleistet habe, verkennt er, dass nach den vertraglichen Regelungen er und nicht AR Gläubiger der Darlehens- und Zinsforderungen war bzw. ist. Deshalb ändert der Umstand, dass die Überweisungen im abgekürzten Zahlungsweg direkt auf das Konto seines Bruders erfolgten, nichts daran, dass – die Fremdüblichkeit des Ehegattendarlehens unterstellt – der Kläger in eigener Person den Tatbestand der Einkünfteerzielung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) verwirklichte, sondern betrifft lediglich die Ebene der Einkünfteverwendung. Die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Kläger führt dazu, dass das FA nicht daran gehindert war, die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. II. Das FA hat mit den angefochtenen Änderungsbescheiden die Einkünfte der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 auch zu Recht um jeweils 36.000 € erhöht. 1. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Klägerin für die von ihr auf das Konto des Bruders des Klägers geleisteten Zahlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG der Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusteht. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der zwischen den miteinander verheirateten Klägern geschlossene Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 (Bl. 115 f. ESt-Akte Bd. VII) steuerlich anzuerkennen wäre. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. nur BFH, Urteil vom 12. Mai 2009 – IX R 46/08, BFHE 225, 112, BStBl II 2011, 24). Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung soll nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen. Vielmehr seien einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zuließen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 22. Oktober 2013 – X R 26/11, BFH/NV 2014, 231; vom 16. Dezember 1998 – X R 139/95, BFH/NV 1999, 780 und vom 13. Juli 1999 – VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386 m.w.N.). Dabei soll auch nach dem Anlass der Darlehensgewährung zu differenzieren sein. Bei Darlehen, die – wie hier – der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienten, sei im Rahmen der Gesamtwürdigung der schuldrechtlichen Darlehensvereinbarungen weniger der Fremdvergleich hinsichtlich einzelner Klauseln des Darlehensvertrags als vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung von Bedeutung (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, a.a.O.). Wollte man angesichts des Umstands, dass in den Jahren 2007 und 2008 die Zinszahlungen wie vereinbart in Höhe von monatlich 3.000 € tatsächlich geleistet wurden, von einer Fremdüblichkeit des Darlehensverhältnisses ausgehen, wären in den Streitjahren – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Zusammenveranlagung die Einkünfte der Eheleute um die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um jeweils 36.000 € zu erhöhen. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn – wie es der Senat für die Zeiträume 2009 bis 2014 angenommen hat – das Darlehensverhältnis zwischen den Klägern wegen der Unüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen und/oder deren inkonsequenter Durchführung steuerlich nicht anzuerkennen sein sollte (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 1. der Entscheidungsgründe im Verfahren 11 K 3703/16). In diesem Fall hätte zwar der Ansatz diesbezüglicher Kapitaleinkünfte beim Kläger zu unterbleiben, in gleicher Höhe entfiele jedoch auch der Ansatz von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei der Klägerin. 2. Zwar war im Rahmen der nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil der Kläger gebotenen Änderung der Einkommensteuer 2007 und 2008 gem. § 177 Abs. 1 AO auch zu prüfen, ob vom FA zugleich auch zu ihren Ungunsten unterlaufene materielle Rechtsfehler zu berichtigen sind, und ggf. die Änderung entsprechend zu begrenzen. Zu einer Begrenzung der Änderung wäre das FA auch dann genötigt gewesen, wenn die Behörde es fehlerhaft unterlassen haben würde, die zu Lasten der Kläger nachträglich berücksichtigten einkunftserhöhenden Umstände an anderer Stelle einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ein in diesem Sinne bei der Korrektur zu berücksichtigender Rechtsfehler liegt jedoch nicht darin, dass das FA die Unterstützungsleistungen des Klägers gegenüber seinem Bruder an keiner Stelle der Einkommensermittlung zum Abzug zugelassen hat. Diese Beurteilung entspricht vielmehr den gesetzlichen Regelungen. a) Insbesondere scheidet ein Abzug der an den Bruder des Klägers in den Streitjahren geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. aus, weil durch den am 2. Juli 2005 zwischen dem Kläger, seinem Bruder (vertreten durch den Kläger) und der Mutter, M R, geschlossenen Vertrag keine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last im Sinne dieser Vorschrift begründet wurde. aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Da der Kläger bei Abschluss des Vertrages sowohl im eigenen Namen als auch für AR als Vertreter handelte und das Rechtsgeschäft für letzteren nicht lediglich rechtlich vorteilhaft war, dürfte ihm hierfür wegen §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1797 Abs. 2, 181 BGB die (gesetzliche) Vertretungsmacht gefehlt haben. Für eine Genehmigung des danach schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist vorliegend nichts ersichtlich. Dasselbe gilt für eine ggf. nach anderen Vorschriften – etwa § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1812, 1822 Nr. 1 BGB – erforderliche Genehmigung. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich – wie bereits in derjenigen vom 20. Oktober 2015 zum Verfahren 11 K 3619/13 – darauf hingewiesen, dass er die Angelegenheit mit dem zuständigen Rechtspfleger [ ___ ] vom Betreuungsgericht in C abgeklärt habe, ein Ergänzungsbetreuer sei nicht bestellt worden (vgl. auch Bl. 191 der FG-Akten des Verfahrens 11 K 3619/13). Darüber hinaus ist völlig unklar, zu welchen Versorgungsleistungen (Höhe, Fälligkeit, Zahlungsart) der Kläger sich konkret verpflichtet hat (zu den Anforderungen an den Mindestvertragsinhalt vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1992 – X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020). Unter 5. des Vertrages wird lediglich ausgeführt, man „rechne“ mit folgenden Kosten … . Der Senat vermag hierin keine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Klägers zu erkennen, an seine Geschwister sowie seine Mutter die unter 5. genannten Beträge – in der Summe 7.000 € – monatlich zu bezahlen. Dementsprechend sind für die Streitjahre auch nur die monatlichen „Zinszahlungen“ der Klägerin i.H.v. 3.000 € dokumentiert. bb) Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages und der hinreichenden Bestimmtheit seiner Rechtsfolgen ist Gegenstand der Vereinbarung keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH, Urteile vom 18. Januar 2011 – X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 m.w.N.). Sind die wiederkehrenden Leistungen nach dem Inhalt des Vertrages dagegen als Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung anzusehen (sog. Gegenleistungsrente), greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht ein; es gelten dann § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 – X R 39/01, a.a.O.; Fischer in Kirchhof, EStG, § 10 Rn. 12). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger hatte sich im Vertrag vom 2. Juli 2005 verpflichtet, für die Betreuung und Pflege seiner Geschwister und seiner Mutter einzustehen. „Im Gegenzug“ sollte er die Versicherungsleistung i.H.v. 1.200.000 € erhalten. Dabei gingen die Vertragsparteien unter 7. des Vertrages davon aus, „dass die Leistungen gegenseitig wirtschaftlich ausgewogen sind“ und dass „der Kapitalwert für solch eine lebenslange Leistung rund 1.200.000 €“ beträgt. Außerdem sollte der Kläger nach 8. des Vertrages für den Fall der Beendigung der Betreuungstätigkeit „den dann bestehenden Restkapitalwert“ zur Aufrechterhaltung der Versorgung von AR an diesen zurückübertragen. Die Vertragsparteien haben somit ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft abgeschlossen, bei dem sie – so jedenfalls ihre eigenen Angaben – von einer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen sind. Hierbei hat sich der Bruder des Klägers nicht etwa die Erträge des übertragenen Vermögens vorbehalten, sondern die monatlichen Zahlungen an ihn sollten – wie sich insbesondere aus 8. des Vertrages ergibt – ggf. (auch) aus der Substanz des überlassenen Geldvermögens erfolgen. Die an AR in den Streitjahren monatlich geleisteten Zahlungen sind daher beim Kläger nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. abziehbar. b) Einer Berücksichtigung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG steht schließlich entgegen, dass der Kläger im Gegenzug für die zugesagte Versorgung seiner Mutter und seiner Geschwister die Versicherungsleistung i.H.v. 1.200.000 € erhalten hat. Nach dem der Vorschrift des § 33 EStG innewohnenden Belastungsprinzip muss sich der Kläger diese Versicherungsleistung, die nach der unter 7. des Vertrages vom 2. Juli 2005 getroffenen Regelung dem Kapitalwert der übernommenen Versorgungsleistungen entsprechen soll, als Vorteil anrechnen lassen, sodass es insoweit an der für § 33 EStG erforderlichen (endgültigen) Belastung des Klägers fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 1999 – III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33 EStG Rn. 42; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 12). Es kommt hinzu, dass die Aufwendungen in den Streitjahren 2007 und 2008 dem Kläger nicht „zwangsläufig“ im Sinne des § 33 EStG erwachsen sind. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH nämlich, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit erst dadurch entsteht, dass die unterstütze Person Vermögen auf den Steuerpflichtigen übertragen hat (BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 VI B 146/08, BFH/NV 2010, 637). So liegt der Fall auch hier. Hätte der verstorbene Bruder des Klägers die Versicherungsleistung im eigenen Vermögen behalten und hieraus Kapitalerträge erwirtschaftet – ggf. auch durch Gewährung eines Darlehens an seine Schwägerin – hätte er insoweit nicht der finanziellen Unterstützung durch den Kläger bedurft. Die Klage war nach alledem abzuweisen. ___________ ___________ ___________ Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist. Der Streitfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, sondern hat im Wesentlichen die steuerrechtliche Einordnung der vom Kläger mit seinen Angehörigen abgeschlossenen Verträge sowie die Prüfung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand. Streitig ist, ob und ggf. nach welcher Vorschrift Zahlungen der Klägerin an den Bruder des Klägers steuerlich abzugsfähig sind, sowie die Frage, ob das Finanzamt (FA) die Einkommensteuerbescheide für Jahre 2007 und 2008 in Bezug auf die Höhe der Einkünfte der Kläger jeweils nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte. Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2007 und 2008 gem. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als [ ___ ] Einkünfte aus selbständiger, die Klägerin als [ ___ ] aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. In den Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 machte die Klägerin bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts ...weg x in A, welches in ihrem Alleineigentum steht, Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 44.073 € (2007) bzw. 43.589,88 € (2008) als Werbungskosten geltend. Hierzu fügte sie den Steuererklärungen – wie bereits in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen – jeweils eine Anlage bei, in der die Werbungskosten des Objekts ...weg x näher aufgeschlüsselt wurden. Aus den dem Gericht vorliegenden Einkommensteuerakten ergibt sich hinsichtlich der im Verfahren streitigen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2005 – 2009 Folgendes: Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 reichten die Kläger am 30. März 2007 beim FA ein. In dem begleitenden Anschreiben führten sie aus, dass neben den Steuererklärungen „alle Belege und Bankordner 2005“, um deren Rückgabe baldmöglichst gebeten werde, überlassen würden (Bl. 4 ESt-Akte 2005). Die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Anlage V+V 2005 ...weg x“ enthält folgende Angaben (vgl. Bl. 46 ESt-Akte 2005): Darlehenszinsen Euro Sparkasse lt. beigef. Belegen [ ___ ] 36.987,43 Kosten 12,78 [ ___ ] 8.052,84 Kosten 12,78 [ ___ ] 18.191,66 Kosten 12,78 [ ___ ] Giro 7,15 63.347,42 In der Einkommensteuerakte für das Jahr 2005 befinden sich außerdem zwei Kontoauszüge des dem Kläger zuzuordnenden Girokontos Nr. [ ___ ] bei der Sparkasse B, die mit Wertstellung zum 30.01.2006 unter dem Verwendungszweck „TRANSIT IMMOBILIENKAUF“ eine Gutschrift i.H.v. 1.145.000,00 € und unter dem Verwendungszweck „ABLÖSUNG DARL.NR. [ ___ ]“ sowie „ABLÖSUNG DARL.NR. [ ___ ]“ Lastschriften i.H.v. 500.012,78 € bzw. 677.321,08 € ausweisen (Bl. 51 und 52 ESt-Akte 2005). Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 reichten die Kläger am 3. März 2008 beim FA ein (Bl. 3 ff. ESt-Akte Bd. VI). Die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Anlage V+V 2006 ...weg x“ enthält folgende Angaben (vgl. Bl. 38 ESt-Akte Bd. VI): Darlehenszinsen 2005 2006 Sparkasse lt. beigef. Belegen Euro Euro [ ___ ] 36.987,43 36.987,43 Kosten 12,78 0,00 [ ___ ] 8.052,84 8.065,62 Kosten 12,78 0,00 [ ___ ] 18.191,66 1.408,33 Kosten 12,78 0,00 [ ___ ] 0,00 2.057,05 [ ___ ] Giro 7,15 90,02 63.347,42 48.608,45 Nach telefonischer Anforderung reichten die Kläger mit Schreiben vom 18. März 2008 „wie tel. besprochen“ Originalbelege mit Excel-Tabellen zur Einkommensteuer 2006 ein (Bl. 37 ESt-Akte Bd. VI). Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2007 reichten die Kläger am 3. März 2009 beim FA ein. In dem begleitenden Anschreiben führen sie aus, dass den Erklärungen die gesamten Belege und die Excel-Buchhaltung für die Mietshäuser sowie viele Originalbelege beigefügt seien (Bl. 3 ESt-Akte Bd. VI). Die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Anlage V+V 2007 ...weg x“ enthält u.a. folgende Angaben (vgl. Bl. 35 ESt-Akte Bd. VI): Darlehenszinsen 2007 2006 Sparkasse lt. beigef. Belegen Euro Euro A R [ ___ ] 36.000,00 36.000,00 [ ___ ] 7.448,07 8.065,62 [ ___ ] 0,00 2.057,05 [ ___ ] 0,00 2.395,31 [ ___ ] Giro 625,78 90,02 44.073,85 48.608,00 Die ersten vier Darlehensnummern wurden vom FA abgehakt. Neben der Gesamtsumme für das Jahr 2007 i.H.v. 44.073,85 € ist ein nach unten gerichteter Pfeil angebracht. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 reichten die Kläger am 3. Mai 2010 beim FA ein (Bl. 1 ff. ESt-Akte Bd. VI). Die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Anlage V+V 2008 ...weg x“ enthält u.a. folgende Angaben (vgl. Bl. 74 ESt-Akte Bd. VI): Darlehenszinsen 2007 2008 Sparkasse lt. beigef. Belegen Euro Euro A R/ex [ ___ ] 36.000,00 36.000,00 [ ___ ] 8.228,00 7.500,00 [ ___ ] Giro 625,78 89,88 44.853,78 43.589,88 Die ersten beiden Beträge für das Jahr 2008 hat das FA mit einem Haken versehen. Der Fall ist handschriftlich als Intensivprüfungsfall („IP-Fall“) gekennzeichnet. Aufgrund der Angaben in den Einkommensteuererklärungen setzte das FA mit gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen Bescheiden vom 12. März 2009 bzw. 13. Juli 2010 die Einkommensteuer für 2007 auf 70.373 € und für 2008 auf 77.203 € fest. Diese Bescheide wurden zunächst bestandskräftig. In der Folgezeit erließ das FA aufgrund von Mitteilungen über die Höhe der Beteiligungseinkünfte des Ehemannes am 6. Mai 2009 bzw. 4. Februar 2010 und 2. Juli 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, mit denen es die Einkommensteuer auf 69.753 € (2007) bzw. 76.901 € (2008) herabsetzte. Am 4. Dezember 2013 schließlich änderte das FA die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 und 2008 erneut – nunmehr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2007 auf 84.409 € und für 2008 auf 92.021 € fest. In den Änderungsbescheiden versagte es jeweils hinsichtlich der in der Anlage V+V ...weg x unter der Bezeichnung A R [ ___ ] bzw. A R/ex [ ___ ] ausgewiesenen Schuldzinsen i.H.v. 36.000 € einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 2. Mai 2011 beim FA ein (Bl. 3 ff. ESt-Akte Bd. VII). Die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Anlage V+V 2009 ...weg x“ enthält u.a. folgende Angaben (vgl. Bl. 39 ESt-Akte Bd. VII): Darlehenszinsen u. Lasten/Nebenk.Geldverk. 2008 2009 Sparkasse lt. beigef. Belegen Euro Euro A R/ex [ ___ ] 36.000,00 36.000,00 [ ___ ] 7.500,00 5.931,68 [ ___ ] Giro 89,88 252,36 43.589,88 42.184,04 Der Betrag von 36.000 € im Jahr 2009 sowie die Bezeichnung „A R“ sind mit einem offenbar vom Bearbeiter beim FA handschriftlich angebrachten Fragezeichen versehen. Aufgrund der u.a. in Bezug auf die Finanzierung des Objektes ...weg beim FA offensichtlich aufgekommenen Fragen forderte es mit Schreiben vom 27. Juli 2011 bei den Klägern zahlreiche Unterlagen an. Insbesondere sollten sie den Darlehensvertrag mit „A R“ und Unterlagen zum Umschuldungs-/Ablösevorgang für das Darlehenskonto Nr. [ ___ ] innerhalb eines Monats beim FA einreichen (Bl. 55 f. ESt-Akte Bd. VII). Nach einer Erinnerung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2011 dar, dass die „...weg-Darlehen SPK [ ___ ] Nrn. [ ___ ] und [ ___ ] bekanntlich in 2006 durch Zahlungen meines Bruders abgelöst worden“ seien. Das Geld stamme aus einer Versicherungsleistung i.H.v. 1.200.000 €, die sein Bruder A R (A R) wegen eines Behandlungsfehlers erhalten habe. Die dazugehörigen kompletten Bankauszüge und Darlehensabrechnungen seien wie jedes Jahr der Steuererklärung 2006 beigefügt gewesen. Seinerzeit habe er auch „kurz mündlich erklärt“, wie es zu der Abfindung in Folge der Krankheit gekommen sei. Der Ordner „A R“ wie auch die gesamten Kontoauszüge hätten dem FA vorgelegen (Bl. 63, 66 ESt-Akte Bd. VII). Dem Schreiben des Klägers vom 17. November 2011 beigefügt war eine Vereinbarung vom 2. Juli 2005 zwischen ihm, seinem Bruder und der Mutter über die Verwendung der Versicherungsleistung i.H.v. 1.200.000 €, nicht aber der angeforderte Darlehensvertrag. Nachdem das FA ihn mit Schreiben vom 24. Januar 2012 auf das Fehlen eines Darlehensvertrages hingewiesen hatte (Bl. 104 f. ESt-Akte Bd. VII), reichte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2012 einen zwischen ihm und der Klägerin am 21. Januar 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrag ein (Bl. 107 ff. ESt-Akte Bd. VII). Danach sollte der Kläger der Klägerin die aus der Versicherungsleistung an seinen Bruder stammenden 1.200.000 € als Darlehen zur Verfügung stellen. Das Darlehen sollte mit 3% verzinst und die monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 3.000 € von der Klägerin direkt auf das Konto des AR geleistet werden (zum Inhalt des Vertrages im Einzelnen vgl. Bl. 115 f. ESt-Akte Bd. VII). Das FA gelangte zu dem Ergebnis, dass der Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 einem Fremdvergleich nicht standhalte und versagte daher – wie bereits erwähnt – den Werbungskostenabzug hinsichtlich der „Zinszahlungen“ von jeweils 36.000 € in den Jahren 2007 und 2008. Gegen die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 4. Dezember 2013 legten die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Einsprüche ein. Diese ruhten zunächst im Hinblick auf das beim erkennenden Senat unter dem Az. 11 K 3619/13 geführte Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2009. Nachdem der Senat die dortige Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2015 rechtskräftig abgewiesen hatte (die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 20. April 2016 als unzulässig verworfen, und auch die u.a. hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - mit Beschluss vom 21. März 2017 nicht zur Entscheidung angenommen), nahm das FA die ruhenden Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 29. November 2016 als unbegründet zurück (Bl. 22 ff. FG-Akte). Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 12. Dezember 2016 beim beklagten FA angebrachten und bei Gericht am 28. Dezember 2016 eingegangenen Klage. Sie machen geltend, die Schuldzinsen i.H.v. jeweils 36.000 € in den Streitjahren 2007 und 2008 dienten der Sicherung und Erhaltung der Vermietungseinkünfte und seien daher – wie vom FA ursprünglich auch anerkannt – bei diesen in vollem Umfang nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Insbesondere halte der zwischen ihnen am 21. Januar 2006 geschlossene Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand. Soweit das FG Baden-Württemberg im Verfahren wegen Einkommensteuer 2009 (11 K 3619/13) zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es die Urteile des BFH vom 12. Mai 2009 (IX R 46/08) und 22. Oktober 2013 (X R 26/11) nicht zutreffend gewürdigt. Das FA sei unabhängig davon nicht berechtigt gewesen, die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 zu ändern, da keine neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlägen. Es seien in den Jahren 2006 bis 2008 vielmehr alle Belege einschließlich der Kontoauszüge vorgelegt worden. Darauf hätten sie – die Kläger – jeweils auch schriftlich hingewiesen. Seinerzeit hätten sie sogar beim [ ___ ] (St-Institut) ein Gutachten über die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Rente anfertigen lassen und dieses mit an Herrn F sen. gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2006 beim FA eingereicht (vgl. Bl. 16 ff. FG-Akte). Dass der ehemalige Sachgebietsleiter F zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei, sei ihnen nicht bekannt gewesen, weshalb sie das Schreiben an diesen gerichtet hätten. Mit ihm sei der Sachverhalt auch seit längerem besprochen worden, und auch er habe die Umfinanzierung als steuerlich unproblematisch angesehen. Der Einwand des FA, sie hätten die Vorgänge nur unvollständig offengelegt, sei schon deshalb unbegründet. Mehr als die Kontoauszüge offen und lückenlos beim FA einzureichen, könne von ihnen nicht verlangt werden. Die Umfinanzierung sei den Kontoauszügen des Girokontos Nr. [ ___ ] des Klägers und den auf diesen angebrachten handschriftlichen Anmerkungen klar zu entnehmen gewesen. Der Vorlage weiterer Verträge aus dem höchst privaten Bereich habe es insoweit nicht bedurft. Daher sei der Darlehensvertrag erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2009 auf die Anfrage des FA hin bei diesem eingereicht worden (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin vom 5. Oktober 2017, Bl. 109 FG-Akte). Hinsichtlich des Sachvortrags der Kläger im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 21. und 23. Februar, 12., 18., 22., 26. und 28. April, 9. August sowie vom 6., 7., 8., 19. und 23. Oktober 2017 verwiesen. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 4. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zahlungen der Klägerin an den Bruder des Klägers in Höhe von jährlich 36.000 € seien weder bei ihr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch beim Kläger als dauernde Last oder als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Das FA sei außerdem zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt gewesen. Nach dieser Vorschrift seien Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt würden, die zu einer höheren Steuer führten. Es sei nicht mehr feststellbar, welche Unterlagen bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2006 – 2008 dem FA vorgelegen hätten. Das Original des mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 in Kopie übersandten, an das FA [ ___ ], z.Hd. Herrn F sen., gerichteten Schreibens der Kläger vom 17. Juni 2006 befinde sich jedenfalls nicht in den Finanzamtsakten. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Herr F bereits mit Ablauf des 31. Juli 2005 in den Ruhestand versetzt worden sei. Das dem Schreiben vorgeblich beigefügte Gutachten des St-Instituts vom 6. Juni 2006 zur ertragsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Auswirkung einer Leibrente nehme abgesehen davon gerade keine abschließende Beurteilung vor. Vielmehr werde dort unter Ziff. 4 darauf hingewiesen, dass der mitgeteilte Sachverhalt zu allgemein gehalten sei, um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Insofern verwundere, dass der Kläger das St-lnstitut nicht um Beurteilung des konkret vorliegenden Sachverhalts und der tatsächlich gewählten Gestaltung gebeten habe, obwohl dieser Sachverhalt mit der getroffenen Vereinbarung vom 2. Juli 2005, dem Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 sowie der Darlehensauszahlung in den Jahren 2005 bzw. 2006 bereits verwirklicht gewesen sei. Nach den Vermerken in den Einkommensteuerakten für die Jahre 2007 und 2008 sei zwar davon auszugehen, dass Kontoauszüge, aus denen die Zinszahlungen für das Objekt „...weg“ hervorgegangen seien, den Steuererklärungen beigefügt gewesen seien, und in den Akten für das Jahr 2005 befänden sich zwei Kontoauszüge des Girokontos Nr. [ ___ ] des Klägers bei der Sparkasse B aus dem Jahr 2006. Selbst wenn es aufgrund der sich aus diesen Kontoauszügen ergebenden Kontobewegungen nahegelegen haben sollte, dass das FA zu diesen Vorgängen weitere Erkundigungen bei den Klägern einholt, ändere dies aber nichts an der Tatsache, dass die Kläger in ihren Steuererklärungen für 2007 und 2008 den hier streitigen Vorgang nur unvollständig offengelegt und insbesondere die maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen nicht vorgelegt, sondern durch irreführende Bezeichnungen in den Aufstellungen über die Schuldzinsen den Anschein erweckt hätten, dass es sich bei den aufgeführten Schuldzinsen nach wie vor um Schuldzinsen handele, die für Darlehen der Sparkasse angefallen seien. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der zwischen den Klägern abgeschlossene Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 dem FA erstmals im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 vorgelegt worden sei. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass es üblich sei, einen Darlehensvertrag nur im Jahr der Darlehensaufnahme einzureichen. Dann wäre der Darlehensvertrag zusammen mit der Steuererklärung 2006 vorzulegen gewesen. In der der Steuererklärung 2006 beigefügten Zinsaufstellung für das Objekt ...weg seien jedoch ausschließlich Sparkassen-Darlehen aufgeführt. Ein Hinweis auf ein Darlehen AR finde sich dort nicht. Außerdem fertige das FA von Unterlagen, die wie der streitgegenständliche Darlehensvertrag einen Dauersachverhalt beträfen, im Regelfall eine Kopie und bewahre diese in den allgemeinen Akten auf, um sie auch in den Folgejahren zur Hand zu haben. Eine Kopie des Darlehensvertrages vom 21. Januar 2006 habe sich jedoch nicht in den allgemeinen Akten des FA befunden, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass dieser der Steuererklärung 2006 beigefügt gewesen sei. Auch wäre von den Klägern angesichts der nicht gerade alltäglichen Umstände der Darlehensumschuldung und der neuen Darlehensaufnahme zu erwarten gewesen, dass sie diese in einem gesonderten Schreiben bzw. einer besonderen Anlage zur Einkommensteuererklärung dem FA erläuterten. Stattdessen seien bei den Zinsaufstellungen zu den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 lediglich die ersten vier Ziffern des ursprünglichen Sparkassen-Darlehens [ ___ ] durch „A R“ bzw. „A R/ex“ ersetzt worden. Eine eindeutige Offenlegung des Sachverhalts könne hierin nicht gesehen werden. Zwar sei zu vermuten, dass sich der betreffende Bearbeiter der Steuererklärung beim FA die Frage gestellt habe, was es mit dem Austausch eines Teils der bisherigen Darlehensziffern durch eine nicht nachvollziehbare Buchstabenfolge auf sich habe. Offensichtlich habe er angesichts der sich vermindernden Zinsen jedoch keine Notwendigkeit gesehen, dieser Frage nachzugehen. Dies schließe eine Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht aus. Kämen sowohl das FA seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nach, so falle das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig sei (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 1987 – I R 108/85, BStBI II 1988, 115). Denn in erster Linie sei es Sache des Steuerpflichtigen, den Sachverhalt offenzulegen und die Darstellung der Angaben in der Steuererklärung entsprechend zu gestalten. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 5. Oktober 2017 erörtert; am 19. Dezember 2017 wurde die Sache mündlich verhandelt. Auf die hierüber erstellten Niederschriften wird Bezug genommen. Dem Senat lagen in der mündlichen Verhandlung neben den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, den Akten des gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahrens 11 K 3703/16 und denjenigen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 11 K 3619/13 auch die vom FA für die beiden Kläger geführten Einkommensteuerakten betreffend die Jahre 2005 – 2014 sowie ein Band Rechtsbehelfsakten vor. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.