Urteil
IX R 15/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:U.041218.IXR15.18.0
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Leitsätze
1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist . 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar .
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3703/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist . 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3703/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen hat das FG den Abzug von Sonderausgaben beim Kläger verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen begründeten Zulassungsbeschluss (vom 18. Mai 2018 IX B 8/18, BFH/NV 2018, 960), der den Beteiligten bekannt ist, und auf sein Urteil in der Parallelsache IX R 14/18 vom heutigen Tag. 2. Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere noch einmal prüfen müssen, ob der Kläger aufgrund des Vertrags vom 2. Juli 2005 wirklich das Eigentum an den 1,2 Mio. € erlangt hat. Nur dann hätte er (als Berechtigter) der Klägerin das Darlehen gewähren und (ihm persönlich zurechenbare) Kapitaleinkünfte daraus erzielen können. Sollte das FG zu dem Schluss kommen, dass nicht der Kläger das Darlehen gewährt, sondern dass der Bruder A (vertreten durch den Kläger) der Klägerin sein Kapital zur Nutzung überlassen hat, wird es bei der Durchführung des Fremdvergleichs auch beachten müssen, dass die Klägerin dem A gegenüber weder aufgrund Gesetzes noch vertraglich zu Unterhalt verpflichtet war. Die Gefahr einer Verlagerung von nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen in den Einkünftebereich bestand bei ihr nicht. Die Klägerin hat vor wie nach der Umschuldung Fremdkapital in Anspruch genommen und dafür Zinsen entrichtet. Sie hat im familiären Interesse akzeptiert, die Zinsen nicht mehr an die Bank, sondern an den Bruder des Klägers zu zahlen. Sie hat dafür auch die Gefahr einer kurzfristigen Kündigung des Darlehens in Kauf genommen. Sie hat sich dadurch jedoch keinen steuerlichen Vorteil verschafft. Wenn der Fremdvergleich die Aufgabe hat, den steuerbaren vom nicht steuerbaren Bereich abzugrenzen, besteht insofern auch keine Veranlassung für eine strenge Prüfung. Es überzeugt nicht, die Klägerin für eine Gestaltung steuerlich zu bestrafen, die ihr keinerlei Vorteile bringen konnte oder gebracht hat. Dass sie mit der Umschuldung auch private Interessen verfolgt hat, steht der steuerlichen Anerkennung des Vorgangs nicht per se entgegen. Der Abzug von Zahlungen, die über den vereinbarten Zins von 3 % hinausgehen (wie im Jahr 2011), wäre damit allerdings nicht vereinbar. Außerdem wäre eine solche Betrachtung allenfalls bis zum Tod des A möglich. Es bedürfte insofern noch der Aufklärung, von wem A beerbt worden ist und wie die Beteiligten den Anspruch des A auf Rückzahlung des Darlehens behandelt haben. Davon hängt ab, wer der Klägerin nach dem Tod des A das Kapital (weiterhin) zur Verfügung gestellt hat. Daraus ergibt sich dann zugleich, wem die Zinseinkünfte nach diesem Zeitpunkt persönlich zuzurechnen waren. Auch insoweit dürfte der Fremdvergleich nicht der passende Maßstab zur Beurteilung des Sachverhalts sein. 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die weitere Sachaufklärung und abschließende tatsächliche Würdigung obliegen dem FG, dessen Würdigung im ersten Rechtsgang keinen Bestand haben konnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken