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Urteil

VIII R 7/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Finanzierungskosten sind der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie nach tatsächlicher Verwendung wirtschaftlich veranlasst sind. • Sind Aufwendungen mehreren Einkunftsarten zuzurechnen, gilt der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. • Ein Finanzgericht darf nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden (ne ultra petita).
Entscheidungsgründe
Aufteilung von Finanzierungskosten zwischen Kapital‑ und Renteneinkünften • Finanzierungskosten sind der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie nach tatsächlicher Verwendung wirtschaftlich veranlasst sind. • Sind Aufwendungen mehreren Einkunftsarten zuzurechnen, gilt der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. • Ein Finanzgericht darf nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden (ne ultra petita). Die Kläger (Ehegatten) schlossen 2003–2006 drei Sicherheits‑Kompakt‑Renten (SKR) mit jeweils einer Renten‑ und einer fondsgebundenen Lebensversicherungs‑Komponente ab; die Einmalbeiträge und Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Die Kläger erklärten die Rentenerträge als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.1 EStG) und machten die Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur anteilige Erträge und Werbungskosten und stellte für Paket 3 ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG fest. Das FG gab der Klage teilweise statt und berücksichtigte die sonstigen Einkünfte mit 0 €, verneinte jedoch die Einkünfteerzielungsabsicht. Das FA revidierte zum Teil Bescheide und erhob Revision. Der BFH hob das Urteil insoweit auf, als das FG über nicht streitige Punkte entschieden hatte, und bejahte die teilweise Aufteilung der Finanzierungskosten zwischen Kapitaleinkünften (§ 20 EStG 2004) und sonstigen Einkünften (§ 22 Nr.1 EStG). • Verfahrensrechtlich durfte das FG nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden; Entscheidung über SKR‑Paket 3 war nicht Gegenstand der Klage und führte zu Verfahrensfehlern (§ 96 Abs.1 Satz2 FGO). • Das FG‑Urteil war für 2010 unvollständig, weil der Einkommensteuerbescheid vom 16.7.2015 nach dem FG‑Urteil erging und Gegenstand der Revision wurde (§ 68 FGO). Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich. • Sachlich ist die Revision begründet: Die Finanzierungskosten der SKR‑Pakete 1 und 2 sind entsprechend der tatsächlichen Verwendung der Darlehen aufzuteilen; Schuldzinsen sind den Einkünften zuzuordnen, die sie wirtschaftlich veranlassen (§ 9 Abs.1 EStG). • Bei Aufwendungen für mehrere Einkunftsarten ist der engere, vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich; Gesamtumstände sind tatrichterlich zu würdigen (§ 9 Abs.1 Satz2 EStG). • Hier hatten die Lebensversicherungen eine wesentliche, nicht nur dienende Funktion im Anlagekonzept; somit sind die auf sie entfallenden Schuldzinsen Werbungskosten der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs.1 Nr.6 EStG 2004) und nicht ausschließlich bei den sonstigen Einkünften abzuziehen. • Die Einführung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs.9 EStG) beeinflusst nicht die grundsätzliche Frage der Zuordnung der Aufwendungen; die Norm beschränkt nur die Höhe des Abzugs, nicht den Grund der Zuordnung. • Folge: Es bleibt bei der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung der Werbungskosten in den angegriffenen Bescheiden für 2010 und 2011; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Revision des Finanzamts war insgesamt erfolgreich: Das angefochtene FG‑Urteil wurde aufgehoben, soweit das FG über nicht streitige Punkte (SKR‑Paket 3) entschieden hatte, und für 2010 sowie 2011 wurden die vom Finanzamt zuletzt vorgenommenen Aufteilungen der Finanzierungskosten zwischen Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften bestätigt. Die Klage der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen, weil nur der auf die Rentenversicherungen entfallende Anteil der Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen ist; die auf die Lebensversicherungen entfallenden Schuldzinsen sind als vorweggenommene Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften zu behandeln. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt: Kosten der Vorinstanz zu 3/4 von den Klägern und zu 1/4 vom Finanzamt; Kosten des Revisionsverfahrens zu 2/3 vom Kläger und zu 1/3 von der Klägerin.