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Urteil

VIII R 30/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.271020.VIIIR30.17.0
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Leitsätze
1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831). 2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231).
Tenor
Auf die Revision der Kläger und die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2017 - 5 K 11174/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 - VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831). 2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231). Auf die Revision der Kläger und die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2017 - 5 K 11174/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision der Kläger ist begründet. Das FG-Urteil ist für das Streitjahr 2009 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben (s. unter 1.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des FG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Steuerfestsetzung für 2009 vom 26.03.2015 aufgrund des Einspruchs vom 27.04.2015 nach § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ändern ist (s. unter 2.). 1. Das Urteil ist für das Streitjahr 2009 bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da das FG über die Änderung eines nicht mehr existenten Bescheids entschieden hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann und aufgehoben werden muss (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 21). a) Das FG hat in seinem Urteil ausweislich des Klageantrags über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 10.11.2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 entschieden. Diese Einkommensteuerfestsetzung ist jedoch durch den Einkommensteuerbescheid vom 26.03.2015 geändert worden. Ergeht ein Änderungsbescheid, so bildet dieser die alleinige Grundlage für die Erhebung der Steuer. Danach hat das FG für das Streitjahr 2009 über die Änderung eines Bescheids entschieden, der keine Rechtswirkung mehr hat. b) Daraus folgt zwar noch nicht, dass das Verfahren zwingend an das FG zurückzuverweisen ist. Im Hinblick auf den Normzweck des § 68 FGO, das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen fortzusetzen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen aus. Kann das Verfahren aber nicht fortgesetzt werden, weil der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden kann, kommt eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht. Es bedarf dann auch keiner Prüfung, ob der unbeachtet gebliebene Änderungsbescheid die streitige Frage berührt und ob das FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 22). Dies ist vorliegend der Fall. 2. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um über die Klage entscheiden zu können. Gegenstand der Klage war bei rechtsschutzwahrender Auslegung der Einspruch vom 27.04.2015 gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2009 vom 26.03.2015 (s. unter a). Der Senat kann infolge der fehlenden Feststellungen des FG nicht darüber entscheiden, ob aufgrund des Einspruchs eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 26.03.2015 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO möglich ist (s. unter b). a) Gegenstand des Klageverfahrens war der Einkommensteueränderungsbescheid für 2009 vom 26.03.2015, welcher bei rechtsschutzwahrender Auslegung mit dem Einspruch vom 27.04.2015 angefochten wurde. aa) Der Änderungsantrag der Kläger vom 29.01.2015 auf Überprüfung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat sich durch den Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids für 2009 vom 26.03.2015 erledigt. Da es für das Korrekturverfahren keine dem § 365 Abs. 3 AO entsprechende Vorschrift gibt, wurde der Änderungsbescheid vom 26.03.2015 nicht zum Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Änderungsverfahrens (BFH-Urteil vom 07.11.2006 - VI R 14/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, Rz 19). bb) Das FA hat jedoch durch den gleichzeitig erlassenen Ablehnungsbescheid vom 26.03.2015 den Rechtsschein erweckt, als könne das Verfahren über den Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vom 29.01.2015 durch Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid fortgesetzt werden. Bei rechtsschutzwahrender Auslegung ist der Einspruch vom 27.04.2015 dahingehend zu verstehen, dass er sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26.03.2015 richtete. Denn entspricht ein außerhalb eines Einspruchsverfahrens ergangener Steuerbescheid nicht dem Änderungsantrag des Steuerpflichtigen, so muss gegen diesen Einspruch eingelegt werden. b) Diesen Einspruch hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.06.2015 zurückgewiesen. Da in der Begründung der Einspruchsentscheidung ausgeführt wurde, dass sich der Einspruch vom 27.04.2015 dagegen richtete, dass in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26.03.2015 dem Antrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vollständig stattgegeben wurde, hat das FA den bei rechtsschutzwahrender Auslegung gegen den Änderungsbescheid für 2009 vom 26.03.2015 erhobenen Einspruch mit der Einspruchsentscheidung konkludent zurückgewiesen. c) Ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 26.03.2015 aufgrund des Einspruchs vom 27.04.2015 nach § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO gegeben sind, kann der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen des FG nicht entscheiden. aa) Da mit dem Einkommensteueränderungsbescheid für 2009 vom 26.03.2015 der unanfechtbare Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.11.2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 geändert und die Festsetzung herabgesetzt wurde, setzt eine weitere Änderung des Bescheids zu Gunsten der Kläger im Einspruchsverfahren nach § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO voraus, dass die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorliegen. bb) Entgegen der Auffassung des FG und des FA scheidet eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht schon deshalb aus, weil über das Begehren der Kläger in der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.01.2015 bereits entschieden wurde. Zwar hat sich in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine überwiegende Ansicht dahingehend gebildet, dass aufgrund einer teleologischen Reduktion der Vorschrift ein Änderungsantrag nach Ergehen der Einspruchsentscheidung unzulässig ist, wenn mit ihm lediglich die Überprüfung der vom Finanzamt der Einspruchsentscheidung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung begehrt wird und keine neuen Tatsachen vorgetragen werden (Urteil des FG Köln vom 11.06.2008 - 4 K 3560/07, EFG 2009, 1432; Urteil des Sächsischen FG vom 06.06.2012 - 8 K 1738/06, juris; Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015 - 7 K 7245/12, EFG 2015, 1587, und vom 26.11.2019 - 5 K 5012/19, EFG 2020, 885, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 5/20; Urteil des FG Münster vom 19.10.2017 - 5 K 3971/14 U, EFG 2017, 1865; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - VIII B 3/10, BFH/NV 2011, 432; im BFH-Urteil vom 19.05.2020 - X R 22/19, BFH/NV 2020, 1241, Rz 23, und im BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 39). Soweit der Senat diese Auffassung in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 831 vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest (s.a. BFH-Urteil vom 09.09.2020 - III R 2/19, juris). cc) Die teleologische Reduktion einer Norm kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.06.2018 - VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Überprüfung von Tat- und Rechtsfragen, über die in einer (Teil-)Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, mittels eines Änderungsantrags nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist nicht sinnwidrig und entspricht der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers. Dies gilt auch dann, wenn es nach § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei der Anfechtung eines Änderungsbescheids ankommt. aaa) Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nrn. 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft. Nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO ist die Korrekturvorschrift auch dann anwendbar, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In diesen Fällen muss der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zustimmen oder den Antrag stellen (§ 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erfolgt die Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 AO somit auch dann, wenn der Steuerbescheid durch eine (Teil-)Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. Das Gesetz sieht, neben der Stellung des Antrags innerhalb der Klagefrist, welche vorliegend gewahrt ist, keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für den schlichten Änderungsantrag vor. bbb) Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich keine einschränkende Auslegung der Norm. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO konkrete Sachverhalte vor Augen, die erfasst werden sollten (BTDrucks 14/1514, S. 47). Insbesondere in Schätzungsfällen, in denen die Steuererklärung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eingereicht wird, sollte der Antrag auf schlichte Änderung nach Erlass der Einspruchsentscheidung dazu führen, die FG zu entlasten. Mit der Verwendung des Worts "insbesondere" bringt der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck, dass neben dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispiel auch andere Anwendungsfälle denkbar sind. Gegen eine Beschränkung der Norm auf den in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannten Fall spricht zudem, dass eine solche Beschränkung des Antragsrechts im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden hat (so auch Kamps, Die Steuerberatung 2008, 429, unter II.4.b; Bleschick, EFG 2020, 885, unter II.2.b bb (4)). ccc) Auch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 348 Nr. 1 AO ergibt sich keine Einschränkung der Zulässigkeit des Antrags auf schlichte Änderung nach einem durchgeführtem (Teil-)Einspruchsverfahren. Nach § 348 Nr. 1 AO ist gegen die Einspruchsentscheidung ein weiterer Einspruch nicht statthaft. Das Verwaltungsverfahren wird damit durch die Einspruchsentscheidung beendet. Eine Fortführung ist nur im Klageweg vor dem FG möglich (vgl. § 44 FGO). Der Antrag auf schlichte Änderung führt das Einspruchsverfahren jedoch nicht fort. Er eröffnet ein weiteres Verfahren, das sich grundsätzlich von dem bereits abgeschlossenen Einspruchsverfahren unterscheidet (so auch Bartone in Gosch, AO § 348 Rz 9). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass aufgrund des Antrags auf schlichte Änderung der Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nur punktuell und nicht wie beim Einspruch insgesamt verhindert wird. Aus diesem Grund kann aufgrund des Antrags auf schlichte Änderung keine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids erfolgen (vgl. § 361 AO). Zum anderen ist bei Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage gegeben. Der Verfahrensgang unterscheidet sich somit deutlich von einer Fortführung des Einspruchsverfahrens. ddd) Die Zulassung des Änderungsantrags nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung führt grundsätzlich auch nicht zu einer theoretisch unendlichen Verkettung von neuen Anträgen und behördlichen Entscheidungen (Bartone in Gosch, AO § 348 Rz 9; anderer Ansicht Geimer, Der AO-Steuer-Berater 2008, 144, 145; Urteil des FG Münster in EFG 2017, 1865, Rz 30). Es kann durch den Änderungsantrag maximal zu einer zweimaligen Befassung der Finanzbehörde mit derselben inhaltlichen Frage kommen. Wird der gegen eine Einspruchsentscheidung gerichtete Antrag auf schlichte Änderung abgelehnt, kann hiergegen zwar Einspruch eingelegt werden. Ein weiterer Änderungsantrag nach der Einspruchsentscheidung über den abgelehnten Antrag auf schlichte Änderung ist jedoch nicht möglich, da die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO nur auf Steuerbescheide und nicht auf sonstige Verwaltungsakte anwendbar sind. eee) Gegen eine einschränkende Auslegung von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO spricht auch, dass die Einspruchsentscheidung nicht in erhöhter Bestandskraft erwächst (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 172 AO Rz 241; von Wedelstädt in Gosch, AO § 172 Rz 201; Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Tz 46). Sie hat rechtlich keine andere Qualität als die Steuerfestsetzung (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 172 Rz 101, m.w.N.) und muss daher ebenso abänderbar sein wie der ursprüngliche Verwaltungsakt. dd) Danach liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion nicht vor. Es widerspräche dem klaren Wortlaut und der Konzeption der AO, die Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur im Falle des Vorbringens von neuem Rechts- oder Tatsachenvortrag, der noch nicht im Einspruchsverfahren überprüft wurde, anzuwenden. Dies müsste vom Gesetzgeber angeordnet werden. Dieser hat jedoch in § 172 Abs. 1 Satz 2 AO geregelt, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO uneingeschränkt auch auf Einspruchsentscheidungen anwendbar ist und somit ebenfalls dann Anwendung findet, wenn der Rechts- und Tatsachenvortrag bereits in einem Einspruchsverfahren geprüft worden ist. d) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Einkommensteuerfestsetzung für 2009 vom 26.03.2015 aufgrund des Einspruchs vom 27.04.2015 nach § 351 Abs. 1 AO zu ändern ist. Dies ist gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gegeben sind, da der Steuerbescheid hinsichtlich des in dem Antrag bezeichneten Punkts nicht der materiellen Rechtslage entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2001 - IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, unter II.3. [Rz 20]; von Groll in HHSp, Vorbemerkungen zu §§ 172 bis 177 AO Rz 70). Im vorliegenden Fall hängt dies davon ab, ob die vom FA vorgenommene Aufteilung der Finanzierungskosten der SKR auf die Renteneinkünfte i.S. des § 22 EStG und die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG in den Streitjahren zutreffend ist, was das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorliegenden Entscheidung (s. unter III.1.) und des Senatsurteils in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 festzustellen hat. Aus diesem Grund wird die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. 3. Da die Revision Erfolg hat, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, kommt es auf das Vorliegen der von den Klägern gerügten weiteren Verfahrensmängel nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. III. Die Revision des FA gegen das FG-Urteil für die Streitjahre 2010 und 2011 ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zinsaufwendungen der Kläger für die SKR vollständig als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zu berücksichtigen sind (s. unter 1.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des FG kann der Senat jedoch nicht darüber entscheiden, ob die vom FA vorgenommene Aufteilung der Werbungskosten zutreffend ist (s. unter 2.). 1. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Finanzierungskosten für die SKR ausschließlich den Renteneinkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zugeordnet. a) Wie der Senat in seinem erst nach dem FG-Urteil ergangenen Urteil in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 ausgeführt hat, sind Finanzierungskosten für den Erwerb einer SKR, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Danach stellen Finanzierungskosten für eine SKR nur insoweit Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG dar, wie sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen entfallen. Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung der Lebensversicherungen entfallen, handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, so dass ab dem 01.01.2009 das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG greift. Auf die Ausführungen hierzu in der Urteilsbegründung des Senatsurteils in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 wird Bezug genommen. b) Entgegen den Ausführungen der Kläger sind diese Grundsätze auch auf die vorliegenden SKR anzuwenden. Zwar dienen die Auszahlungen aus den Lebensversicherungen auch im vorliegenden Fall der Finanzierung der Einmalzahlung der Sofortrente, so dass ein Bezug zu den Renteneinkünften besteht. Das Finanzierungskonzept setzt aber als notwendiges Zwischenziel die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen voraus. Die Lebensversicherungen treten somit als eigenständige Erwerbsquelle steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die Schuldzinsen und die Renteneinnahmen und verdrängen damit den (etwaigen) ‑‑entfernteren‑‑ Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus den Rentenversicherungen. Die Verwendung der Erträge aus den Lebensversicherungen zur Tilgung der "Rentendarlehen" vermag somit den unmittelbaren Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (soweit sie darauf entfallen) nicht zu verdrängen, selbst wenn der Kläger dadurch die Dauer der Fremdfinanzierung der Rentenversicherungen abkürzt. Dies stellt lediglich, wie auch die Verwendung anderer Eigenmittel zu diesem Zweck, eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 25.02.2009 - IX R 62/07 (BFHE 224, 351, BStBl II 2009, 459) zu Grunde lag. c) Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die vom FA vorgenommene Aufteilung der Finanzierungskosten auf die Renteneinkünfte und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren zutreffend ist und wird diese im zweiten Rechtsgang unter Beachtung des Senatsurteils in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 nachzuholen haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken