Urteil
IX R 20/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:U.190219.IXR20.17.0
3mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung) .
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung) . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 5 K 763/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die vom Kläger für den Erwerb des Grundstücksanteils aufgewandten Schuldzinsen in Höhe von 6.905 € als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen im Streitjahr, da der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwand und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben ist. 1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ‑‑anhand objektiver Umstände feststellbarer‑‑ ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. November 2007 IX R 51/06, juris, Rz 11, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juni 1998 IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, m.w.N.). Daran hält der Senat fest. 2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung kann daher keinen Bestand haben. a) Der Mutter und der Tante des Klägers standen im Streitjahr ein lebenslänglicher Nießbrauch je zur Hälfte an dem bebauten Grundstück in X zu; beide haben das Grundstück im Streitjahr auch gemeinschaftlich vermietet. Damit war vorliegend der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben, da ein Ende der Nutzung nicht absehbar war und der Kläger somit auch nicht in absehbarer Zeit mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung rechnen konnte. b) Das FG hat keine Umstände festgestellt, wonach im Streitjahr ein Ende der Nutzung durch die Mutter und die Tante absehbar oder verbindlich zugesagt gewesen wäre. Der Streitfall ist mithin nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Senatsurteilen vom 31. Mai 2000 IX R 6/96 (BFH/NV 2001, 24), vom 6. September 2006 IX R 13/05 (BFH/NV 2007, 406) und vom 25. Februar 2009 IX R 3/07 (BFH/NV 2009, 1251) zugrunde lagen. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14. November 2007 IX R 51/06, a.a.O.) und gezahlten Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1346). 3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen abzuweisen. III. Die Anschlussrevision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie weder bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung des FA erklärt noch innerhalb dieses Zeitraums begründet worden ist (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑). 1. Das Revisionsbegehren des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16. November 2017 ist als Anschlussrevision zu werten, soweit er unter Aufhebung der Vorentscheidung sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, unter 2., und BFH-Urteil vom 23. April 2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106, Rz 16, m.w.N.). 2. Die Zulässigkeit einer Anschlussrevision setzt jedoch u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet wird (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese Frist kann ‑‑anders als die Frist zur Erwiderung auf die Revisionsbegründung‑‑ nicht verlängert werden (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz 28, m.w.N.). Die Revisionsbegründung des FA vom 20. September 2017 ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Mittwoch, 27. September 2017, zugestellt worden. Der Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2017, der die Anschlussrevision und deren Begründung enthält, ist beim BFH jedoch erst am Montag, 20. November 2017, eingegangen. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht, da der Kläger weder einen dahingehenden Antrag gestellt hat noch sonstige Gründe ersichtlich sind, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. 4. Zwar ist eine unzulässige Revision grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 126 Abs. 1 FGO). Hat aber einer der Beteiligten eine zulässige Revision, der andere Beteiligte eine unzulässige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken