Beschluss
III B 59/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:B.070519.IIIB59.18.0
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Leitsätze
NV: Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist widerlegt, wenn ein beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Postsendungen einen anderen Postdienstleister einschaltet und nicht feststeht, dass es hierdurch nicht zu Verzögerungen kommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2018 14 K 2967/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist widerlegt, wenn ein beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Postsendungen einen anderen Postdienstleister einschaltet und nicht feststeht, dass es hierdurch nicht zu Verzögerungen kommt. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2018 14 K 2967/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde hat Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 5. November 2007 IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248, und vom 25. März 2015 V B 163/14, BFH/NV 2015, 948). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt wurde (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 948, und vom 19. September 2017 IV B 85/16, BFH/NV 2018, 51). 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass die am 15. November 2016 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben worden sei, weil die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2016 aufgrund der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 14. Oktober 2016 zugestellt gelte, so dass die Klagefrist von einem Monat nach § 47 Abs. 1 FGO nicht eingehalten worden sei. a) Das FG hat sich zwar aufgrund der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 die Überzeugung davon gebildet, dass die Postsendung mit der Einspruchsentscheidung am 11. Oktober 2016 an die Fa. X übergeben wurde. b) Es hat allerdings rechtsfehlerhaft nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beauftragte private Postdienstleister X die Postzustellung nicht selbst vornahm, sondern sie der Y und somit einem Subunternehmer überließ. aa) Bestreitet der Steuerpflichtige, eine Postsendung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen zu substantiieren, um Zweifel an der gesetzlichen Vermutung zu begründen (Senatsurteil vom 14. Juni 2018 III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16). Hat er durch substantiierten Vortrag Zweifel begründet, so muss das Gericht die Frage, ob die Zweifel am rechtzeitigen Zugang begründet sind, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für die Revisionsinstanz bindend. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich entsprechende Zweifel am Zugang der Postsendung aufdrängen mussten und die Tatsacheninstanz zu Unrecht von der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgeht (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16). bb) Im Streitfall hat sich das FG aufgrund einer Zeugeneinvernahme die Überzeugung davon gebildet, dass die Einspruchsentscheidung am 11. Oktober 2016 an X übergeben wurde. Die Übergabe einer Sendung an einen privaten Postdienstleister hindert die Anwendung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nicht (BFH-Beschluss vom 18. April 2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218). Das FG ist allerdings nicht in ausreichendem Maße der Frage nachgegangen, ob Umstände ersichtlich sind, die dafür sprechen, dass die Postsendung erst später als drei Tage nach der Aufgabe zur Post in das Postfach des Klägervertreters gelegt wurde. cc) Anlass zur Sachverhaltsaufklärung bestand deshalb, weil die X die Postsendung nicht selbst an den Empfänger übermittelte, sondern dies der Y als Subunternehmerin überließ. Dies hat der Kläger in der Beschwerdebegründung dargelegt. Nach seiner Behauptung nimmt die X in Z keine Postzustellungen vor. Dem FG war bei der Entscheidungsfindung nicht bekannt, ob durch vertragliche Abmachungen zwischen der X und der Y sowie durch die tatsächliche Handhabung sichergestellt war, dass eine Postsendung, die von der X entgegengenommen und an die Y zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ebenso zügig zum Empfänger gelangte wie bei Einschaltung nur eines Anbieters von Postdienstleistungen. Das FG war deshalb zu Unrecht der Auffassung, dass die Beteiligung eines Subunternehmers die Anwendung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht berührt. In dem vom FG zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1218, der einen Fall betrifft, in dem ein privater Postdienstleister eine Postsendung an die Y zur Weiterbeförderung übergab, wurde die Bekanntgabefiktion nur deshalb nicht widerlegt, weil eine Stellungnahme des Geschäftsführers des privaten Postdienstleisters vorlag, der zufolge eine Zustellung innerhalb von drei Tagen trotz der Einschaltung des Subunternehmers die Regel war. Derartige Feststellungen fehlen hier. 3. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken