Beschluss
XI B 62/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:BA.111219.XIB62.19.0
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Leitsätze
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind .
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind . Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26.06.2019 - 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. II. Die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 15 f.) liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids vor. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BFHE 268, 262 (Deutsches Steuerrecht 2020, 784). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken