Urteil
5 K 797/18 U – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2020:0924.5K797.18U.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand: Streitig ist Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten. Die Klägerin führt einen Betrieb mit Geldspielgeräten. Sie behandelte ihre Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen 2010 bis 2012 als umsatzsteuerpflichtig. Streitjahr 2010 Die Klägerin reichte am 10.02.2012 für das Streitjahr 2010 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein, woraufhin der Beklagte am 28.02.2012 eine entsprechende Abrechnung über Umsatzsteuer 2010 versandte. Erklärt und damit auch festgesetzt war eine Umsatzsteuer in Höhe von 31.042,12 €. Die Klägerin legte noch am 10.02.2012 gegen ihre Umsatzsteuererklärung Einspruch ein, weil sie ihre Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten für umsatzsteuerfrei hielt. Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte die Klägerin die Änderung u.a. der Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), was der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2012 ablehnte. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.11.2012 legte die Klägerin am 22.11.2012 Einspruch ein. Dieses Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen C-440/12. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 wies der Beklagte u.a. die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2010, die er zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufrechterhalten. Am 04.07.2016 legte die Klägerin erneut Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 ein. Diesen Einspruch verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2016 als unzulässig. Der Einspruch sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsfrist für die Umsatzsteuer 2010 sei am 12.03.2012 abgelaufen. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 sei zudem nur das Rechtsmittel der Klage gegeben, so dass der Einspruch vom 04.07.2016 nicht statthaft sei. Die Steuerfestsetzungen würden weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Hierauf erhob die Klägerin am 15.11.2016 Klage, die beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 5 K 3557/16 U geführt wurde. Sie verwies auf ihr ruhendes Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2009, das damals beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 5 K 2209/16 U anhängig war und zu dieser Zeit bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren XI B 78/16 bzw. in einem gegebenenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren ruhte (Gerichtsbeschluss vom 22.09.2016). Nach Ergehen eines klageabweisenden Gerichtsbescheids, der mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verlor, nahm die Klägerin ihre Klage 5 K 3557/16 U am 30.03.2017 zurück. Am 13.12.2016 beantragte die Klägerin erneut die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2017 ab, weil die Festsetzung in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend sei. Hiergegen richtete die Klägerin einen Einspruch vom 20.01.2017, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 als unbegründet zurückwies, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2006 und 2007 gegen das Urteil des FG Münster vom 16.06.2016 (Az. 5 K 2509/14 U) zum BFH, dort Az. XI B 78/16, abgewiesen worden war. Der Beklagte war weiterhin der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig seien. Streitjahre 2011 und 2012 Ihre Umsatzsteuererklärung für 2011 reichte die Klägerin am 13.12.2012 mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer von 30.921,96 € ein. Der Beklagte erließ am 03.01.2013 eine entsprechende Abrechnung über Umsatzsteuer 2011. Gegen die Steuerfestsetzung legte die Klägerin am 15.01.2013 Einspruch ein. Auch dieses Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das vor dem EuGH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen C-440/12. Mit der o.a. Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 wies der Beklagte auch den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2011 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufrechterhalten. In ihrer beim Beklagten am 09.12.2013 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2012 errechnete die Klägerin eine festzusetzende Umsatzsteuer von 41.373,79 €. Es erging eine entsprechende Abrechnung vom 20.12.2013. Gegen die Steuerfestsetzung legte die Klägerin am 29.01.2014 Einspruch ein. Nach Beendigung der Verfahrensruhe im Hinblick auf das vor dem EuGH geführte Verfahren mit dem Aktenzeichen C-440/12 wies der Beklagte mit der o.a. Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 auch diesen Einspruch als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufrechterhalten. In der Zeit vom 18.08.2015 bis 03.02.2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, deren Feststellungen sich im Betriebsprüfungsbericht vom 03.02.2016 wiederfinden. Im Nachgang zu dieser Außenprüfung ergingen am 25.02.2016 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012, mit denen die Umsatzsteuer 2011 auf 31.776,96 € und die Umsatzsteuer 2012 auf 42.323,79 € festgesetzt wurde. Die Vorbehalte der Nachprüfung wurden jeweils aufgehoben. Gegen die Bescheide vom 25.02.2016 legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2016 Einsprüche ein, welche mit Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2018 jeweils als unbegründet zurückgewiesen wurden. Auch hier war der Beklagte weiterhin der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig seien. Nach Ergehen der drei Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2018 hat die Klägerin am 15.03.2018 die vorliegende Klage wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin anfänglich auf die gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts 6 K 2400/17 und 6 K 1810/14 geführten Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. XI R 13/18 und XI R 23/18. Die Höhe der verbleibenden Kasseneinnahmen würde ebenso ungewiss sein wie der Erfolg eines Berufspokerspielers. Auch nach Ergehen der BFH-Urteile in den Verfahren XI R 13/18 und XI R 23/18 vom 11.12.2019 hält die Klägerin an der Klage fest. Gegen das BFH-Urteil XI R 26/18 sei Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt worden (dortige Aktenzeichen AR 3311/20). Parallel dazu sei beim BFH Anhörungsrüge gegen das BFH-Urteil erhoben worden. Zudem habe die Europäische Kommission eine Untersuchung eingeleitet, um die Vereinbarkeit der steuerlichen Sonderbehandlung staatlicher Spielbanken in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht zu prüfen. Das Prüfungsergebnis solle abgewartet werden. Sollte es zur Feststellung der Unvereinbarkeit kommen, habe auch sie keine Umsatzsteuer zu zahlen. Darüber hinaus seien die von der Europäischen Kommission zu treffenden Feststellungen für einen Vergleich der Abgaben auch für sie, die Klägerin, von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin hat das Ruhen des Verfahrens nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren AR 3311/20 gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019, XI R 26/18. Der Beklagte hat einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, für das Streitjahr 2010 unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vom 09.01.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 vom 10.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 € herabgesetzt wird, und für die Streitjahre 2011 und 2012 die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 25.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird, hilfsweise, das Klageverfahren nach § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren AR 3311/20 gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019, XI R 26/18, und bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache Az. SA.44944 (2019/C) auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidungen und führt nochmals aus, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, der Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz nicht erfasse, unionsrechtskonform sei. Die Besteuerung der Umsätze der Klägerin stehe im Einklang mit der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. EuGH, BFH und die Finanzgerichte – nicht zuletzt in eigener Sache (Az. 5 K 2509/14 U und nachfolgend BFH XI B 78/16, Az. 5 K 3605/15 U) – hätten bereits mehrfach und mit ausführlicher Begründung die behauptete Steuerfreiheit solcher Umsätze verneint. Geklärt sei auch, dass keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern anderer Glücksspielarten und den staatlichen Spielbanken vorliege. Es sei für die Besteuerung der Klägerin unmaßgeblich, ob die staatlichen Spielbanken zu Unrecht steuerlichen Sonderregelungen unterliegen würden. Ein für die Entscheidung im Fall der Klägerin einschlägiges und vorgreifliches, beim BVerfG anhängiges Verfahren sei ihm, dem Beklagten, nicht bekannt. Die Sache ist am 24.09.2020 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 09.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 FGO). Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 vom 10.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 berücksichtigt die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten zu Recht als steuerpflichtig. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2011 und 2012 jeweils vom 25.02.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten zu Recht als steuerpflichtig behandelt. Mit dem Betrieb der Geldspielautomaten mit Geldeinsatz und Gewinnchance erzielte die Klägerin in den Streitjahren steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. Die Umsatzbesteuerung dieser Umsätze steht auch im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt. 1. Die Klägerin hat durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt erbracht, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (hier nur BFH, Urteil vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BStBl II 2019, 635, Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere stehen die Geldeinsätze der Spieler in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen der Klägerin. Deren sonstige Leistungen bestehen in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance (jeweils m.w.N. BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296; Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689). Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt (BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296; FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872, Rn. 25; Beschluss vom 04.12.2019 – 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405, Rn. 20). Auf die Bauart des jeweiligen Geldspielgerätes kommt es danach nicht an. Aus diesem Grund kann es für die Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze der Klägerin dahinstehen, ob die von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte in den Streitjahren so konstruiert waren, dass sie der Klägerin einen vorhersehbaren Ertrag verschafften und ob die sie aufgrund der Einstellungen des Automaten bis auf wenige Prozentpunkte genau wusste, mit welchem Ertrag sie rechnen konnte. Vielmehr geht der BFH, dem sich der erkennende Senat anschließt, ungeachtet der Zufallsabhängigkeit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Betrieb von Geldspielautomaten (als sonstige Leistung gegen Entgelt) umsatzsteuerbar ist und der hierfür erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 21 m.w.N.). Für die Frage der Steuerbarkeit kommt es auch nicht auf die Höhe der Gegenleistung an. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die Gegenleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie vom erkennenden Senat vertreten, in dem Spieleinsatz besteht oder in dem am Ende eines Monats verbleibenden Kasseninhalt, der später zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG herangezogen wird. 2. Die steuerbaren Leistungen der Klägerin sind weder nach § 4 Nr. 9 Buchst b UStG noch nach Art. 135 Abs. 1 Buchs. i MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. a) § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind jedoch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Die streitigen Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht auch nicht steuerbefreit. Der EuGH und ihm nachfolgend der BFH haben in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung ab 06.05.2006 mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 10.06.2010, C‑58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.). Eine Unionsrechtswidrigkeit folgt auch nicht aus § 6 SpielbkV vom 27.07.1938 (RGBl I 1938, 955), weil diese Vorschrift in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als sie auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 49 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 16.06.2016, 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 22.02.2017 – V B 122/16 –, juris ). b) Die Klägerin kann sich für die hier streitigen Umsätze aus der Zeit nach dem 06.05.2006 auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Befreiung berufen. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Umsätze aus Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer zu befreien. Ein Einzelner kann sich zwar in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (BFH, Urteil vom 17.02.2009 – XI R 67/06, BStBl II 2013, 967, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler, HFR 2002, 1146). Dem steht hier jedoch entgegen, dass der nationale Gesetzgeber – wie unter I.2.a) ausgeführt – die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL für die Streitjahre mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt hat. 3. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten nach Art. 3. Abs. 1 GG. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Umsätze vor. Auch von den öffentlichen Spielbanken wird auf die Geldspielautomatenumsätze Umsatzsteuer erhoben, auch für sie greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht. Umsatzsteuerlich erfolgt zudem eine tatsächlich gleiche Belastung. Denn sowohl bei der Klägerin als auch bei öffentlichen Spielbanken werden die Geldspielautomatenumsätze auf Grundlage der Kasseneinnahmen und nicht nach den Geldeinsätzen der Spieler bemessen. Ob bei der Spielbankabgabe die Anrechnung der Umsatzsteuer auf andere Abgaben zu unzulässigen Ungleichbehandlungen führt, bedarf im Streitfall, der die Umsatzsteuer betrifft, keiner Entscheidung. Denn eine unterschiedlich hohe steuerliche bzw. abgabenrechtliche Belastung erfolgt jedenfalls nicht hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belastung, die sich jeweils auf die gleiche Bemessungsgrundlage unter Anwendung des gleichen Steuersatzes gründet. Ebenso fehlt es an einer den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzenden Ungleichbehandlung vergleichbarer Ausgangsumsätze. Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von öffentlichen Spielbanken und von privaten Betreibern wie die Klägerin werden umsatzsteuerlich gleich behandelt. 4. Ob es eine unzulässige Beihilfe darstellt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist ebenfalls nicht zu entscheiden (vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.06.2017, V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336, Rz. 13). Hier ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu befinden. Die etwaige Rechtswidrigkeit anderer Abgaben ist für die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer rechtlich unerheblich (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 63; Urteil vom 22.04.2010, V R 26/08, BStBl II 2010, 883, Rz. 17; Beschluss vom 19.10.2009, XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rz. 21 und 22). II. Das Verfahren wird weder ruhend gestellt noch ausgesetzt. 1. Das Verfahren wird nicht ruhend gestellt. Das Gericht hat nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. 2. Das Verfahren wird auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen gemäß § 74 FGO ausgesetzt. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. a) Einer Aussetzung nach § 74 FGO bis zum Abschluss des von der Klägerin bezeichneten Beihilfeverfahrens SA.44944 bedarf es nicht. Es besteht kein Anlass, den Ausgang dieses Beihilfeverfahrens abzuwarten; es ist nicht entscheidungserheblich. Es besteht für den Senat kein Hindernis nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide der Klägerin zu entscheiden. Denn das Beihilfeverfahren betrifft nicht die Frage, ob die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten mit Geldeinsatz und Gewinnchancen eine unzulässige Beihilfe darstellt. Vielmehr betrifft es die Frage, ob die Spielbanken eine unzulässige Beihilfe erhalten. Ob öffentliche Spielbanken eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe erhalten, ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden (vgl. auch BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rz. 63). Hier ist nur über die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen zu befinden. Wie unter I.6. bereits ausgeführt, ist die etwaige Rechtswidrigkeit anderer Abgaben für die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer rechtlich unerheblich. b) Auch allein der Umstand, dass gegen das BFH-Urteil vom 11.12.2019 (XI R 26/18) Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (dortiges Az. AR 3311/20) eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rn. 11). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es sich bei der erhobenen Verfassungsbeschwerde um ein Musterverfahren betreffend die Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten handelt. Wie dem Senat aus anderen Verfahren mit derselben Rechtsproblematik wie im vorliegenden Verfahren bekannt ist, wurde mit der Verfassungsbeschwerde eine Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt im Hinblick auf eine Vorlageverpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie im Hinblick auf die Nichtbeachtung der beihilferechtlichen Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV in Ansehung des Verfahrens der Europäischen Kommission (SA.44944 (2019/C), welche sich letztlich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes stützen. Wie oben ausgeführt, sieht der erkennende Senat die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten durch den BFH und den EuGH jedoch als geklärt an, so dass der gesetzliche Richter – der BFH – im Revisionsverfahren XI R 26/18 auch entschieden hat. Wie oben ausgeführt, besteht zudem zur Überzeugung des erkennenden Senats keine Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, da das Beihilfeverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Wie oben ausgeführt, erkennt der Senat schließlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder den umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geldspielautomatenbetreibern und öffentlichen Spielbanken. Der Senat kann darüber hinaus nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen wird. Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§ 93a Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG). Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Sie ist ferner anzunehmen, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Verfassungsbeschwerden werden mit dem Aktenzeichen „BvR“ in das Verfahrensregister eingetragen. Eine Eintragung in das Allgemeine Register (Aktenzeichen „AR“), wie es bei der Verfassungsbeschwerde AR 3311/20 vorliegend der Fall ist, erfolgt etwa, weil zum Beispiel eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben kann (vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Der-Weg-zur-Entscheidung/ der-weg-zur-entscheidung_node.html). Vorliegend ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung noch nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits mit Beschluss vom 07.11.2017 (1 BvR 1006/17) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung (V B 122/16), die die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen und die Frage der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO betraf, nicht zur Entscheidung angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht die mit der Besteuerung der Geldspielautomatenumsätze zusammenhängenden Fragen als geklärt ansieht. Die Möglichkeit einer Staatshaftungsklage wegen des BFH-Urteils vom 11.12.2019 (Az. XI R 13/18) sowie die erhobene Anhörungsrüge rechtfertigen ebenfalls keine Aussetzung des Verfahrens. Der Senat sieht eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits durch eine neuerliche Aussetzung der Verhandlung nach § 74 FGO auch nicht als sachgerecht an. Die Klägerin hatte bereits mehrfach das Ruhen des Einspruchsverfahrens und auch im Klageverfahren mehrfach das Ruhen und die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Klägerin die höchstrichterlichen Entscheidungen, die allesamt ihre Auffassung nicht bestätigt haben, nicht akzeptiert hat, sondern jeweils neue Ruhens-/Aussetzungsgründe gefunden hat. Deshalb geht der Senat davon aus, dass ein Abwarten auf die Entscheidung des BVerfG im Verfahren AR 3311/20 im Falle eines für die Klägerin unbefriedigenden Ergebnisses ebenfalls nicht zu einer Befriedung bzw. Erledigung dieses Verfahrens führen würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.