OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 58/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIIR58.18.0
1mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 - 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 - 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Abzweigungsbescheids sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse nicht beanstandet. 1. Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld u.a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. a) Sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung dem Grunde nach erfüllt, hat die Familienkasse nach § 74 Abs. 1 EStG eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ("kann"), ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der dem Kind anstelle der eigentlich unterhaltsverpflichteten Eltern Unterhalt gewährt. Bei der Ermessensausübung sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für das behinderte Kind zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 23.02.2006 - III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753; vom 17.12.2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926, und vom 17.10.2013 - III R 24/13, BFH/NV 2014, 504), sofern dieser nicht selbst Sozialleistungen bezieht (Senatsurteil in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926; Senatsbeschluss vom 26.02.2015 - III B 124/14, BFH/NV 2015, 837). Hierbei sind die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen (Senatsurteil vom 17.10.2013 - III R 23/13, BFHE 243, 250), nicht hingegen fiktive Kosten (Senatsurteil vom 09.02.2009 - III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Zu den Unterhaltsleistungen für ein in einer Einrichtung untergebrachtes Kind gehört auch die Zurverfügungstellung eines Zimmers in der Wohnung des Kindergeldberechtigten (Senatsurteile in BFHE 243, 250, und vom 03.07.2014 - III R 41/12, BFHE 247, 125). Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, ist eine Abzweigung nicht ermessensgerecht (BFH-Urteil vom 18.04.2013 - V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697, m.w.N.). b) Beachtet die Familienkasse diese Grundsätze nicht, führt dies zu einem Ermessensfehler, den das FG bei der nach § 102 Satz 1 FGO durchzuführenden Überprüfung der Entscheidung der Familienkasse zu beanstanden hat. Im Rahmen dieser Überprüfung muss das FG auch feststellen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, m.w.N.). 2. Nach den Feststellungen des FG waren zwar die Voraussetzungen für die Abzweigung eines Teils des Kindergeldes dem Grunde nach erfüllt, da der Beigeladene in vollem Umfang die Kosten der Unterbringung in der Blindeninstitutsstiftung übernommen hatte und die Klägerin damit ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber F nicht nachgekommen war. Allerdings war die Entscheidung der Familienkasse, einen Teil des Kindergeldes an den Beigeladenen abzuzweigen, nicht ermessensfehlerfrei, da sie auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruhte. Die Familienkasse führte in der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aus, die Klägerin habe keinen Nachweis für Unterhaltsleistungen ab Juni 2008 erbracht, die Höhe von Unterhaltsleistungen habe nicht festgestellt werden können. Allerdings hatte die Klägerin im Einspruchsverfahren bereits darauf hingewiesen, dass für das Kind (auch aufgrund ärztlicher Atteste) ein Zimmer vorgehalten werde und insoweit anteilige Kosten entstanden seien (Kindergeldakte, Erklärung vom 06.09.2014). Weiterhin hatte sie sich in ihrer Einspruchsbegründung auf das Urteil des FG Nürnberg vom … - … bezogen und erklärt, dass sich die in diesem Verfahren geltend gemachten Aufwendungen für den Streitzeitraum kaum verändert hätten. In diesem Verfahren hatte die Klägerin dargelegt, dass in ihrer behindertengerechten Eigentumswohnung von 92 qm ihrem Kind allein ein Raum mit 27 qm zustehe. Die Familienkasse ging offensichtlich selbst davon aus, dass die Klägerin in ihrer Wohnung eine Unterkunft für F vorhielt, da sie in ihrer Anfrage vom 12.11.2014 die Klägerin um Auskunft über die Häufigkeit der Fahrten zur Abholung des F über die Wochenenden bat. Darüber hinaus hatte der zuvor im Einspruchsverfahren hinzugezogene Beigeladene darauf hingewiesen, dass F die Klägerin bei seinen Besuchen in ihrem Haushalt unterstütze. Daher drängte sich bereits nach Aktenlage die Annahme auf, dass der Klägerin zumindest Aufwendungen für ein in ihrer Wohnung für F vorgehaltenes Zimmer entstanden waren. Damit konnte die Familienkasse das Entstehen von Unterhaltsaufwendungen jedenfalls wegen Kosten für ein eigenes Zimmer des F in ihrem Haushalt nicht ohne Weiteres wegen fehlender Nachweise verneinen. 3. Der Senat hatte in seiner Entscheidung in BFHE 243, 250 keine Bedenken, den Wert der unentgeltlich in einem Eigenheim zur Verfügung gestellten Unterkunft nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festzulegen, sofern nicht, wie bei einer Mietwohnung, die anteilige Miete zugrunde gelegt werden kann. Da der Wert der Unterkunft bereits für das Jahr 2008 mit 198 € anzusetzen ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung), ist es möglich, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Klägerin im gesamten Streitzeitraum höher waren als das Kindergeld. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben, ebenso wenig der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene die unterlegene Familienkasse unterstützt hat, die den Abzweigungsbescheid im Interesse des Beigeladenen erlassen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2009 - VII B 20/09, BFH/NV 2010, 834; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz 172). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken