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Urteil

III R 23/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behinderten Kindern kann nicht generell vermutet werden, dass die im Haushalt aufgenommenen Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe des Kindergeldes erbringen; der Einzelfall ist zu prüfen. • Eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsleistungen der Eltern das Kindergeld erreichen oder übersteigen (Ermessensreduzierung auf Null). • Bei unentgeltlich zur Verfügung gestellter Unterkunft ist der tatsächliche Wert der Sachleistung anzusetzen; zur Schätzung kann auf die sozialversicherungsrechtliche Wertermittlung zurückgegriffen werden (SvEV).
Entscheidungsgründe
Keine Abzweigung des Kindergeldes bei nachgewiesenen Unterhaltsleistungen über Kindergeldhöhe • Bei behinderten Kindern kann nicht generell vermutet werden, dass die im Haushalt aufgenommenen Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe des Kindergeldes erbringen; der Einzelfall ist zu prüfen. • Eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsleistungen der Eltern das Kindergeld erreichen oder übersteigen (Ermessensreduzierung auf Null). • Bei unentgeltlich zur Verfügung gestellter Unterkunft ist der tatsächliche Wert der Sachleistung anzusetzen; zur Schätzung kann auf die sozialversicherungsrechtliche Wertermittlung zurückgegriffen werden (SvEV). Die Klägerin ist Mutter einer schwerbehinderten Tochter (geb. 1977, GdB 100, Merkzeichen B, G, H), die im Haushalt der Eltern lebt und tagsüber eine Werkstatt für behinderte Menschen besucht. Die Tochter erhält Grundsicherung in Höhe von 71,29 € monatlich; zudem bezieht sie Erwerbsminderungsrente. Der Beigeladene beantragte im März 2010, das für die Tochter festgesetzte Kindergeld an ihn abzuzweigen; die Familienkasse setzte daraufhin ab April 2010 die Zahlung an die Klägerin aus und wies mit Bescheid vom 29.6.2010 einen Abzweigungsbetrag zu, später reduziert auf 71,29 €. Die Klägerin klagte gegen die Abzweigung; das Finanzgericht hob den Abzweigungsbescheid auf. Der Beigeladene legte Revision ein, mit dem Begehren, die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Anwendbare Norm: § 74 Abs.1 EStG regelt die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Unterhaltsgewährer bzw. Sozialleistungsträger. • Entscheidungsgegenstand begrenzt sich auf den Regelungszeitraum April 2010 bis November 2011; spätere Zeiträume waren ungewiss und nicht Gegenstand der Entscheidung. • Ermessen: Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung grundsätzlich möglich gewesen wären, kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (d.h. die Eltern leisten Unterhalt in Höhe mindestens des Kindergeldes). • Bewertung der Unterkunft: Bei unentgeltlich zur Verfügung gestellter Unterkunft ist der tatsächliche Wert der Sachleistung maßgeblich; zur Schätzung kann die SvEV herangezogen werden (monatlich 204 € für 2010 und 206 € für 2011). Davon sind die durch Grundsicherung gedeckten Unterkunftsleistungen abzuziehen. • Behinderungsbedingter Mehrbedarf: Wegen des Merkzeichens H besteht ein zusätzlicher behinderungsbedingter Mehrbedarf; Eingliederungshilfe deckt diesen nicht vollständig. Unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Ausgaben ist ein zusätzlicher Mehraufwand von mindestens 50 € monatlich anzunehmen. • Kalkulation: Unter Berücksichtigung des Unterkunftswerts abzüglich der auf die Tochter entfallenden Grundsicherungsleistung und des geschätzten Mehrbedarfs ergaben sich Unterhaltsleistungen der Klägerin von 200,49 € (2010) bzw. 202,49 € (2011), damit über dem monatlichen Kindergeld von 184 €. Damit scheidet eine Abzweigung nach den angeführten Grundsätzen aus. • Verfahrensrüge: Beanstandungen mangelnder Sachaufklärung nach § 76 FGO sind unbegründet, weil der Beigeladene nicht geltend machte, die Rüge in der Vorinstanz erhoben zu haben; Verletzungen verzichtbarer Verfahrenspflichten sind nicht verfolgt worden. Die Revision des Beigeladenen ist zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht die Abzweigung des Kindergeldes für den Zeitraum April 2010 bis November 2011 untersagt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen überschritten die von der Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen (Unterkunftswert abzüglich von Grundsicherungsleistungen und ein geschätzter behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Kindergeld. Daher war die Ablehnung der Abzweigung ermessensgerecht und die Ermessensausübung auf Null reduziert. Eine weitergehende Sachaufklärungspflichtverletzung ist nicht hinreichend gerügt worden. Die Familienkasse durfte das Kindergeld nicht an den Sozialleistungsträger abzweigen.