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Beschluss

VII B 64/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:BA.310821.VIIB64.20.0
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Leitsätze
1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre ‑‑vermeintliche oder tatsächlich bestehende‑‑ abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. 2. NV: Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 12 V 3362/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben. Die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 23.08.2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre ‑‑vermeintliche oder tatsächlich bestehende‑‑ abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. 2. NV: Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 12 V 3362/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben. Die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 23.08.2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. II. Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Nach der im vorläufigen Verfahren gemäß § 69 FGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids vom 23.08.2019 ernstliche Zweifel bestehen, so dass der angefochtene Beschluss des FG zusammen mit dem Bescheid des FA vom 18.10.2019 aufzuheben und dem AdV-Antrag stattzugeben war. a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Vollziehung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids aufzuheben; denn es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Antragstellerin tatsächlich als Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen ist. aa) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; jeweils m.w.N.). Der Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger. Dieser muss, wenn an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, nicht mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) identisch sein. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.11.2009 - VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 05.06.2007 - VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9). Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre ‑‑vermeintliche oder tatsächlich bestehende‑‑ abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941). Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.). Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Dritten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (vgl. auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 71; Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO Rz 113a; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 37 Rz 80; Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 178). Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.). bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall nach der hier gebotenen summarischen Prüfung T als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen. (1) Die Erstattungsansprüche betrafen die Einkommensteuer des T. Sie gingen zurück auf die von dem Arbeitslohn des T einbehaltene Lohnsteuer und ergaben sich aufgrund eines im Zusammenhang mit der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des T entstandenen Verlustvortrags. Erstattungsberechtigter nach materiellem Steuerrecht war somit T. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durfte das FA jedoch nur noch an die Insolvenzmasse leisten (§ 82 der Insolvenzordnung ‑‑InsO‑‑). Nach den Feststellungen des FG wollte das FA auch tatsächlich mit den Erstattungen "seine gegenüber der Masse bestehenden Verpflichtungen erfüllen" (s. S. 7 des FG-Beschlusses). Die Antragstellerin ihrerseits hat die Zahlung im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO entgegengenommen und ‑‑unstreitig‑‑ an die Insolvenzmasse weitergeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihrerseits davon ausging, das FA habe an sie persönlich leisten wollen, sind nicht ersichtlich. Sie ist damit zwar Zahlungsempfängerin gewesen, nach summarischer Prüfung aber nicht Leistungsempfänger geworden. Auf die Frage, wie das Konto des Dritten, über das eine solche Transaktion abgewickelt wird, rechtlich ausgestaltet ist, kommt es in Anbetracht dieser Umstände nicht an. (2) Aus dem vom FG angeführten Urteil des beschließenden Senats in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 (unter II.c), lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil dort die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Zahlung, die zurückgefordert werden sollte, auseinandergingen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ‑‑als Ausnahme zu den oben, unter II.1.b aa dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen‑‑ entschieden, dass dann, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat und dass in diesem Fall, ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung ist (s. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b). Ebenso ist der vom FG zitierte Senatsbeschluss in ZIP 2013, 2370 im Streitfall nicht einschlägig; denn dort ging es ‑‑nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil‑‑ um eine Zahlung des FA, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein Konto gelangt war, das ein Insolvenzverwalter für einen Insolvenzschuldner eingerichtet hatte, der ebenfalls bei dem betreffenden FA als Steuerpflichtiger geführt wurde. Nur für diesen Fall hat der beschließende Senat auf die ständige BGH-Rechtsprechung verwiesen, der zufolge Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Streitfall sind aber ‑‑wie bereits dargelegt‑‑ weder die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der streitigen Zahlung auseinandergegangen noch hat das FA versehentlich auf das Konto der Antragstellerin gezahlt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken