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Beschluss

IX E 3/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.090322.IXE3.21.0
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Leitsätze
1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. 2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. 2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 08.04.2021 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Der Streitwert wurde zutreffend mit 25 % von 11.057.300 DM x 25 % = 2.764.325 DM = 1.413.376 € angesetzt. Die Kostenrechnung berechnet zutreffend Gebühren in Höhe von 13.912 €. a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2016 - IV E 9/15, BFH/NV 2016, 1063, Rz 12, m.w.N.). Der Streitwert ist deshalb nach § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GKG zu bestimmen. Der Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht. Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich ‑‑im Sinne einer Vereinfachungsregelung‑‑ mit 25 % der streitigen Einkünfte zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rz 11). Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe der Einkünfte allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Feststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.). Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14, m.w.N.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Streitwert in der Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 zutreffend mit 25 % von 11.057.300 DM x 25 % = 2.764.325 DM = 1.413.376 € angesetzt worden. Davon ist auch die Kostenstelle des BFH im Schreiben vom 22.04.2021 ausgegangen. Nach der Übergangsregelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Rechtslage vor dem 01.01.2021 anzuwenden, da das der Erinnerung zugrunde liegende Verfahren IX B 58/20 vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3229) anhängig geworden war. Danach betrug bis zu einem Streitwert von 500.000 € eine Gebühr 3.536 €. Der Erhöhungsbetrag nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG in der vor dem 01.01.2021 gültigen Fassung betrug bei einem Streitwert über 500.000 € je angefangene 50.000 € weitere 180 €. Daher beläuft sich die Gebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 34 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG für diesen Streitwert auf 6.956 €. Streitwert bis 500.000 € 3.536 € verbleiben 1.413.376 € ./. 500.000 € = 913.376 € Erhöhung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG 913.376 € : 50.000 € = 18,26 = Faktor 19 x 180 € 3.420 € = 6.956 € Nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde 2,0 Gebühren entstanden. Die Kostenrechnung weist daher zutreffend einen Betrag in Höhe von 13.912 € aus. 3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken