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Beschluss

VIII E 3/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.VIIIE3.21.0
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Leitsätze
NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs ‑‑Kostenstelle‑‑ vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs ‑‑Kostenstelle‑‑ vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung ist unbegründet. 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter. 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder ‑‑wie hier‑‑ gegen den Streitwert richten. Im Hinblick auf den allein angegriffenen Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf. a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Nichtzulassungsbeschwerde"). b) Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich ‑‑immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt,‑‑ dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - X E 5/20, BFH/NV 2021, 770, Rz 6, m.w.N.). Dies ist im Streitfall das beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführte Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011. c) Danach ist der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert nicht zu beanstanden. Im Klageverfahren 10 K 4037/14 F waren ausweislich des Klageantrags in den Streitjahren 2007 bis 2011 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 13.173,94 € streitig. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, juris, Rz 17, m.w.N.). Vorliegend führten 25 % von 13.173,94 € zu einem Streitwert in Höhe von 3.293 €. 3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG wird vom Erinnerungsführer nicht behauptet und liegt auch nicht vor. 4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG. 5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken