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Beschluss

IV B 21/21

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.140422.IVB21.21.0
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Leitsätze
NV: Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2021 - 8 K 270/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
NV: Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2021 - 8 K 270/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 30.06.2020 - II B 90/19, m.w.N.). Die Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2009 - VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852; vom 27.09.2010 - II B 164/09, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2013 - III B 35/12; vom 17.03.2015 - XI B 11/14, m.w.N.). Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 01.12.1972 - IV C 6.71, BVerwGE 41, 227 [Rz 15]; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 133). Dass das Revisionsgericht im Fall der Zulassung der Revision auf die Rechtslage abzustellen hätte, die für das FG maßgeblich wäre, wenn es zu diesem Zeitpunkt entscheiden würde (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1986 - I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880, unter B.II.), steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 41, 227 [Rz 15]). Der BFH ist nicht verpflichtet, die Revision zuzulassen, nur damit die Gesetzesänderung im Revisionsverfahren ‑‑zur Wahrung von Individualinteressen‑‑ noch berücksichtigt werden kann (ebenso Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 133). b) Danach kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. aa) Das angefochtene FG-Urteil entspricht § 5a Abs. 4 EStG a.F. und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH. Das FG hat zu Recht nicht geprüft, ob die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Klägers in die Beigeladene zu 2. die Voraussetzungen des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. erfüllt, sondern der Klage unter Heranziehung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305; vom 29.04.2020 - IV R 17/19) stattgegeben, weil für den Kläger im Feststellungsbescheid auf den 31.12.2000 kein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. festgestellt war. bb) Hiervon ausgehend ist die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage bereits nicht klärungsfähig, da das angefochtene Urteil nicht von deren Beantwortung abhängig ist. Auf die Auslegung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. kam es für das FG nicht an. Erheblich könnte die Rechtsfrage zum Begriff des Ausscheidens i.S. des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. nur werden, wenn § 5a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG n.F. im Streitfall anwendbar wären. § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. ordnet für die Fälle, in denen ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen wird, an, dass der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergeht. Verfahrensrechtlich wird dies durch eine sinngemäße Anwendung des § 182 Abs. 2 AO flankiert (§ 5a Abs. 4 Satz 6 EStG n.F.). Beide Regelungen sollen für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.1998 beginnen (§ 52 Abs. 10 Satz 4 EStG n.F.). Wären § 5a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG n.F. wirksam und vorliegend anwendbar, wäre es mit der schenkweisen Übertragung der Kommanditbeteiligung zum 01.01.2003 auf den Kläger zu einem Übergang des für die Eltern des Klägers zum 31.12.2000 festgestellten Unterschiedsbetrags auf den Kläger gekommen. Nur dann bedürfte es wegen der gesetzlich angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 182 Abs. 2 AO keiner Feststellung des Unterschiedsbetrags für den Kläger (§ 5a Abs. 4 Sätze 5 und 6, § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG n.F.) und nur dann käme es auf die Auslegung des Begriffs des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. an. cc) Wie dargelegt, ist der BFH jedoch nicht verpflichtet, die Revision zuzulassen, damit eine nach der Entscheidung des FG erfolgte rückwirkende Gesetzesänderung zur Wahrung der Individualinteressen eines Beteiligten (hier des FA) im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Daher kann auch der Umstand, dass das angefochtene FG-Urteil (möglicherweise) der durch § 5a Abs. 4 EStG n.F. geschaffenen neuen Rechtslage widerspricht, keine Revisionszulassung begründen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken