OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI R 8/22

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2022:B.010922.VIR8.22.0
6mal zitiert
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. 2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.02.2022 - 6 K 1946/21 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. 2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.02.2022 - 6 K 1946/21 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. 1. Die Revisionsbegründung ist verspätet beim BFH eingegangen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil des FG dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.02.2022 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Revision begann somit gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) mit Ablauf des 28.02.2022 (Montag) und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 28.04.2022 (Donnerstag). § 188 Abs. 2 BGB bestimmt, dass eine nach Monaten bestimmte Frist im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endigt, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis (hier die Zustellung) fällt. Dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert (BFH-Beschluss vom 18.12.1997 - X S 5/97, BFH/NV 1998, 725). Die erst am 30.04.2022 beim BFH eingegangene Revisionsbegründung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin war mithin verspätet. Insbesondere genügten die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Anlage nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, wonach die Revisionsbegründung u.a. die Umstände bezeichnen muss, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Bei der Anmerkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich indes nicht ansatzweise um eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (hierzu s. z.B. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 - XI R 33/19, Rz 17 f.). 2. Wiedereinsetzung nach § 56 FGO in die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren. Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war. Hiernach schließt jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41/13, Rz 10). Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ‑‑wie im Streitfall‑‑ ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar. Denn die Berechnung einer Rechtsmittelfrist gehört zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, die von ihm zuverlässig ausgeführt werden muss und bei der er hohe Sorgfaltsanforderungen walten lassen muss (BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41/13, Rz 11). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken