Beschluss
IX R 41/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Revisionsbegründungsfrist ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erbringen; Verspätung führt zur Unzulässigkeit der Revision.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist durch eigenes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, versäumt hat (§56 Abs.1 FGO, §155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO).
• Ein berechnungsfehlernder rechtskundiger, verantwortlich tätiger Berufsträger begründet regelmäßig ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden; ein Büroversehen ist nur ausnahmsweise anzuerkennen und erfordert substantiierten Vortrag zur konkreten Büroorganisation und Verantwortungsverteilung.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Wiedereinsetzung wegen Fristberechnungsfehlers des Bevollmächtigten ausgeschlossen • Eine Revisionsbegründungsfrist ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erbringen; Verspätung führt zur Unzulässigkeit der Revision. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist durch eigenes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, versäumt hat (§56 Abs.1 FGO, §155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Ein berechnungsfehlernder rechtskundiger, verantwortlich tätiger Berufsträger begründet regelmäßig ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden; ein Büroversehen ist nur ausnahmsweise anzuerkennen und erfordert substantiierten Vortrag zur konkreten Büroorganisation und Verantwortungsverteilung. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster Revision ein. Das Urteil war der steuerlichen Vertreterin der Klägerin am 6.9.2013 zugestellt; die Revisionsbegründung war binnen zwei Monaten zur Einreichung fällig. Die Klägerin reichte die Begründung erst am 21.11.2013 ein und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, die Frist sei aufgrund eines Büroversehens durch einen qualifizierten Mitarbeiter falsch berechnet worden. Sie trug ergänzend bürointerne Organisationsregeln und eine Versicherung des betreuenden Partners vor. Das Finanzamt beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Der BFH prüfte, ob das Versäumnis ohne Verschulden erfolgte und ob die vorgelegten Angaben ein unbeachtliches Büroversehen belegen. • Anwendbare Normen: §120 Abs.2 Satz1 FGO (Revisionsbegründungsfrist), §56 Abs.1 FGO (Wiedereinsetzung), §56 Abs.2 Satz2 FGO (Glaubhaftmachung), §155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO (Zurechnung von Verschulden). • Fristversäumnis: Die Revisionsbegründungsfrist endete am 06.11.2013; die Begründung ging erst am 21.11.2013 ein, damit ist die Revision formell unzulässig. • Verschuldensmaßstab: Wiedereinsetzung scheidet bei einfachem Verschulden des Prozessbevollmächtigten aus; die Fristberechnung zählt zur Kernaufgabe des Bevollmächtigten und unterliegt hohen Sorgfaltsanforderungen. • Beurteilung des Vortrags: Die Klägerin behauptete ein Büroversehen durch einen qualifizierten Mitarbeiter, legte jedoch keine konkrete, detaillierte Darstellung der tatsächlichen Ablauf- und Kontrollschritte oder Ausdrucke aus Fristenprogrammen vor. • Folge: Mangels substantiiertem und in sich schlüssigem Vortrag ist nicht ausgeschlossen, dass der Fristfehler auf dem Verschulden des verantwortlichen Berufsträgers beruht; konkrete Anhaltspunkte für ein vom Bevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen wurden nicht dargelegt. • Rechtsprechungshinweis: Fehler bei Fristberechnung durch rechtskundige Bevollmächtigte sind regelmäßig fahrlässig; bloße allgemeine Büroanweisungen und pauschale Versicherungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines nicht zurechenbaren Büroversehens. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Der Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, das Verschulden der Prozessbevollmächtigten auszuschließen, da der Fehler bei der Fristberechnung einem verantwortlichen, rechtskundigen Berufsträger zuzurechnen ist und kein substantiierter Nachweis eines vom Bevollmächtigten unabhängig gebliebenen Büroversehens erbracht wurde. Daher bleibt die erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster in der Sache unaufgehoben, weil die materielle Überprüfung wegen der unzulässigen Revision nicht erfolgt. Die Klageabweisung des Finanzgerichts sowie die Verwerfung der Revision werden bestätigt.