Beschluss
VIII B 38/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2023:B.130623.VIIIB38.22.0
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Leitsätze
NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 1306/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 1306/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist. 1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017. Dieser Bescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.07.2022 geändert worden. Der geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12.04.2010 - V B 115/09, BFH/NV 2010, 1829, Rz 6; vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.a; vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 4). 2. Das angefochtene Urteil hat nach Ergehen des Änderungsbescheids keinen Bestand, weil ihm der nicht mehr existierende Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017 zugrunde liegt. 3. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält gegenüber den bisherigen Belastungen keine verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, sodass die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1829, Rz 7, 8; in BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b; in BFH/NV 2016, 1184, Rz 5, 6). Nach diesen Vorgaben ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die genannten Ausnahmefälle, in denen eine Zurückverweisung unterbleiben kann, liegen nicht vor. Der geänderte Steuerbescheid vom 06.07.2022 hat zu einer verbösernden Steuerfestsetzung geführt. Die angesetzten höheren Kapitaleinkünfte beruhen auf ausländischen Kontoauszügen, zu denen das FG keine Feststellungen treffen konnte. Zudem ist die Beschwerde im Streitfall auch nicht unzulässig (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Beschluss vom 25.02.2021 - VIII B 6/20, BFH/NV 2021, 769). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken