Beschluss
IX B 35/23
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:B.090424.IXB35.23.0
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Leitsätze
1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. 2. NV: § 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2023 - 11 K 2386/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. 2. NV: § 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2023 - 11 K 2386/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 1. Das FG hat gegen die Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs verstoßen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (BFH-Beschlüsse vom 04.02.2021 - VIII B 38/20, Rz 3 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 10 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - IX B 33/20, Rz 3). b) Das FG hat sowohl den Inhalt der Steuerakten als auch das in der FG-Akte enthaltene Vorbringen der Beteiligten nicht vollständig und zutreffend in seine Entscheidung einbezogen. aa) Zunächst lässt sich der angefochtenen Entscheidung des FG nicht entnehmen, dass es den Prüfhinweis des Risikomanagementsystems und die nachfolgenden, aus der Akte erkennbaren Sachverhaltsermittlungen und tatsächlichen Würdigungen der Sachbearbeiterin in seine Entscheidung einbezogen hat. Fehlerhaft geht das FG insoweit von einer bloßen Übernahme der erklärten Werte aus. Die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin hinsichtlich der Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anhand des Akteninhalts erkennbar eine Prüfung und Beurteilung vorgenommen und das Ergebnis in der Akte dokumentiert hat, wird vom FG nicht berücksichtigt. bb) Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das FG das Vorbringen des FA, das diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 23.01.2023 in das Verfahren eingeführt hatte. Das FA hatte in seinem Schreiben zudem auf die Entscheidungserheblichkeit des Prüfhinweises und der von der Sachbearbeiterin ergriffenen Schritte hingewiesen. cc) Der Verfahrensfehler war für die Entscheidung erheblich. Denn § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht möglich, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall überprüft hat, es im Rahmen dieser Überprüfung zu einer neuen Willensbildung der zuständigen Beamten gekommen ist und mithin die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, BFHE 266, 297, BStBl II 2020, 371, Rz 19, m.w.N.). 2. Auf den weiteren vom FA gerügten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 3. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das FG im zweiten Rechtszug zu berücksichtigen haben, dass Fehler im Bereich der Willensbildung, Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beziehungsweise Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, die Anwendung des § 129 Satz 1 AO ausschließen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken