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Urteil

11 K 2386/22

FG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2021 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 vom 19. Oktober 2021 und für das Jahr 2020 vom 19. Oktober 2021 und der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2022 bei den Vermietungseinkünften aus dem Anwesen W-Str.in E. für das Jahr 2019 eine jährliche Kaltmiete von xx…. €, jährliche Nebenkosten von x…. € sowie jährliche Einnahmen aus der Vermietung eines Carports von … € und für das Jahr 2020 eine jährliche Kaltmiete von xx…. €, jährliche Nebenkosten von x…. € sowie jährliche Einnahmen aus der Vermietung eines Carports von … € zu berücksichtigen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA eine Korrektur der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nach § 129 AO abgelehnt (§ 101 FGO). Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist. Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056). Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 und 2 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 XI R 9/18, BStBl II 2020, 37). Das FA konnte im Streitfall anhand der ihm vorliegenden Mietverträge für die Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss, die sich bereits bei der Veranlagung in den Dauerunterlagen des FA befanden, erkennen, dass das Mietverhältnis jeweils am 1. September 2018 für die Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss in E. begann. Durch einen Abgleich mit den angegebenen Wohnflächen konnte es erkennen, ob es sich um die Wohnung im Geschoss Nummer 1 oder Nummer 2 laut den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre handelte. Nach dem zum 25. Januar 2019 aktualisierten Mietvertrag für die Wohnung im Obergeschoss betrug die monatliche Kaltmiete … € und die monatliche Miete für den Carport xx €. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung betrug … € und die monatliche Gesamtmiete belief sich auf … €. Ab 1. März 2020 wurde eine monatliche Kaltmiete von … € und eine monatliche Miete für den Carport xx € vereinbart. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung betrug … € und die monatliche Gesamtmiete belief sich auf … €. Darüber hinaus befand sich ein Auszug aus dem Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss in den Dauerunterlagen. Nach dem Mietvertrag betrug die monatliche Kaltmiete … € und die monatliche Miete für den Carport xx €. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung betrug … € und die monatliche Gesamtmiete belief sich auf … €. Anhand dieser Unterlagen konnte das FA für das Jahr 2019 ermitteln, dass die jährliche Kaltmiete xx…. €, die jährlichen Nebenkostenvorauszahlungen x…. € und die jährliche Miete für den Carport … € betrug. Weiter konnte es für das Jahr 2020 feststellen, dass die jährliche Kaltmiete xx…. €, die jährlichen Nebenkostenvorauszahlungen x…. € und die jährliche Miete für den Carport … € betrug. Die Steuererklärungen waren daher unrichtig i.S. des 129 AO. Die Unrichtigkeit der in elektronischer Form eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre war angesichts der dem FA vorliegenden Mietverträge für das Erdgeschoss und das Obergeschoss auch offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führt. Hinsichtlich der falschen Eintragungen der Kläger in den Zeilen 101, 104 und 107 der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ist ein Rechtsfehler der Kläger ausgeschlossen. Diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärungen für die Streitjahre schlägt auf die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre durch; denn das FA hat die offenbare Unrichtigkeit bei der Erteilung der Steuerbescheide übernommen und zu hohe Einnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass das FA bezüglich der fehlenden Eintragungen in den Zeilen 101, 104 und 107 rechtliche Überlegungen angestellt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Es liegt damit auch auf der Ebene des FA ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler). Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sind deshalb nach § 129 AO zu korrigieren. Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO), da nur der Erlass der begehrten Bescheide ermessensgerecht ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).