Urteil
II R 14/21
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.100424.IIR14.21.0
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Leitsätze
Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.03.2021 - 14 K 14059/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.03.2021 - 14 K 14059/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide über Aussetzungszinsen jeweils vom 09.10.2019 rechtmäßig sind. 1. Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 AO für die Festsetzung von Aussetzungszinsen sind erfüllt. Die Rechtsbehelfe der Klägerin gegen die von der Vollziehung ausgesetzten Feststellungsbescheide jeweils vom 16.08.2013 hatten aufgrund der Rücknahme der gegen diese Bescheide erhobenen Klagen endgültig keinen Erfolg. Die Änderung der Bescheide nach der Rücknahme der Klagen ist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen unbeachtlich. a) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den ausgesetzten Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg hat. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn dies einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO betrifft und aufgrund dessen die Vollziehung des Folgebescheids nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ausgesetzt wurde. aa) Aussetzungszinsen entstehen bei einer Rücknahme der Klage auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten wird, mit dessen Aussetzung der Steuerpflichtige die sonst zu erwartende Umsetzung dieses Bescheides im anschließenden Folgebescheid verhindern will. Dies folgt aus dem Zweck des § 237 AO, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31.03.2010 - II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602, Rz 15, m.w.N.). Ohne die Aussetzung des Folgebescheids nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO müsste der Steuerpflichtige die Steuer sofort zahlen. Dem Steuerpflichtigen wird damit ein Nutzungsvorteil gewährt, der bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs im Wege der Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 AO wieder abzuschöpfen ist. Dabei ist für den Nutzungsvorteil unerheblich, ob das FA die rechtlichen Voraussetzungen für die AdV zutreffend beurteilt hat (BFH-Urteile vom 18.07.1994 - X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, unter 3. und vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.d). bb) Im vorliegenden Fall waren mit der Rücknahme der Klagen die Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide endgültig erfolglos. Die Rücknahme der Klage, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren in der Sache zuvor entsprochen hat, bedeutet deren endgültige Erfolglosigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 09.06.2015 - III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338, Rz 23, m.w.N.). cc) Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen ist es, dass nach der Erfolglosigkeit der Rechtsbehelfe aufgrund der Klagerücknahmen, weitere Feststellungsbescheide auf den zutreffenden Stichtag und Schenkungsteuerbescheide unter Zugrundelegung des zutreffenden Besteuerungszeitpunkts ergangen sind und damit dem Begehren der Klägerin insoweit nachträglich und noch vor der Festsetzung der Aussetzungszinsen entsprochen wurde. Die nach Abschluss des gegen die Feststellungsbescheide geführten Klageverfahrens ergangenen Schenkungsteuerbescheide haben keine Auswirkungen auf die zuvor getroffene Aussetzungsentscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO. Auf die Frage, ob § 237 Abs. 5 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn der Steuerbescheid vor Erlass des Zinsbescheids aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, kommt es nicht an. Zum einen erfolgte durch den Schenkungsteuerbescheid vom 13.12.2018, bei dem erstmals der zutreffende Besteuerungszeitpunkt zugrunde gelegt wurde, keine Aufhebung und Neubescheidung aufgrund der Besteuerung eines anderen Lebenssachverhalts ‑‑anders als die Klägerin meint‑‑, denn der Besteuerungszeitpunkt ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht Teil des zu besteuernden Lebenssachverhalts. Zum anderen erfolgte mit dem Schenkungsteuerbescheid vom 14.08.2019 keine Herabsetzung der Steuer unter den ausgesetzten Betrag von 59.925 €. Entscheidend für die Entstehung der Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 AO ist allein der betragsmäßige Misserfolg im Rechtsbehelfsverfahren. Erfolglosigkeit bedeutet schon nach dem Wortlaut des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ‑‑systematisch bestätigt durch § 237 Abs. 5 AO‑‑ die Erfolglosigkeit des Einspruchs oder der Anfechtungsklage. Damit ist der Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz den Anspruch auf Aussetzungszinsen knüpft (§ 38 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO), und der Anspruch auf die Zinsen wegen AdV entsteht. b) Die Zinsfestsetzung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Akzessorietät des Zinsanspruchs zum Bestehen des Steueranspruchs. War ein Grundlagenbescheid angefochten und wurde AdV gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, während die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung unbeachtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2011 - X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, Rz 19, m.w.N.). Maßgeblich für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist allein, ob der in dem Folgebescheid festgesetzte Steuerbetrag aufgrund der Anfechtung und Aussetzung des Grundlagenbescheids ebenfalls von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Dies ist nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO der Fall. c) Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob das FA die Schenkungsteuerbescheide zutreffend nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ausgesetzt hat. Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt es allein auf den tatsächlich ausgesetzten Betrag an, selbst wenn die Folgeaussetzung ‑‑wie im Streitfall‑‑ über die AdV der Feststellungsbescheide hinausgeht (BFH-Urteil vom 09.12.1998 - XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken