Urteil
X R 49/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 237 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat; ist der Einspruch oder die Klage in vollem Umfang erfolgreich, sind keine Aussetzungszinsen nach § 237 AO zu festzusetzen.
• Für die Frage des Erfolgs eines Rechtsbehelfs ist auf den Verfahrensgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid abzustellen; die steuerlichen Auswirkungen auf Folgebescheide sind hierfür unbeachtlich.
• Die Bemessung des zu verzinsenden Betrags richtet sich danach, inwieweit die Vollziehung tatsächlich ausgesetzt war; frühere BFH-Entscheidungen, die hiervon ausgehen, betreffen Fälle teilweiser Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.
• Eine weitergehende Auslegung des § 237 Abs. 1 AO zu Gunsten einer Verzinsung trotz vollem Erfolg des Rechtsbehelfs widerspricht dem klaren Wortlaut und dem systematischen Regelungszusammenhang der Zinsvorschriften der AO.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzungszinsen bei vollständig erfolgreichem Rechtsbehelf nach §237 AO • § 237 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat; ist der Einspruch oder die Klage in vollem Umfang erfolgreich, sind keine Aussetzungszinsen nach § 237 AO zu festzusetzen. • Für die Frage des Erfolgs eines Rechtsbehelfs ist auf den Verfahrensgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid abzustellen; die steuerlichen Auswirkungen auf Folgebescheide sind hierfür unbeachtlich. • Die Bemessung des zu verzinsenden Betrags richtet sich danach, inwieweit die Vollziehung tatsächlich ausgesetzt war; frühere BFH-Entscheidungen, die hiervon ausgehen, betreffen Fälle teilweiser Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs. • Eine weitergehende Auslegung des § 237 Abs. 1 AO zu Gunsten einer Verzinsung trotz vollem Erfolg des Rechtsbehelfs widerspricht dem klaren Wortlaut und dem systematischen Regelungszusammenhang der Zinsvorschriften der AO. Die Klägerin (E), Gesellschafterin einer GbR, hatte im Rechtsbehelfsverfahren gegen negative Gewinnfeststellungsbescheide erfolgreich Aussetzung der Vollziehung (AdV) erwirkt. Die Aussetzung erstreckte sich jedoch weiter als der Streitgegenstand erforderte, so dass E trotz des Verfahrens endgültig Nachzahlungen leisten musste. Das Finanzamt setzte gegen E Aussetzungszinsen für Einkommensteuer 1994 und 1996 sowie Solidaritätszuschlag 1996 in hoher Höhe fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, es fehle an der Rechtsgrundlage für die Zinsfestsetzung, weil der Einspruch in vollem Umfang erfolgreich gewesen sei. Das Finanzamt legte Revision ein und verteidigte die Zinsfestsetzung mit dem Argument, maßgeblich sei der letztlich geschuldete und ausgesetzte Betrag. Streitig war insbesondere, ob § 237 Abs. 1 AO auch dann Zinsen erlaubt, wenn der Rechtsbehelf insgesamt Erfolg hatte, aber aufgrund fehlerhafter Berechnung dennoch Nachzahlungen blieben. • Der Revision fehlt der Erfolg; das FG hat zu Recht keine Aussetzungszinsen festgesetzt. • § 237 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt, dass der Einspruch oder die Anfechtungsklage "endgültig keinen Erfolg gehabt" hat; diese Voraussetzung fehlt, wenn der Rechtsbehelf in vollem Umfang erfolgreich war. • Für die Beurteilung des Erfolgs kommt es auf den Verfahrensgegenstand und das Ergebnis des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid an; steuerliche Auswirkungen auf Folgebescheide sind dabei unbeachtlich (§ 237 Abs. 1 S.2 AO bezieht die Voraussetzung des Satzes 1 auf entsprechende Fälle). • Frühere BFH-Entscheidungen, wonach die Zinsfestsetzung von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt, beziehen sich auf Fälle teilweiser Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs und betreffen nur die Höhe der Verzinsung, nicht die Voraussetzung des fehlenden Erfolgs. • Systematisch und teleologisch ist die Vorschrift Teil eines abschließenden Zinskatalogs (§§ 233a–237 AO); eine erweiternde Auslegung, die auch bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs Zinsen ermöglichen würde, ist mit Wortlaut und Regelungszusammenhang nicht vereinbar. • Zudem lässt sich der angefochtene Zinsbescheid nicht auf andere Zinsnormen stützen; die streitigen Nachzahlungsbeträge resultieren aus dem Umfang der AdV, nicht aus einer Änderung der Festsetzung (§ 233a AO greift nicht). • Dass die Auslegung zu unterschiedlichen Ergebnissen in vergleichbaren Fällen führt, wird bewusst akzeptiert: Wer mit dem Rechtsbehelf vollen Erfolg hat, wird von der Zinspflicht freigestellt; wer nur teilweise obsiegt, trägt die Zinslast auch für zu viel ausgesetzte Beträge. Die Revision des Finanzamts ist zurückgewiesen. Das FG-Urteil, mit dem die Klage erfolgreich war und die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Entscheidend ist, dass die Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg hatten; damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung des § 237 Abs. 1 AO für die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Eine weitergehende Auslegung zu Gunsten des Finanzamts kommt nicht in Betracht; es bestehen ferner keine anderen anwendbaren Zinsgrundlagen. Damit muss das Finanzamt die Zinsfestsetzungen zurücknehmen und kann von der Klägerseite keine Aussetzungszinsen mehr verlangen.