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V ZR 56/79

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. April 1980 V ZR 56/79 BGB § 883 Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften ist anerkannt, daß die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als „Dritter" im Sinn der §§ 504, 1098 Äbs. 1 BGB angesehen werden kann ( BGHZ 13, 133 /137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423 , 424; BGB-RGRK § 1097 Rdnr. 6; Erman § 1097 Anm. 1; Staudinger 12. Aufl. § 1095 Rdnr. 6; Palandt BGB 39. Aufl. § 1097 Anm. 1 b). Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGHZ 13, 133/139). Diese Rechtsauffassung muß bei der Beurteilung der Frage des Eriöschens eines an einem gemeinschaftlichen Grundstück bestehenden Vorkaufsrechts berücksichtigt werden. Der Ausschluß des Vorkaufsrechts bei einer Veräußerung zwischen Miteigentümern, der ausschließlich in deren Interesse gerechtfertigt werden kann, darf nicht dazu führen, daß das (auf einen Verkaufsfall beschränkte) Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Denn dies wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Im Sinn des § 1097 Halbsatz 1 BGB muß deshalb als Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat. 4. BGB § 883 (Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung) Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter. BGH, Urteil vom 30.4.1980 — V ZR 56/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück in D. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des K., der es auf Frau R. übertrug. Nach deren Tod wurde Frau B. — durch Erbschein als Alleinerbin nach Frau R. ausgewiesen — als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Juni 1976 eingetragen wurde. Nach dem Tode des K. am 30. August 1976 stellte sich heraus, daß in Wirklichkeit er Alleinerbe nach Frau R. geworden war. Der Beklagte hat K. allein beerbt und ist am B. September 1977 als Grundstückseigentümer eingetragen worden. Der Kläger hat einen bereits gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen. Auch die Verkäuferin B. ist zwischenzeitlich gestorben. Der Kläger hat sie allein beerbt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Sie blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ( MittBayNot 1979, 172 ) verneint mit dem Landgericht ( MittBayNot 1979, 170 ) einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. § 888 BGB sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Wortlaut und Zweck von § 883 Abs. 2 BGB stünden eindeutig entgegen. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahren Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, der Eintragung des Klägers zuzustimmen. 2. Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen zutreffen, denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. a) Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. Rspr. des Senats, vgl BGHZ 57, 341 , 343). In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B. sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig ( § 138 BGB ) — was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht — und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft. b) Aus dieser Vormerkung kann der Kläger aber schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie erloschen ist. Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie hängt in ihrer Begründung und in ihrem Bestand von einer zu sichernden Forderung (hier Auflassungsanspruch) ab. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. auch BGHZ 48, 214, 218). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau B., allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit unteregangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 886 Rdn. 10; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 886 Anm. 1 b bb; Planck/ Strecker, BGB § 883 Anm. 3 e; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 67). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zum Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auf lassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl. etwa Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 76 S. 304). § 889 BGB ist hier nicht anwendbar. 5. BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 892, 893 (Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung) 1. Sichert die Vormerkung einen künftigen Anspruch (hier: aus einem unwiderruflichen notariellen Angebot zum Grundstückskauf), dann kommt es für den gutgläubigen Erwerb der Vormerkung nur auf den Buchstand im Zeitpunkt der Vormerkungseintragung und die Kenntnis des Erwerbers bei Stellung des Eintragungsantrags an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (hier: Auflassungsanspruch mit Annahme des Vertragsangebots). 2. Der bei Erwerb der Vormerkung bestehende gute Glaube bleibt auch für den späteren Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten dinglichen Rechts maßgebend (Bestätigung von BGHZ 57, 341 ). BGH, Urteil vom 31.10.1980 — V ZR 95/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1981 Heft 1 19 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.04.1980 Aktenzeichen: V ZR 56/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 19 Normen in Titel: BGB § 883