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V ZR 56/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 08. Oktober 1980 BReg. 2 Z 72179 BGB § 1097; GBO § 78 Zum Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rufungsgerichts über das Verhältnis von Nennwert zum wahren Wert einer Grundschuld begründen. Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu haben, entspricht ihre Weigerung, jegliche Grundschuld freizugeben, nicht der Billigkeit, weil die von ihr beanspruchte Sicherung das vertretbare Maß weit überschreitet. Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist deshalb die Bestimmung der Klägerin, keine Grundschulden freizugeben, nicht verbindlich. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden. 3. GBO § 78; BGB § 1097 (Zum Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts) 1. Zulässigkeit der nach Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Kostenpunkt beschränkten weiteren Beschwerde. 2. Kein Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten dinglichen Vorkaufsrechts bei Erwerb eines Grundstücks durch einen Miteigentümer im Wege der Auseinandersetzung. BayObLG, Beschluß vom 8.10.1980 — BReg. 2 Z 72179 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Schwestern H. und S. waren je zur Hälfte Miteigentümer eines zugunsten des Beteiligten zu 2) mit einem Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall belasteten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 29.8.1978 setzten sie sich dahin auseinander, daß jede einen bestimmten Teil des Grundstücks zu Alleineigentum erhalten, eine Restfläche jedoch im gemeinschaftlichen Eigentum verbleiben sollte. Nach Vermessung erklärten die Schwestern die entsprechenden Auflassungen. Daraufhin wurde Frau H. als Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. 715/64 der Gemarkung Z. eingetragen. Das Vorkaufsrecht des Beteiligten zu 2) wurde ebenso dorthin übertragen. Mit notariellem Vertrag vom 25.10.1978 wurde dieses Grundstück von Frau H. an die Beteiligten zu 1) verkauft und aufgelassen. Diese wurden daraufhin am 13.2.1979 als Eigentümer eingetragen. Auch das Vorkaufsrecht des Beteiligten zu 2) wurde dorthin übertragen. Mit Schreiben vom 10.9.1979 haben die Beteiligten zu 1) die Löschung des Vorkaufsrechts im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, das Vorkaufsrecht sei durch die Auseinandersetzung der ursprünglichen Eigentümer gemäß Vertrag vom 29.8.1978 erloschen. Mit Zwischenverfügung vom 4.10.1979 hat der Rechtspfleger den Beteiligten zu 1) anheimgegeben, entweder eine Berichtigungsbewilligung des Berechtigten oder ein diese Bewilligung ersetzendes rechtskräftiges Urteil vorzulegen.. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen; der Richter hat sie für unbegründet erachtet und sie (als Beschwerde) dem Landgericht vorgelegt. Mit Beschluß vom 18.10.1979 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1) durch Anwaltsschriftsatz vom 19.11.1979 weitere Beschwerde eingelegt. Am 8.1.1980 wurde das Vorkaufsrecht aufgrund einer von dem Beteiligten zu 2) erteilten Bewilligung vom 12.12.1979 gelöscht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.12.1979 hatten die Beteiligten zu 1) bereits die Hauptsache als nach der (bevorstehenden) Löschung erledigt erklärt und die weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt. Aus den Gründen: 1. Die auf den Kostenpunkt beschränkte weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 78, 80 GBO ). Nach der durch die Löschung des Vorkaufsrechts eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die zunächst in vollem Umfang zulässige weitere Beschwerde zur Hauptsache unzulässig geworden. Die Fortsetzung des Verfahrens ist jedoch hin-sichtlich der Verfahrenskosten zulässig ( BayObLGZ 1953, 21 f.; 1958, 222 f.; 1968, 164/167; 1971, 182/184; Horber GBO 15. Aufl. § 71 Anm. 5 C a; Jansen FGG 2. Aufl. Rdnr. 42, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. Rdnr. 55, je zu § 27). 2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat nunmehr — ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert — über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel keiner Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten, da sich bereits aus der Kostenordnung ergibt, ob und in welcher Höhe Gerichtskosten zu erheben sind und wer sie zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn sich die Kostenfolge eindeutig aus der Art des Geschäfts oder der Entscheidung erkennen läßt, so daß der Kostenbeamte ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil sich die Hauptsache zwischenzeitlich erledigt hat, so muß auch eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat ( BayObLGZ 1963, 80 /81 f.; 1968, 195/199). Allerdings sind hier Gerichtskosten nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht angefallen. Das Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 6 Satz 1 RPfIG). Das gleiche gilt hier für das Verfahren der weiteren Beschwerde ( § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), da ein Gebührentatbestand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme der Beschwerde) im Fall der Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gegeben ist ( BayObLGZ 1963, 80 /82). Dagegen hat der Beschluß des Landgerichts vom 18.10.1979 Gerichtskosten ausgelöst, weil durch ihn die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist ( § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO ). Ob die Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht (endgültig) zu tragen haben; hängt davon ab, ob ihre weitere Beschwerde Erfolg gehabt hätte, d.h., ob der die Gebühren für die zweite Instanz auslösende Beschluß des Landgerichts hätte aufrechterhalten oder aufgehoben werden müssen (BayObLG aaO). b) Die weitere Beschwerde hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Vorkaufsrecht war nicht erloschen, das Grundbuch deshalb nicht unrichtig. Ein für einen Verkaufsfall bestelltes (dingliches) Vorkaufsrecht — um ein solches handelt es sich hier — beschränkt sich gemäß § 1097 Halbsatz 1 BGB auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört (oder durch dessen Erben). Diese Beschränkung bewirkt, daß das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (KGJ 40, 133 f. m. Nachw.; BGBRGRK 12. Aufl. § 1094 Rdnr. 18; Erman BGB 6. Aufl. Anm. 1, Staudinger BGB 11. Aufl. Rdnr. 9, je zu § 1097). Ein solcher Fall lag aber hier — im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde — nicht vor. Denn Frau H. hat das von ihr im Wege der Auseinandersetzung mit ihrer Schwester zu Alleineigentum erworbene und dann an die Beteiligten zu 1) weiterveräußerte Grundstück nicht als Sonderrechtsnachfolger des Eigentümers erhalten. 18 MittBayNot 1981 Heft 1 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften ist anerkannt, daß die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als „Dritter" im Sinn der §§ 504, 1098 Äbs. 1 BGB angesehen werden kann ( BGHZ 13, 133 /137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423 , 424; BGB-RGRK § 1097 Rdnr. 6; Erman § 1097 Anm. 1; Staudinger 12. Aufl. § 1095 Rdnr. 6; Palandt BGB 39. Aufl. § 1097 Anm. 1 b). Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGHZ 13, 133/139). Diese Rechtsauffassung muß bei der Beurteilung der Frage des Eriöschens eines an einem gemeinschaftlichen Grundstück bestehenden Vorkaufsrechts berücksichtigt werden. Der Ausschluß des Vorkaufsrechts bei einer Veräußerung zwischen Miteigentümern, der ausschließlich in deren Interesse gerechtfertigt werden kann, darf nicht dazu führen, daß das (auf einen Verkaufsfall beschränkte) Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Denn dies wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Im Sinn des § 1097 Halbsatz 1 BGB muß deshalb als Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat. 4. BGB § 883 (Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung) Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter. BGH, Urteil vom 30.4.1980 — V ZR 56/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück in D. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des K., der es auf Frau R. übertrug. Nach deren Tod wurde Frau B. — durch Erbschein als Alleinerbin nach Frau R. ausgewiesen — als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Juni 1976 eingetragen wurde. Nach dem Tode des K. am 30. August 1976 stellte sich heraus, daß in Wirklichkeit er Alleinerbe nach Frau R. geworden war. Der Beklagte hat K. allein beerbt und ist am B. September 1977 als Grundstückseigentümer eingetragen worden. Der Kläger hat einen bereits gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen. Auch die Verkäuferin B. ist zwischenzeitlich gestorben. Der Kläger hat sie allein beerbt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Sie blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ( MittBayNot 1979, 172 ) verneint mit dem Landgericht ( MittBayNot 1979, 170 ) einen Anspruch des MittBayNot 1981 Heft 1 Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. § 888 BGB sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Wortlaut und Zweck von § 883 Abs. 2 BGB stünden eindeutig entgegen. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahren Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, der Eintragung des Klägers zuzustimmen. 2. Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen zutreffen, denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. a) Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. Rspr. des Senats, vgl BGHZ 57, 341 , 343). In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B. sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig ( § 138 BGB ) — was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht — und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft. b) Aus dieser Vormerkung kann der Kläger aber schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie erloschen ist. Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie hängt in ihrer Begründung und in ihrem Bestand von einer zu sichernden Forderung (hier Auflassungsanspruch) ab. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. auch BGHZ 48, 214, 218). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau B., allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit unteregangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 886 Rdn. 10; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 886 Anm. 1 b bb; Planck/ Strecker, BGB § 883 Anm. 3 e; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 67). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zum Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auf lassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl. etwa Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 76 S. 304). § 889 BGB ist hier nicht anwendbar. 5. BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 892, 893 (Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung) 1. Sichert die Vormerkung einen künftigen Anspruch (hier: aus einem unwiderruflichen notariellen Angebot zum Grundstückskauf), dann kommt es für den gutgläubigen Erwerb der Vormerkung nur auf den Buchstand im Zeitpunkt der Vormerkungseintragung und die Kenntnis des Erwerbers bei Stellung des Eintragungsantrags an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (hier: Auflassungsanspruch mit Annahme des Vertragsangebots). 2. Der bei Erwerb der Vormerkung bestehende gute Glaube bleibt auch für den späteren Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten dinglichen Rechts maßgebend (Bestätigung von BGHZ 57, 341 ). BGH, Urteil vom 31.10.1980 — V ZR 95/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 08.10.1980 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 72179 Erschienen in: MittBayNot 1981, 18 Normen in Titel: BGB § 1097; GBO § 78