V ZR 95/79
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Oktober 1980 V ZR 95/79 BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 892, 893 Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften ist anerkannt, daß die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als „Dritter" im Sinn der §§ 504, 1098 Äbs. 1 BGB angesehen werden kann ( BGHZ 13, 133 /137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423 , 424; BGB-RGRK § 1097 Rdnr. 6; Erman § 1097 Anm. 1; Staudinger 12. Aufl. § 1095 Rdnr. 6; Palandt BGB 39. Aufl. § 1097 Anm. 1 b). Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGHZ 13, 133/139). Diese Rechtsauffassung muß bei der Beurteilung der Frage des Eriöschens eines an einem gemeinschaftlichen Grundstück bestehenden Vorkaufsrechts berücksichtigt werden. Der Ausschluß des Vorkaufsrechts bei einer Veräußerung zwischen Miteigentümern, der ausschließlich in deren Interesse gerechtfertigt werden kann, darf nicht dazu führen, daß das (auf einen Verkaufsfall beschränkte) Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Denn dies wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Im Sinn des § 1097 Halbsatz 1 BGB muß deshalb als Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat. 4. BGB § 883 (Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung) Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter. BGH, Urteil vom 30.4.1980 — V ZR 56/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstück in D. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des K., der es auf Frau R. übertrug. Nach deren Tod wurde Frau B. — durch Erbschein als Alleinerbin nach Frau R. ausgewiesen — als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie verkaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1976 das Grundstück an den Kläger und bewilligte ihm eine Auflassungsvormerkung, die am 23. Juni 1976 eingetragen wurde. Nach dem Tode des K. am 30. August 1976 stellte sich heraus, daß in Wirklichkeit er Alleinerbe nach Frau R. geworden war. Der Beklagte hat K. allein beerbt und ist am B. September 1977 als Grundstückseigentümer eingetragen worden. Der Kläger hat einen bereits gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgenommen. Auch die Verkäuferin B. ist zwischenzeitlich gestorben. Der Kläger hat sie allein beerbt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Sie blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ( MittBayNot 1979, 172 ) verneint mit dem Landgericht ( MittBayNot 1979, 170 ) einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. § 888 BGB sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Wortlaut und Zweck von § 883 Abs. 2 BGB stünden eindeutig entgegen. Es gebe keine durchschlagenden Gründe für die Auffassung, die gutgläubig erworbene Vormerkung müsse sich in der Weise gegen den wahren Eigentümer durchsetzen, daß dieser nun verpflichtet sei, der Eintragung des Klägers zuzustimmen. 2. Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen zutreffen, denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. a) Auszugehen ist mit den Vorinstanzen davon, daß der Kläger die Vormerkung gutgläubig erwarb, weil die Bewilligung einer Vormerkung, wenn deren Eintragung erfolgt, als Verfügung im Sinne von § 893 BGB anzusehen ist (std. Rspr. des Senats, vgl BGHZ 57, 341 , 343). In diesem Zusammenhang mag mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden, der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Frau B. sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig ( § 138 BGB ) — was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht — und habe somit dem Kläger einen entsprechenden Auflassungsanspruch als Grundlage der Vormerkung verschafft. b) Aus dieser Vormerkung kann der Kläger aber schon deshalb keine Rechte mehr herleiten, weil sie erloschen ist. Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie hängt in ihrer Begründung und in ihrem Bestand von einer zu sichernden Forderung (hier Auflassungsanspruch) ab. Anerkannter Grund für das Erlöschen eines solchen Anspruchs ist der Zusammenfall zwischen Gläubiger und Schuldner (Konfusion, vgl. auch BGHZ 48, 214, 218). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger hier die Verkäuferin des Grundstücks, Frau B., allein beerbt; der Auflassungsanspruch ist damit unteregangen und mit ihm die Vormerkung (so auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 886 Rdn. 10; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 886 Anm. 1 b bb; Planck/ Strecker, BGB § 883 Anm. 3 e; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 67). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zum Erlöschen der Forderung führt, ist hier nicht ersichtlich; insbesondere gebieten es auch nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter, den Auf lassungsanspruch des Klägers als fortbestehend zu behandeln (vgl. etwa Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 76 S. 304). § 889 BGB ist hier nicht anwendbar. 5. BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 892, 893 (Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung) 1. Sichert die Vormerkung einen künftigen Anspruch (hier: aus einem unwiderruflichen notariellen Angebot zum Grundstückskauf), dann kommt es für den gutgläubigen Erwerb der Vormerkung nur auf den Buchstand im Zeitpunkt der Vormerkungseintragung und die Kenntnis des Erwerbers bei Stellung des Eintragungsantrags an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (hier: Auflassungsanspruch mit Annahme des Vertragsangebots). 2. Der bei Erwerb der Vormerkung bestehende gute Glaube bleibt auch für den späteren Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten dinglichen Rechts maßgebend (Bestätigung von BGHZ 57, 341 ). BGH, Urteil vom 31.10.1980 — V ZR 95/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1981 Heft 1 19 Aus dem Tatbestand: Die Kläger verlangen von den Beklagten Löschung eines Nacherbenvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung. Die Eheleute A. hatten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und zum Erben des Längstlebenden ihren Sohn R. bestimmt. Am Schluß des Testaments heißt es: „Sollte unser Sohn und Erbe R. ohne Abkömmlinge sterben, dann soll die Hälfte des ihm zugefallenen Erbes seinen Schwestern oder deren Nachkömmlingen je zu gleichen Teilen zufallen." Nach dem Tode seiner Eltern wurde R. am 29. Juni 1961 als Alleineigentümer eines zum Nachlaß seines zuletzt verstorbenen Vaters gehörenden Grundstücks eingetragen. Er machte am 30. Juni 1967 Frau G., der Mutter der Kläger, ein notarielles Kaufangebot für dieses Grundstück, das bis zum 31. Mai 1971 unwiderruflich war. In Anrechnung auf den Kaufpreis von 300000 DM sollte die Käuferin Grundpfandrechte übernehmen; im übrigen sollte das Grundstück aber frei von Lasten Dritter verkauft werden. R. bewilligte zugunsten von Frau G. eine Auflassungsvormerkung, die am 11. August 1967 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 19. November 1968 wurde ein Widerspruch gegen die Eintragung des R. als unbeschränkten Alleineigentümers eingetragen zur Erhaltung des Nacherbenrechts seiner drei Schwestern. Zu ihren Gunsten wurde schließlich am 23. Januar 1969 ein Nacherbenvermerk eingetragen. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Schwestern des R., der Beklagte zu 1 ist der Sohn der inzwischen verstorbenen dritten Schwester. Die Mutter der Kläger nahm das erwähnte Kaufangebot am 24. Mai 1971 an. Zwischen den Kaufvertragsparteien kam es zum Streit über die Höhe des Kaufpreises. Nachdem R. eine Restsumme von 255 000 DM erfolglos angemahnt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 19. Januar 1972 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In einem daraufhin vor dem Amtsgericht geführten Rechtsstreit verglichen sich die Kaufvertragsparteien am 3. Januar 1973 u.a. dahin, daß der Verkäufer das Grundstück gegen Zahlung von restlichen 265 000 DM an Frau G. aufließ, worauf diese am 7. November 1973 unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1973 übertrug sie das Grundstück auf die Kläger, die am 25. Juni 1974 als Eigentümer eingetragen wurden. Die Kläger vertreten die Auffassung, sie hätten das Grundstück ohne Belastung mit dem Nacherbenvermerk erworben und verlangen von den Beklagten dessen Löschung. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht bejaht hinsichtlich des Nacherbenvermerks einen Berichtigungsanspruch der Kläger nach § 894 BGB. Die Mutter der Kläger (als deren Rechtsvorgängerin) habe gutgläubig ein vom Nacherbenrecht der Beklagten unbelastetes Grundeigentum erworben. Maßgeblich dafür sei allein ihr guter Glaube bei Eintragung (11. August 1967) der wirksam entstandenen und in der Folgezeit nicht untergegangenen Vormerkung. 2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. a) Der aus dem notariellen Kaufangebot vom 30. Juni 1967 folgende künftige Auflassungsanspruch war entgegen der Auffassung der Revision vormerkungsfähig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vormerkungsschutz genießen künftige Ansprüche jedenfalls dann, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1974 = LM BGB § 883 Nr. 13; RGZ 151, 75 , 77; BayObLGZ 1977, 103 , 105 und 247, 249, je m. w. N.). b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, Frau G. habe die Auflassungsvormerkung gutgläubig „lastenfrei" erworben ( § 2113 Abs. 3, §893, 892 BGB ). Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben R. ( § 2113 BGB ) war ihr gegenüber nicht wirksam, weil noch bei der Eintragung der Vormerkung (11. August 1967) der Nacherbenvermerk nicht im Grundbuch stand und nicht dargetan ist, daß die Käuferin damals von der Vorerbenstellung des Verkäufers wußte. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang allein der Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung, nicht dagegen der Tag der Annahme des Vertragsangebots. Allerdings ist die streng akzessorische Vormerkung in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand stets vom gesicherten Anspruch abhängig. Daß der Auflassungsanspruch der Grundstückskäuferin hier erst mit der Annahme des Vertragsangebots (am 24. Mai 1971) entstand, besagt indes nichts für die Frage, auf welchen Zeitpunkt beim gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung für künftige Ansprüche abzustellen ist und wann die Schutzwirkung derartiger Vormerkungen einsetzt. Der Gesetzgeber hat Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche ausdrücklich zugelassen ( § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB ) und generell (also auch in solchen Fällen) für den Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, auf den Tag der Eintragung der Vormerkung abgestellt ( § 883 Abs. 3 BGB ). Wollte man einen Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche erst von dem Zeitpunkt ab eintreten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen, wäre er sinnentleert; § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB würde seine Bedeutung verlieren und wäre überflüssig. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes verleiht diese Bestimmung vielmehr die der Vormerkung eigentümliche Sicherungswirkung ( § 883 Abs. 2 BGB ) gerade einem noch nicht bestehenden Anspruch. Geltend gemacht werden kann diese Wirkung allerdings erst nach der Entstehung des Anspruchs, aber eben mit rückwirkender Kraft ab Eintragung der Vormerkung (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl. § 883 Rdn. 81; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. § 883 Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 883 Anm. 3; Pfeiffer, Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit, Jahrgang 1914, 552). Soweit ersichtlich wird das von niemand bestritten. Sind somit künftige Ansprüche in diesem Sinne geschützt, dann kann es in einem solchen Fall für den Buchstand zum gutgläubigen Vormerkungserwerb ebenfalls nur auf den Tag der Eintragung der Vormerkung ankommen. Mit diesem Tag ist der Erwerbstatbestand vollendet, an den die Vormerkungswirkung anknüpft, die allerdings erst dann geltend gemacht werden kann, wenn außerhalb des Grundbuchs eine weitere Voraussetzung, nämlich die Anspruchsentstehung, hinzukommt. c) Die von der Mutter der Kläger erworbene Auflassungsvormerkung bestand auch in der Folgezeit unverändert fort und ist insbesondere nicht durch ein Erlöschen des Auflassungsanspruchs infolge Rücktritt des R. untergegangen. d) Die Mutter der Kläger hat mit ihrer Eintragung im Grundbuch aufgrund der im Vergleich vom 3. Januar 1973 erklärten Auflassung auch das Grundeigentum ohne die Beschränkung des Nacherbenrechts erworben. Zu Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß es nur noch auf den guten Glauben bei Erwerb der Auflassungsvormerkung (unter Umständen auch auf den bei Stellung des entsprechenden Eintragungsantrags, § 892 Abs. 2 BGB ) ankommt und dieser gute Glaube für den Eigentumserwerb maßgeblich bleibt. Das war schon die Auffassung des Reichsgerichts ( RGZ 121, 44 , 47). Der Senat hat sich dem angeschlossen und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung ( BGHZ 28, 182 , 187; 57, 341, 343), die von der Literatur weitgehend gebilligt wird (BGB-RGRK aa0 § 893 Rdn. 16; SoergellBaur, BGB 11. Aufl. § 893 Rdn. 8; Palandt aa0 § 885 Anm. 3 d m. w. N.; vgl. neuerdings auch Dannecker, MittBayNot 1979, 144 ff m. w. N.), gegen die Kritik aus neuerer Zeit (vgl. Goetzke/Habermann, JuS 1975, 82 ff) fest. Es geht nicht an, das Problem aus einer rein begrifflich-dogmatischen Sicht zu betrachten. Entsprechend den Bedürfnissen der Praxis, die nach einem zuverlässigen Sicherungsmittel für Ansprüche auf den Erwerb eintragungsfähiger Rechte verMittBayNot 1981 Heft 1 und des Senats dem Vormerkungsinhaber eine Rechtsstellung verliehen, bei der die Interessen des Verkehrsschutzes überwiegen. Der Buchstand und der gute Glaube an ihn beim Vormerkungserwerb sollen maßgeblich bleiben für den Erwerb, dessen Sicherung die Vormerkung dient. Sie würde im Rechtsverkehr erheblich an Bedeutung verlieren, wenn man diesen Erwerbsschutz der Vormerkung — auf den die Praxis nach der Rechtsprechung vertraut — in Frage stellte. 6. BGB §§ 1018, 1090 (Zum Inhalt einer Dienstbarkeit) Das Verbot, ein Hotelgrundstück zu einem anderen Zweck als zur Fortführung des Hotels an Dritte zu überlassen, kann nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: zugunsten der öffentlichen Hand) sein. BayObLG, Beschluß vom 28.10.1980 — BReg. 2 Z 4/80 — mitgeteilt von Notar Dr. Reinhold Geimer, München Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke FIst.Nr. 1057/2 und FIst.Nr: 1053, jeweils Gemarkung G. Mit öffentlich beglaubigten Erklärungen vom 27.2.1976 und vom 11.3.1976 bewilligte die Beteiligte zu 1) u.a. die Eintragung je zweier beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten des Beteiligten zu 2) — Freistaat Bayern — an den beiden Grundstücken mit folgenden Inhalten: „1. Es ist untersagt, die Grundstücke samt allen darauf befindlichen Gebäuden zu anderen Zwecken als zu einem Hotelbetrieb im üblichen Sinne mit ständig wechselnder Belegung (mit Restaurationsbetrieb) zu nutzen. 2. Es ist untersagt, die Gebäude, insbesondere zum Zwecke einer anderen als hotelmäßigen Unterbringung Dritter und zur Gesellschaft gehöriger Personen gegen ortsübliches Entgelt mit und ohne Übertragung von Sondereigentum oder eigentumsähnlichen Sonderrechten oder eigentumsähnlichen Sondernutzungsrechten einschließlich des Nießbrauchs zu überlassen.° Die unter Nr. 1 beschriebenen Dienstbarkeiten wurden am 17.3.1976 im Grundbuch eingetragen. Die Eintragungsvermerke bezeichnen die Rechte jeweils als „Gewerbebetriebsgebot". Mit Schreiben vom 26.10.1979 hat der Urkundsnotar im Namen des Beteiligten zu 2) die Eintragung der oben unter Nr. 2 beschriebenen Dienstbarkeiten beantragt. Das Amtsgericht — Grundbuchamt — hat den Antrag mit Beschluß vom 19.11.1979 abgelehnt. Der hiergegen durch den Urkundsnotar namens des Beteiligten zu 2) eingelegten Erinnerung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen; der Richter hat sie für unbegründet erachtet und sie (als Beschwerde) dem Landgericht vorgelegt. Mit Beschluß vom 2.1.1980 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 15, 78, 80 GBO ). Von den- nach § 1018 BGB möglichen drei Alternativen kommt hier nur die zweite, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück, in Betracht. Handlungen in diesem Sinn sind im Gegensatz zu Rechtsgeschäften Maßnahmen tatsächlicher Art, die dem Grundstückseigentümer an sich erlaubt sind als Ausfluß des sich aus § 903 BGB ergebenden Rechts, mit dem Grundstück, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.- Die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muß daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht bloß eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.; BayObLG aaO; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151; Staudinger BGB 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 47). Die in Rede stehenden Dienstbarkeiten beinhalten jedoch eine Beschränkung der rechtlichen Befugnisse des Grundstückseigentümers: Es ist ihm (jedenfalls) verboten, die Gebäude zu einem anderen Zweck als der Fortführung eines Hotels an Dritte zu überlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überlassung mit oder ohne Übertragung von Sondereigentum oder ähnlichen Rechten (einschließlich des Nießbrauchs) geschieht. Da die Überlassung von Grundstücken aber — wie die Rechtsbeschwerde mit Recht betont — in aller Regel durch Rechtsgeschäft geschieht, bedeutet dieses Verbot eine Beschränkung der rechtlichen Befugnisse des Grundstückseigentümers. Es sind ihm nämlich alle Rechtsgeschäfte untersagt, durch die die Grundstücke einem Dritten zu einem anderen Zweck als der (Fort-)Führung des Hotels überlassen werden. Dieser Charakterisierung des Verbots als einer Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Grundstückseigentümers steht nicht der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Einwand entgegen, dem Eigentümer verbleibe die Möglichkeit, die Grundstücke zu veräußern oder Sondereigentum zu begründen, wenn nur der Hotelbetrieb fortgesetzt werde. Dieser Einwand wäre allenfalls dann begründet, wenn allein die (gänzliche) Aufhebung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers als Inhalt einer Dienstbarkeit unzulässig wäre. Da aber schon eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann, ist der Einwand unbegründet. Denn die dem Eigentümer verbleibende Möglichkeit, in der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Weise über das Grundstück zu verfügen, ändert nichts daran, daß ihm verboten wird, über die Grundstücke zu verfügen, ohne dabei die Fortführung des Hotels sicherzustellen (vgl. KG HRR 1928 Nr. 319). 2. Die beantragten Dienstbarkeiten beinhalten demnach eine unzulässige Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Grundstückseigentümers und dürfen deshalb im Grundbuch nicht eingetragen werden. Sie ist jedoch unbegründet. 3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus öffentlichrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. 1. Die zur Eintragung beantragten Dienstbarkeiten sind ihrem Inhalt nach nicht zulässig, denn sie beschränken — wie das Landgericht zu Recht angenommen hat — den Grundstückseigentümer in seiner rechtlichen Verfügungsfreiheit. Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann nach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (BayObLGZ 1980 Nr. 41 m. Nachw.). Die Zulässigkeit des Inhalts einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als eines Rechtsinstituts des bürgerlichen Rechts muß ausschließlich nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilt werden. Auf dem Gebiet des Sachenrechts ist die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen; denn durch das Gesetz wird nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte erschöpfend bestimmt, sondern auch ihr Inhalt grundsätzlich zwingend vorgeschrieben MittBayNot 1981 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.10.1980 Aktenzeichen: V ZR 95/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 19-21 Normen in Titel: BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 892, 893