Leitsatz
IX ZR 70/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321UIXZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321UIXZR70.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/20 Verkündet am: 25. März 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 883 Abs. 1 Satz 2; AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2 Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Ein- tragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unent- geltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird. AnfG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - IX ZR 70/20 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des M. B. (nachfolgend: Schuld- ner). Der Schuldner war Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks in Mainz. Mit notarieller Urkunde vom 13. November 2012 unter- breitete er den Klägern ein unbefristetes und unwiderrufliches Kaufvertragsange- bot über das Hausgrundstück. Er bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger jeweils zur Hälfte in Bruchteilsge- 1 2 - 3 - meinschaft. Anstelle eines bar zu erbringenden Kaufpreises sollten sich die Klä- ger zur Übernahme von zwei auf dem Grundstück lastenden Grundschulden von nominal jeweils 200.000 € sowie einer weiteren - zugunsten der Klägerin zu 1 bestellten - Grundschuld von nominal 86.000 € verpflichten. Für den Fall der An- nahme des Vertragsangebotes bevollmächtigte der Schuldner die Kläger unwi- derruflich, die Auflassung des Vertragsgegenstandes zu erklären und dessen Umschreibung sowie alle sonstigen Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgte am 20. November 2012. Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2014 nahmen die Kläger das Kaufver- tragsangebot an. Die Bestellung der weiteren Grundschuld des Schuldners zugunsten der Klägerin zu 1 war Gegenstand einer am 30. Dezember 2014 bei dem Landgericht Mainz erhobenen Anfechtungsklage des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin zu 1. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung holte das Oberlandesgericht Koblenz im Berufungsverfahren (3 U 1121/15) ein Gutachten des Sachverständigen R. ein. Die Beklagten haben gegen den Schuldner Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 233.905,70 €, die durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesge- richts Koblenz vom 7. Oktober 2014 tituliert sind. Dem Urteil lag eine Schadens- ersatzklage zugrunde, die dem Schuldner am 24. August 2012 zugestellt worden war. Am 20. Januar 2015 gab der Schuldner auf Betreiben des Beklagten zu 1 die Vermögensauskunft ab. Am 16. Februar 2015 beantragten die Beklagten die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf dem Hausgrundstück des Schuldners; diese erfolgte am 28. April 2015. Am 21. Oktober 2015 wurden die Kläger in Bruchteilsgemeinschaft jeweils zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 3 4 - 4 - Die Kläger nehmen die Beklagten auf Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypotheken in Anspruch. Mit der erstinstanzlich am 29. Juni 2018 eingegangenen und unter anderem auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Widerklage haben die Beklagten die Anfechtung der "am 20. Novem- ber 2012 eingetragenen Auflassungsvormerkung" sowie "der Auflassung vom 18. Dezember 2014" erklärt und sich hierbei auf § 3 Abs. 1 AnfG und § 4 Abs. 1 AnfG gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie- sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtli- che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentli- chen stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er- streben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Die Revision ist kraft Zulassung gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unbe- schränkt zulässig. Begründet hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der grundsätzlichen und noch nicht geklärten Frage, ob auch im Falle eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf (teilweise) unentgeltliche 5 6 7 8 - 5 - Grundstücksübertragung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG der Antrag auf Eintra- gung der Auflassungsvormerkung maßgebend für den Beginn der Vierjahresfrist des § 4 AnfG sei. Darin liegt keine Beschränkung; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zu- lassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, NJW 2018, 2494 Rn. 9 mwN). II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Dem im Ausgangspunkt entstandenen Anspruch der Kläger auf Zustim- mung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken könnten die Beklagten mit Erfolg die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung nach § 4 Abs. 1 AnfG einredeweise entgegenhalten. Eine fruchtlose Zwangsvollstreckung der Beklagten im Sinne des § 2 Fall 1 AnfG liege mit dem Betreiben der Eintragung der Zwangssicherungshypo- theken vor. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 2 Fall 2 AnfG erfüllt; es sei nicht ersichtlich, wie der Schuldner seit Abgabe der Vermögensauskunft im Jahr 2015 in den Stand versetzt worden sein könne, die beträchtlichen Forderun- gen der Beklagten zu begleichen. Es liege eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners vor. Das Grundstück sei nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Das im Vorprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen R. sei gemäß § 411a ZPO verwertbar. Danach habe der Wert des Hausgrundstücks zum 9 10 11 12 - 6 - 30. November 2012 bei 770.000 € gelegen. Dieser Erlös sei auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren unzweifelhaft erzielbar gewesen. In der Eigentumsübertragung an die Kläger liege eine teilweise unentgelt- liche Leistung des Schuldners. Die Kläger hätten Belastungen übernommen, die nach ihrer Darstellung Ende des Jahres 2012 in Höhe von 457.434,78 € valutiert hätten. Die Differenz dieses Entgelts zum wahren Wert betrage rund 312.500 €; jedenfalls in dieser Höhe sei die Leistung objektiv unentgeltlich. An einer beider- seitigen Fehlvorstellung der Vertragsparteien über den Wert des Hausgrund- stücks habe es gefehlt. Die Anfechtung sei mit der Widerklage vom 29. Juni 2018 rechtzeitig in- nerhalb der Vierjahresfrist des § 4 AnfG geltend gemacht worden. Trotz entge- genstehenden Wortlautes des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG sei für die Fristberechnung der Zeitpunkt der Auflassung maßgeblich, weil die Kläger zu einem früheren Zeit- punkt keine gesicherte Rechtsstellung erlangt hätten. Liege dem vormerkungs- gesicherten Anspruch - wie hier - ein unentgeltliches Grundgeschäft zugrunde, sei der Anspruch nicht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO insolvenzfest. Da die Anfechtung bereits nach § 4 Abs. 1 AnfG durchgreife, könne dahin- stehen, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnfG hinsichtlich beider Kläger gegeben seien. Im Hinblick auf die anfechtbare Grundstücksübertragung stehe den Be- klagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu. 13 14 15 16 - 7 - III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der vorrangig vormerkungsgesicherten Kläger auf Zustimmung zur Lö- schung der Zwangssicherungshypotheken gemäß § 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB entstanden ist. 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich jedoch eine An- fechtbarkeit der Eigentumsübertragung, die dem Anspruch der Kläger einrede- weise entgegengehalten werden könnte (§ 9 AnfG), nicht bejahen. a) Auf den Streitfall findet das Anfechtungsgesetz in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung Anwendung, weil die Anfechtbarkeit erst mit der am 9. Juli 2018 zugestellten Widerklage vom 29. Juni 2018 gerichtlich geltend ge- macht worden ist (vgl. § 20 Abs. 4 AnfG). b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Anfechtungsberechtigung der Beklagten mit selbständig tragender Begründung gemäß § 2 Fall 2 AnfG bejaht. Dabei hat es erkannt, dass die Vo- raussetzungen des § 2 AnfG zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 6; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 10, 56). Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, das Haus- grundstück sei Anfang des Jahres 2015 der einzige verbliebene Vermögenswert des Schuldners gewesen. An die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe nach Abgabe der Vermögensauskunft im Jahr 2015 seine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit nicht - und erst recht nicht in dem zur Begleichung 17 18 19 20 21 22 - 8 - der ganz erheblichen Forderungen der Beklagten nötigen Umfang - wiederer- langt, ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann ledig- lich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs- frei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, NJW 2016, 942 Rn. 32; vom 19. September 2019 - IX ZR 22/17, NJW 2020, 843 Rn. 20). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält diesen Anforderungen stand. c) Gegenstand der anfechtungsrechtlichen Beurteilung ist die in Vollzug des notariellen Kaufvertragsangebotes vom 13. November 2012 erfolgte Über- tragung des Eigentums an dem Hausgrundstück. Da die Einzelgläubigeranfech- tung lediglich die Wiedererschließung der Zugriffslage für einen einzelnen Gläu- biger und nicht das Zusammenhalten einer Masse bezweckt, kann eine Rechts- handlung nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamt- vorganges, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit betrifft. Gegenstand der An- fechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, NJW-RR 2009, 190 Rn. 24; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, NJW-RR 2010, 980 Rn. 12; s. auch Huber, AnfG, 11. Aufl., § 1 Rn. 12 f und § 4 Rn. 23; Kindl/Meller-Hannich/Haertlein, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 1 AnfG Rn. 7). Dieser be- gann mit der Abgabe des notariellen Kaufvertragsangebotes durch den Schuld- ner am 13. November 2012 und endete mit der Eintragung der Kläger als Eigen- tümer im Grundbuch am 21. Oktober 2015. 23 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat sich allein auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt und ausdrücklich dahinstehen lassen, ob auch die Voraussetzungen für eine Vorsatz- anfechtung nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AnfG erfüllt sind. Die Anfechtung der Eigen- tumsübertragung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG greift aber schon deshalb nicht durch, weil die Anfechtung der Beklagten außerhalb der Vierjahresfrist erfolgt ist. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG maßgebliche Zeitpunkt war entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht der Zeitpunkt der Auflassung am 18. Dezember 2014, sondern (spätestens) derjenige der Eintragung der Vormerkung am 20. November 2012. Damit erfolgte die - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - erstmalige Geltendmachung der Anfecht- barkeit (vgl. § 7 Abs. 1 AnfG) mit der Widerklage vom 29. Juni 2018 zu spät. Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wi- derklage rechtsfehlerhaft. aa) Für die Fristberechnung nach § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf den Zeit- punkt der Vornahme der Rechtshandlung an (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). (1) Nach § 8 Abs. 1 AnfG gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Absatz 2 dieser Vor- schrift verlegt bei Registergeschäften den Zeitpunkt der Vornahme der Rechts- handlung vor und begünstigt hierdurch die Rechtsstellung des Anfechtungsgeg- ners (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl., § 8 Rn. 4). (2) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG gilt ein Rechtsgeschäft, für dessen Wirk- samwerden die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, als vorgenommen, so- bald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Wil- lenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. § 8 Abs. 2 Satz 2 24 25 26 27 - 10 - AnfG lässt für den Eintritt der in § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG beschriebenen Wirkung bereits den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung genügen. Eine bindende Auflassungserklärung ist für die Vorverlagerung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 10). Die Vorverlagerung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG setzt aller- dings voraus, dass auch die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Ein- tragung der Vormerkung gegeben sind (vgl. zu § 140 InsO: Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 140 Rn. 19). Im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Akzessorietät ist mithin das Vorhandensein ei- nes zu sichernden schuldrechtlichen Anspruchs auf eine eintragungsfähige ding- liche Rechtsänderung notwendig (vgl. Gehrlein, aaO). Hierbei steht es der An- wendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht entgegen, dass durch die Vormer- kung - wie hier - lediglich ein künftiger Anspruch gesichert wird, sofern der Rechtsboden für seine Entstehung soweit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruches nur noch vom Willen des künftigen Anspruchsinhabers abhängt (vgl. zu § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO: Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 37, 38; Bartels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 140 Rn. 168; Michel in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 140 Rn. 97; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 56; noch zur KO: Denck, NJW 1984, 1009, 1010 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 3; vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12; a.A. wohl HK-InsO/Thole, 10. Aufl., § 140 Rn. 13). (3) Bei auf den Wortlaut gestützter Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG gilt die Rechtshandlung - nämlich die in Vollzug des notariellen Kaufvertragsan- gebotes erfolgte Eigentumsübertragung - als spätestens am 20. November 2012 vorgenommen. Mit der Eintragung der Vormerkung an diesem Tag haben die Kläger die von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG vorausgesetzte sichere Rechtsstellung 28 - 11 - erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23). bb) Das Berufungsgericht hat eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 AnfG für den - nach seinen Feststellungen gegebenen - Fall vorgenommen, dass der Auflassungsvormerkung ein unentgeltliches Grundgeschäft zugrunde liegt. Nicht der Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung einer Vormerkung, sondern frü- hestens der Zeitpunkt der Auflassung soll maßgeblich sein. Dieser Auffassung ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu folgen. (1) Schon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG differenziert im Hinblick auf den Beginn der Anfechtungsfrist nicht nach der Causa der Vormerkung. § 8 AnfG bestimmt für alle Anfechtungstatbestände einheitlich und verbindlich, wann eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt. Die Vorschrift dient der Rechtssi- cherheit und Rechtsklarheit (vgl. Huber, AnfG, 11. Aufl., § 8 Rn. 1; zum gleich- lautenden § 140 InsO: MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 1; Leithaus/Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., § 140 Rn. 1). (2) Auch die mehrstufige Systematik des § 8 AnfG spricht für eine unein- geschränkte Privilegierung vormerkungsgesicherter Ansprüche. Absatz 1 und 2 der Norm stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis. Absatz 1 bestimmt als Zeitpunkt der Vornahme des anfechtbaren Rechtsgeschäfts denjenigen, in dem seine rechtlichen Wirkungen eintreten. Absatz 2 schränkt dies in Satz 1 für Re- gistergüter generell wieder ein und vertieft diese Einschränkung in Satz 2 bei vormerkungsgesicherten Ansprüchen, ohne weitergehende Differenzierungen vorzunehmen. (3) Nach Sinn und Zweck des § 8 AnfG ist eine einschränkende Auslegung nicht geboten. 29 30 31 32 - 12 - (a) § 8 AnfG folgt ebenso wie der gleichlautende § 140 InsO ausnahmslos dem Rechtsgedanken, dass sich der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 13; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 12; vom 10. Dezem- ber 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 7). (b) Mit diesem Rechtsgedanken steht die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG in Einklang, denn ein vormerkungsgesicherter Anspruch ist grundsätzlich gemäß § 106 Abs. 1 InsO insolvenzfest. Im Falle der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens kann der Vertragspartner einen vormerkungsgesicherten Anspruch nach § 106 Abs. 1 InsO durchsetzen und damit den Gläubigern des Insolvenz- schuldners das Recht, auf das der vormerkungsgesicherte Anspruch gerichtet ist, als Haftungsobjekt entziehen. Eine Verfügung des Insolvenzverwalters über diesen Bestandteil des Schuldnervermögens ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, soweit sie den vormerkungsgesicherten Anspruch verei- telt oder beeinträchtigt (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB). § 106 Abs. 1 InsO verleiht dem vormerkungsgesicherten Verschaffungsanspruch Aussonderungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 5; Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05, WM 2008, 1034 Rn. 11) und schließt im Um- fang der Sicherungswirkung der Vormerkung die Anwendung des § 103 InsO aus (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 106 Rn. 33; HK-InsO/Marotzke, 10. Aufl., § 106 Rn. 1). Da auch künftige Ansprüche durch eine Vormerkung ge- sichert werden können (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), unterfallen diese ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 InsO, sofern ein sicherer Rechtsbo- den für die Entstehung des Anspruchs vorbereitet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 3; MünchKomm-InsO/Vuia, 33 34 - 13 - 4. Aufl., § 106 Rn. 8; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 106 Rn. 10 f; Uhlen- bruck/Wegener, aaO § 106 Rn. 5). Die wirksame Vormerkung vermittelt ihrem Inhaber bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung den durch § 106 Abs. 1 InsO gewährten Schutz. Das gilt auch dann, wenn sich der künftige vormerkungsgesi- cherte Anspruch erst nachträglich in einen existenten umwandelt (vgl. BGH, Ur- teil vom 14. September 2001, aaO S. 5 f; Uhlenbruck/Wegener, aaO Rn. 6; Ober- müller, ZIP 2013, 299, 300), sofern sich der Anspruchserwerb trotz Insolvenzer- öffnung noch vollenden kann (vgl. Nerlich/Römermann/Balthasar, InsO, 1999, § 106 Rn. 8). Auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs kommt es für den Insolvenzschutz nach § 106 Abs. 1 InsO nicht an (vgl. Uhlenbruck/Wegener, aaO). Die Sicherungswirkung kann zwar erst nach der Entstehung des An- spruchs geltend gemacht werden, dann jedoch mit rückwirkender Kraft ab Ein- tragung der Vormerkung (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f; vom 14. September 2001, aaO S. 5; Denck, NJW 1984, 1009, 1010 f). (c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hängt die Schutzwir- kung des § 106 Abs. 1 InsO nicht vom Rechtsgrund der gesicherten Forderung ab. (aa) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vormer- kungsschutz des § 106 Abs. 1 InsO gelte nicht bei einem unentgeltlichen Grund- geschäft (MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn. 61; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 106 Rn. 3; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 38; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 65; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rz. 21.95; Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar An- fechtungsrecht, 2. Aufl., § 4 AnfG Rn. 21; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., § 134 G 119; zu §§ 24, 32, 39 KO: Pape, EWiR 1988, 697 f). Im Kern wird argumentiert, § 106 Abs. 1 InsO verhindere lediglich 35 36 - 14 - die Vernichtung einer solchen Forderung nach Maßgabe der §§ 103 ff InsO, könne aber ihre Wirkung nicht über die allgemeinen insolvenzrechtlichen Gren- zen - insbesondere des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO - hinaus verstärken (vgl. Münch- Komm-InsO/Kayser/Freudenberg; Jaeger/Henckel jeweils aaO). Andernfalls wäre der Schuldner geradezu eingeladen, seine Immobilie rechtzeitig durch vor- merkungsgesicherte Schenkungsversprechen zugunsten Nahestehender zu er- halten, die intern erst im Insolvenzfall des Schuldners davon Gebrauch machen dürften (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, aaO). (bb) Die Gegenmeinung (Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 106 Rn. 36 f; Reul in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestal- tungspraxis, 2. Aufl., § 2 Rn. 123; Jaeger/Jacoby, InsO, § 106 Rn. 15; zu § 24 KO: Gerhardt, ZIP 1988, 749 ff) will den Vormerkungsschutz des § 106 Abs. 1 InsO bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft nicht einschränken. Argumentiert wird insbesondere mit dem Wortlaut der Norm und der aussonderungsgleichen Wirkung der Vormerkung. (cc) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der Vormerkungsschutz des § 106 Abs. 1 InsO gilt auch bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft unein- geschränkt. Damit hält der Senat zugleich an dem Grundsatz fest (vgl. BGH, Ur- teil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 3 ff; vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12), dass aus der Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs nach § 883 Abs. 1 BGB dessen Insolvenzfestigkeit nach § 106 Abs. 1 InsO folgt. Schon der mit § 883 Abs. 1 BGB übereinstimmende Wortlaut des § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO beschränkt seine Schutzwirkung weder auf Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen noch auf entgeltliche Verträge. Dadurch wird deutlich, dass eine Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB durch § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO 37 38 39 - 15 - geschützt und der gesicherte Anspruch dem Wahlrecht des Verwalters aus § 103 InsO entzogen werden soll (vgl. FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 106 Rn 2). Indes ist der Schuldgrund, auf dem der zu sichernde Anspruch beruht, für die Frage, ob der Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB gesichert werden kann, gleichgültig (so bereits BGH, Beschluss vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53, BGHZ 12, 115, 117; vgl. auch Staudinger/Kesseler, BGB, 2020, § 883 Rn. 70). Auch der Gesetzesbegründung zu dem mit § 106 InsO wort- gleichen § 120 RegE lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung der mit der Vormerkung verbundenen Schutzwirkung entnehmen. Es wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Insolvenzverwalter auch bei einem gegenseitigen, von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Vertrag nicht die Möglichkeit erhal- ten solle, die Erfüllung des Vertrages aus der Insolvenzmasse abzulehnen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Vormerkung auch im Insolvenz- verfahren "uneingeschränkt ihren Wert" behält (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 146). Im Hinblick auf Gesetzessystematik und Telos erscheint es ebenfalls nicht überzeugend, den Schutz des § 106 Abs. 1 InsO bei einem unentgeltlichen Grundgeschäft durch § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu begrenzen. Zwar spiegelt sich in § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO die allgemeine Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs wider (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 39 Rn. 9). § 106 InsO bewirkt aber, dass der Gegenstand des vormerkungsgesicherten Anspruchs schon nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird; er unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des § 39 InsO (vgl. Jaeger/Jacoby, InsO, § 106 Rn. 15). Et- was Anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Vormer- kung. Danach steht und fällt die dingliche Rechtsposition aus der Vormerkung mit dem gesicherten Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 179; vom 26. Juli 2001 - VII ZR 203/00, ZIP 2001, 1705, 1706; vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 142). Der gesicherte 40 - 16 - Anspruch muss zunächst wirksam entstanden sein und im Zeitpunkt der Geltend- machung auch noch wirksam bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1980 - V ZR 163/79, BGHZ 79, 103, 108). Zudem muss der Vormerkungsberechtigte immer auch gleichzeitig selbst der Inhaber der gesicherten Forderung sein; die Gläubigerstellung der Vormerkung und der Forderung kann nicht auseinander- fallen (vgl. Schmidt/Ringstmeier, InsO, 19. Aufl., § 106 Rn. 13). Der Grundsatz der Akzessorietät bezieht sich demnach nicht auf den wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts. (d) Verleiht die Vormerkung auch bei einem unentgeltlichen Grundge- schäft eine insolvenzfeste Rechtsstellung nach § 106 Abs. 1 InsO, so veranlas- sen auch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht zur Änderung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes. In den Fällen der Gläubigeran- fechtung bedarf es einer § 106 Abs. 1 InsO entsprechenden Vorschrift zur Be- gründung einer vormerkungsgesicherten Rechtsstellung nicht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 8). Die Auflassungsvor- merkung setzt sich gemäß § 883 Abs. 2 Satz 2, § 888 Abs. 1 BGB gegen eine nachrangige Zwangssicherungshypothek durch. Der Antrag auf Eintragung der Vormerkung wahrt nach § 17 GBO den Rang. In der Grundstückszwangsverstei- gerung ist die Auflassungsvormerkung durch die §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG geschützt und kann dem Ersteher gemäß § 888 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Schon die Grundstücksbeschlagnahme durch Anordnung der Zwangsversteige- rung ist gegenüber der älteren Auflassungsvormerkung entsprechend § 883 Abs. 2 BGB wirkungslos (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO). Eine Verschiebung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes kann nicht mit einer geringeren Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Erwerbs gerechtfertigt werden. Es handelt sich um einen Umstand, den der Gesetzgeber 41 42 - 17 - mit der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des Anfechtungsge- setzes im Rahmen des § 4 AnfG berücksichtigt hat. Insoweit ist die Rechtslage zum Nachteil des Anfechtungsgegners in doppelter Hinsicht verschärft worden (vgl. hierzu Huber, AnfG, 11. Aufl., § 4 Rn. 9). Während § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG aF nur unentgeltliche Zuwendungen im letzten Jahr vor der Anfechtung erfasst und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG aF diese Frist bei Ehegatten als Zuwendungsempfänger auf zwei Jahre verlängert hat, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 4 AnfG (nF) einheitlich vier Jahre. Zudem wird die Vornahme der unentgeltlichen Leistung in- nerhalb dieser Frist zu Lasten des Anfechtungsgegners vermutet. Vor diesem Hintergrund weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine Abweichung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG zum Nachteil des Anfechtungsgegners eine zusätzliche Beeinträchtigung des unentgeltlichen Erwerbs bedeuten würde, die der Gesetz- geber nicht vorgesehen hat. (4) Der von dem Berufungsgericht vorgenommenen teleologischen Re- duktion des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG steht schließlich auch die Entstehungsge- schichte der Norm entgegen. Wann eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt, war weder im Anfechtungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1879 noch in den Anfechtungsvorschriften der §§ 29 ff KO geregelt. Die damalige Rechtspre- chung stellte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs und bei Grundstücksgeschäften auf den Zeitpunkt der Eintragung ab (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1964 - VIII ZR 236/62, BGHZ 41, 17, 18; vom 18. Dezem- ber 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 286; vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 394 f; s. auch MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 2; Nerlich/Niehus, AnfG, § 8 Rn. 1; jeweils mwN). Diese Rechtspre- chung war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 8 Abs. 2 AnfG bekannt; die Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes stellt eine bewusste Abkehr dar (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166 f). In der Gesetzesbe- 43 - 18 - gründung heißt es hierzu, dass die damit verbundenen Einschränkungen der An- fechtbarkeit im Vergleich zur geltenden Rechtsprechung hingenommen werden müssten (BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Eine Differenzierung nach dem wirt- schaftlichen Charakter des Grundgeschäfts bei vormerkungsgesicherten Ansprü- chen ist nicht vorgenommen worden. e) Aufgrund des Ablaufs der Vierjahresfrist kann eine Anfechtung auch nicht auf § 3 Abs. 4 AnfG gestützt werden. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht. Das Berufungsgericht wird daher die von seinem Rechtsstand- punkt nicht erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Vorsatz- anfechtung nachzuholen haben. 1. Eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG ist nicht bereits aus Rechts- gründen ausgeschlossen. a) Die Vorschrift des § 3 AnfG ist ebenso wie diejenige des § 133 InsO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) mit Wirkung zum 5. April 2017 neu gefasst worden. Absatz 1 ist - auch hinsichtlich der zehnjährigen Anfechtungsfrist - unverändert geblieben. Die Absätze 2 und 3 wurden neu eingefügt. Nach § 3 Abs. 2 AnfG beträgt nun die Anfechtungsfrist bei Sicherungen und Befriedigungen abweichend von § 3 Abs. 1 AnfG nur noch vier Jahre. Bei der Regelung des Absatz 2 handelt es sich um eine lex specialis zu Absatz 1, so dass Deckungshandlungen außerhalb des 44 45 46 47 - 19 - Vierjahreszeitraumes des Absatzes 2 nicht gemäß § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar sind (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 13; zu § 133 InsO: Braun/de Bra, InsO, 8. Aufl., § 133 Rn. 32). b) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Verkürzung der Anfechtungsfrist das - von ihm vorrangig zu § 133 Abs. 2 InsO erörterte und ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG übertragene - Ziel, die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen "maß- voll zurückzunehmen" (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21) und hierdurch die Praxis der Vorsatzanfechtung für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer zu ma- chen (BT-Drucks. 18/7054, S. 2, 21). Damit solle einer Entwicklung entgegenge- steuert werden, in der vermehrt auch Erfüllungsleistungen der Anfechtung unter- worfen seien, die von ihrer äußeren Erscheinungsform nicht ohne weiteres den Verdacht begründeten, anderen Gläubigern werde in ungebührlicher Weise die Haftungsgrundlage entzogen (BT-Drucks. 18/7054, S. 10, 21). § 3 Abs. 2 AnfG soll sowohl für kongruente als auch für inkongruente Deckungshandlungen gel- ten (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21). Hingegen will der Gesetzgeber "die para- digmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung wie z.B. Bankrotthandlungen und Ver- mögensverschiebungen" unverändert der langen Frist des § 3 Abs. 1 AnfG un- terwerfen (BT-Drucks. 18/7054, S. 13, 21). c) Die Bewilligung der Vormerkung zugunsten der Kläger stellt die Gewäh- rung einer Sicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 AnfG dar. Eine Sicherung ist eine Rechtsposition, die geeignet ist, die Durchsetzung des Anspruchs, für den sie eingeräumt ist und der fortbesteht, zu erleichtern. Unter diesen weit zu verste- henden Begriff fallen sämtliche Arten von Sicherheiten, gleichgültig, ob gesetzlich oder vertraglich begründet (zu § 130 InsO: MünchKomm-InsO/Kayser/Freuden- berg, 4. Aufl., § 130 Rn. 8; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 21; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 130 Rn. 9). Darunter fällt auch die Gewährung einer Vormerkung nach §§ 883 ff BGB. Entscheidend 48 49 - 20 - sind Wirkung und Zweck der Vormerkung, die darauf abzielt, dem Gläubiger für seinen bloß schuldrechtlichen Anspruch eine Rechtsposition zu verschaffen, die seinen späteren Rechtserwerb vor Beeinträchtigungen schützt (vgl. Schopp- meyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 23 mwN). d) Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung unverändert der zehnjährigen Anfechtungsfrist zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks.18/7054, S. 13) muss bei der Anfechtung einer Si- cherung in den Blick genommen werden, ob der Rechtsgrund der gewährten Si- cherung seinerseits in einer die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfül- lenden Weise begründet worden ist. Daher ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AnfG hinsichtlich der gewährten Deckung auch jenseits des Vierjahres- zeitraumes jedenfalls dann eröffnet, wenn das der angefochtenen Leistung zu- grundeliegende Grundgeschäft die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan- fechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt. e) Gemessen hieran kann die verkürzte Frist des § 3 Abs. 2 AnfG nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten der Anfechtung nicht entgegengehalten werden. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, dass der Schuldner bereits bei Abgabe des Kaufvertragsangebotes die Absicht hatte, das nicht wertausschöpfend belastete Grundstück dem Zugriff seiner Gläubiger - insbesondere den Beklagten - zu entziehen und sich nur zu diesem Zweck ver- pflichtet hat, das Grundstück auf die Kläger zu übertragen. Von dieser Absicht sollen die Kläger nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten schon bei Abgabe des Kaufvertragsangebotes durch den Schuldner Kenntnis ge- habt haben. Auch die Annahmeerklärung haben die Kläger danach nur abgege- ben, um dem Schuldner dabei zu helfen, seinen Gläubigern das Grundstück zu entziehen. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Anfechtbarkeit der Grundstücks- übertragung nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht ausschließen. 50 51 - 21 - 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich das Berufungsgericht noch nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatten. V. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird sich erneut mit der Frage einer wertaus- schöpfenden Belastung des Grundbesitzes befassen müssen, weil hiervon ab- hängt, ob durch die Eigentumsübertragung eine objektive Gläubigerbenachteili- gung eingetreten ist (vgl. § 1 Abs. 1 AnfG). Ebenso wird es darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Eigentumsübertragung eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gelegen hat. Im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtbetrachtung kann die Unentgeltlichkeit - ebenso wie ein etwai- ges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - indizielle Bedeutung bei der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG ha- ben, wenn es sich - wie hier - um einen Vertrag zwischen nahestehenden Perso- nen handelt. Insoweit wird sich das Berufungsgericht auch erneut mit dem Gut- achten des Sachverständigen R. und dem von den Klägern vorgelegten Pri- vatgutachten auseinandersetzen und sie einer kritischen Würdigung unterziehen müssen. Da lediglich eine pauschale Bezugnahme auf schriftliche Unterlagen und Protokolle erfolgt ist, lässt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ent- gegen § 286 ZPO nicht erkennen, dass eine der Sache entsprechende Beurtei- lung stattgefunden hat. Warum das Berufungsgericht insbesondere mit dem 52 53 54 - 22 - Sachverständigen R. davon ausgeht, dass der Verkehrswert dem im Zwangsversteigerungsverfahren erzielbaren Erlös "unzweifelhaft" entspricht, wird nicht in revisionsrechtlich überprüfbarer Weise begründet. Von einer Über- einstimmung beider Werte kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. 2. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die Angaben der Kläger er- neut zu würdigen haben, um feststellen zu können, ob ein beiderseitiger Irrtum über die Werthaltigkeit der im Kaufvertrag vereinbarten Gegenleistung vorgele- gen hat. Hierbei wird allein aus der Erklärung der Klägerin zu 1, sie habe sich keine Gedanken über den Wert des Hausgrundstücks gemacht, nicht ohne Wei- teres der Schluss gezogen werden können, von ihrem Vorstellungsbild sei damit auch das vom Berufungsgericht bislang angenommene extreme Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung umfasst gewesen. Das Berufungsgericht wird auch erneut zu überprüfen haben, ob eine Vernehmung des von Klägerseite benannten Zeugen B. veranlasst ist. Hat der Schuldner in Abstimmung mit den Klägern den behaupteten ergebnisoffenen Auftrag zur Wertermittlung erteilt, waren sämtliche oder einzelne Vertragsparteien möglicherweise der Auffassung, 55 - 23 - das Grundstück werde zu einem marktgerechten Preis veräußert. Zumindest wäre ein solcher Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 13.06.2019 - 1 O 107/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2020 - 3 U 1131/19 -