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II R 142/84

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. Dezember 1985 II R 142/84 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42 Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 156). Dies bedeutet, daß ein Notarkostenschuldner des Rechts der gerichtlichen Nachprüfung -der Kostenberechnung verlustig wird, wenn er sich nicht innerhalb der in § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO genannten Frist an das Landgericht wendet. Bei einer Ausschlußfrist kann eine Handlung nur innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden; mit dem Fristablauf endet das Recht (vgl. RGZ 128, 46 /47); es tritt dann eine Präklusion ein. Präklusionsvorschriften haben einen strengen Ausnahmecharakter, weil sie einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich ziehen ( BVerfGE 69, 126 /136). Die Anwendung von Präklusionsvorschriften bedarf im besonderem Maße der Rechtsklarheit ( BVerfGE 60, 116 ; 69, 126/136; BGHZ 86, 218 /225; BG'H NJW 1986, 133 /134). Solche Vorschriften dürfen wegen des strengen Ausnahmecharakters und der einschneidenden Folgen für den säumigen Beteiligten nicht entsprechend angewendet werden (BVerfGE 59, 330/334; 69, 126/136; BGH NJW 1979, 2109 /2110; 1981, 1217). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 156 Abs. 3. Satz 1 KostO beginnt der Lauf der Ausschlußfrist nur mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars. Der Fall der freiwilligen Zahlung der Kosten ist in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Die Zahlung kann aber die Frist nur dann in Lauf setzen, wenn § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO entsprechend angewendet wird. Das ist aber wegen des Ausnahmecharakters dieser Präklusionsvörschrift, im Interesse der Rechtsklarheit eines Ausschlusses mit einem Recht und auch wegen der einschneidenden Folgen einer Versäumung nicht zulässig. Es ist im übrigen auch sachgerecht, daß die Zahlung der berechneten Notarkosten keine Präklusionswirkung herbeiführen kann. Erkennt der Kostenschuldner die geforderten Kosten ganz oder teilweise nicht an und verweigert er deshalb die Zahlung, so muß der Notar, der sich Einwendungen verschließt, die Kosten zwangsweise beitreiben. Die weitaus überwiegende Zahl von Kostenschuldnern will diese Folge auch dann vermeiden, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung bestehen. Die geforderten Kosten werden deshalb bezahlt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Möglichkeit der Anrufung des Landgerichts weitgehend unbekannt ist. Damit wird aber die Forderung des Notars nicht in ihrem Rechtsbestand anerkannt (vgl. auch BGH NJW 1981, 1955). Auch für die öffentlich-rechtliche Kostenforderung des Notars gilt der für den Gläubiger einer privaten Forderung bestehende Grundsatz, daß zwar ein Recht auf die geschuldete.Leistung besteht, nicht aber auf Anerkennung seiner Forderung (Heinrichs in MünchKomm BGB § 362 Rdnr. 4). Daraus folgt, daß mit der Zahlung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - für den Notar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Erhebt der Schuldner nach der freiwilligen' Zahlung Einwendungen gegen die Kostenforderung, so kann der Notar, falls er sich diesen verschließt, die Entscheidung des Landgerichts herbeiführen. In dem Beschwerdeverfahren kann der Kostenschuldner seinerseits das Ziel verfolgen, daß der Notar nach §§ 156, 157 KostO zur Rückzahlung der nicht geschuldeten Kosten verpflichtet wird ( BayObLGZ 1964, 84 ). Aus all diesen Gründen schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, wonach nur die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars nach dem keiner anderen Auslegung fähigen Wortlaut und dem Sinngehalt des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO die dort genannte Ausschlußfrist in Lauf setzt, nicht aber die freiwillige Zahlung der Kosten (KG OLGZ 1966, 90 = JurBüro 1966, 868 und JurBüro 1980, 260 /261 = Rpfleger 1980, 34 LS; OLG Hamm NJW 1980, 237 /239; OLG Schleswig JurBüro 1983, 1694 f.; LG Frankfurt JurBüro 1976, 224 ; wohl auch OLG Frankfurt Rpfleger 1963, 128 und DNotZ 1965, 317 ; Göttlich/ Mümmler KostO B. Aufl. Stichwort „Einwendungen" S. 337; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl. Anm. 2 C d, Korintenberg Rdnr. 16, Rohs/Wedewer Anm. II A. e, je zu § 156; BayObLGZ 1964, -84/88, allerdings nur für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Kostenberechnung; a.A. OLG Celle Rpf leger 1961, 210 = DNotZ 1961, 216 und NdsRpfl 1972, 219; OLG Frankfurt Rpfleger 1966, 342 ; OLG Braunschweig MDR 1976, 411). E. Steuerrecht 27. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42 (Grunderwerbsteuer bei . Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft) Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer (nur) Grundbesitz haltenden GbR unterliegt auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer, wenn der Grundbesitz nach wie vor demselben Unternehmen dient (Anschluß an das BFH-Urteil vom 19. März 1980 II R 23177, BFHE 130, 422 , BStBI 11 1980, 598). Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Dezember 1979 erwarben die Kläger für insgesamt X DM sämtliche Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), indem jeder der Kläger einen An-. teil der beiden bisherigen Gesellschafter übernahm und diese damit aus der Gesellschaft ausschieden. Einziges Vermögen der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück mit Gebäude, in welchem eine Autoreparaturwerkstätte und der Handel mit Kfz einer bestimmten Marke betrieben wurden. (Ein Mehrfamilienhausgrundstück hatten die Veräußerer der Anteile unmittelbar vor deren Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen und zurückbehalten.) Das Grundstück war an eine GmbH & Co. KG verpachtet, welche den vorgenannten Betrieb (Autoreparaturwerkstatt und KfzHandel) unterhielt. Diesen Betrieb erwarb der Kläger zu 1 mit Vertrag vom selben Tag, so daß er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nunmehr Alleininhaber war. Das beklagte Finanzamt (FA) sah den notariell beurkundeten Vertrag als Grundstücksübertragung von einer (aus den bisherigen Gesellschaftern bestehenden Gesamthand auf eine andere (aus den Klägern gebildete) Gesamthand an. Es setzte gegen die Kläger in GbR Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach der Gegenleistung von X DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG setzte die Steuer herab, indem es die Gegenleistung gemäß § 3 Abs. 1 GrEStVertrG NW ermäßigte. Die Kläger hatten nachträglich diese Vergünstigung beantragt. Im übrigen wies das FG die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der notariell beurkundete Vertrag vom 7: Dezember 1979 ein Scheingeschäft ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß die Kläger nicht den Willen hatten, das Grundstück in Form einer GbR zu halten und zu verwalten (vgl. dazu das Urteil des BGH vom 24. Mai 1976 II ZR 16/75, DB 1976, 2057 ). Die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO scheidet daher aus. Der Vertrag ist aber - wie das FG zu recht entschieden hat Grundstück in GbR gekauft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Zum Gesamthandsvermögen der GbR gehörte nur das vorgenannte Grundstück ohne den auf diesem Grundstück unterhaltenen Gewerbebetrieb, so daß sich der wirtschaftliche Erfolg des Gesellschafterwechsels in der Übertragung des Grundstückseigentums erschöpfte. Unerheblich ist, daß gleichzeitig der Kläger zu 1 den auf dem Grundstück vorhandenen Betrieb (Autoreparaturwerkstatt und Kfz-Handel) erwarb und diesen fortführte. Für derartige Fälle mußte der Senat eine Entscheidung in dem Urteil vom 19. März 1980 II R 23/77 ( BFHE 130, 422 , BStBI 11 1980, 598, unter 1. c) der Gründe) offenlassen. Er ist der Ansicht, daß es grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist, welchem nicht der Grundstücksgesellschaft gehörenden Betrieb das Grundstück dient. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 GrEStG keine über den einzelnen Rechtsträger hinausgehende steuerrechtlich erhebliche Einheit in Form der Organschaft oder sogar der wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen (vgl. das Urteil des BFH vom 13. Oktober 1982 II R 164/80, BFHE 137, 90, BStBI 11 1983, 139). Maßgebend ist daher auch im vorliegenden Fall lediglich, daß die GbR nur Grundbesitz hatte, nicht aber, welchen Zwecken dieser Grundbesitz diente. Diese eingeschränkte, lediglich der Grundstücksübertragung gleichkommende Bedeutung des Gesellschafterwechsels rechtfertigt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO 1977. Die, erstgenannte Vorschrift besteuert die vertragliche Begründung eines Anspruchs auf Grundstücksübereignung. Zwar ist diese Vereinbarung hier in die Form des Gesellschafterwechsels gekleidet. Aber dieser Gesellschafterwechsel wurde i. S. des § 42 AO 1977 mißbraucht. Diese Vorschrift erlaubt und gebietet auch hier die Besteuerung, wo der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG lediglich deshalb-nicht zutrifft, weil er nur an die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung als der typischen bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform anknüpft (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 13. Februar 1980 II R 18/75 [= MittBayNot 1980, 183], BFHE 130, 188 , BStBI II 1980, 364, und vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422 , BStBI 11 1980, 598). Irgendeine moralische Wertung ist damit nicht verbunden. 28. EStG § 4 Abs. 4 (Leistungen des Eigentümers an den Vorbehaltsnießbraucher) Überträgt eine Mutter ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs bürgerlich-rechtlich wirksam auf ihren Sohn und überläßt sie ihm anschließend das Grundstück zur Nutzung in seinem Gewerbebetrieb, so sind die vom Sohn aufgebrachten Gegenleistungen keine Betriebsausgaben, wenn sie zum Zwecke der Versorgung der Mutter vereinbart worden sind (ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71181, BFHE 144, 376 , BStBI 11 1986, 327 [= MittBayNot 1986, 42 ]). Der Versorgungscharakter der Leistungen ist anzunehmen, wenn ihre Höhe nach dem Willen der Beteiligten nicht nach dem Nutzungswert des Grundstücks bemessen worden ist. BFH, Urteil vom 15.5.1986 - III R 190/82 - BStBI 11 1986, Aus dem Tatbestand.Der Kläger ist Inhaber eines Transportbetriebes, den er auf dem 3 912 qm großen Grundstück H ausübt. Dieses Grundstück erwarb der Kläger durch notariellen Vertrag (Angebote vom 29. Juli 1971 und 23. September 1971 sowie Annahme vom 7. Oktober 1971) von seiner Mutter (M) im Wege der vorweggeMittBayNot 1986 Heft 5/6 nommenen Erbfolge und zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen. M behielt sich in dem Vertrag den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück H vor. Die mit dem übertragenen Grundstück verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben hatte der Kläger zu tragen. Ferner war im Vertrag die Anmietung des Grundstücks durch den Kläger geregelt; der Vermieterin sollte nach der vertraglichen Regelung „zu ihrer Versorgung eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 1 000 DM verbleiben Der demgemäß monatlich zu leistende Nettobetrag von 1 000 DM sollte angepaßt werden, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebenshaltungskostenindex gegenüber dem. Stand vom 1. August 1971 um mehr als 5 Punkte änderte. Nach § 7 des Angebots des Übertragungsvertrages verpflichtete sich der Kläger, sämtliche steuerlichen Belastungen von M zu einem Drittel zu tragen; entsprechende Verpflichtungen hatten seine beiden Brüder, mit denen M ähnliche VermögensübertragungsVerträge abgeschlossen hatte, übernommen. Der Kläger hatte in Anrechnung auf die sich endgültig ergebende steuerliche Belastung der M monatlich zunächst zusätzlich 400 DM zu zahlen. Danach leistete er in den Streitjahren an M: im Jahr 1972... DM, im Jahr 1973... DM, im Jahr 1974... DM und im Jahr 1975 ... DM. Der Kläger behandelte diese Beträge in den Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre als Betriebsausgaben. Außerdem setzte er die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Betriebsgebäude von den Gewinnen und Gewerbeerträgen ab. Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte die Zahlungen an M in den nach einer Betriebsprüfung geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden der Streitjahre nicht als Betriebsausgaben, wohl aber in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben an. Sie seien nicht betrieblich veranlaßt, sondern aus Versorgungsgründen gewährt worden; denn ihr Wert sei deutlich geringer als der Wert der Nutzungsüberlassung. Die Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg. Die Leistungen an M wurden, soweit sie die Übernahme von Steuerschulden betrafen, in der Einkommensteuersache in voller Höhe als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen mit der Begründung ab, die Zahlungen des Klägers an M seien ertragsteuerrechtlich nicht als betrieblich veranlaßte Mietzahlungen, sondern als privat bedingte Versorgungsleistungen zu werten. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1. a) Übertragen Eltern Vermögenswerte (insbesondere ein Grundstück) unter dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts bürgerlich-rechtlich wirksam auf ihre Kinder und vermieten sie die Vermögenswerte aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs an ihre Kinder, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Nießbrauchsrecht und das Mietverhältnis grundsätzlich ertragsteuerrechtlich anzuerkennen (vgl. z. B. Urteile vom B. August 1969 VI R 299/67, BFHE 96, 473 , BStBI 11 1969, 683; vom 17. Januar 1975 III R 114/73, BFHE 114, 573, BStBI 11 1975, 402; vom 24. März 1976 1 R 138/73, BFHE 119, 44 , BStBI 11 1976, 537 [= MittBayNot 1976, 190 ], und vom 22. Juli 1980 VIII R 114/78, BFHE 131, 429 , BStBI II 1981, 101). In diesem Fall können die Kinder, wenn sie die übertragenen Vermögenswerte betrieblich nutzen, Mietzahlungen als Betriebsausgaben vom Gewinn absetzen (§ 4 Abs. 4 EStG). Voraussetzung dieser ertragsteuerrechtlichen Würdigung ist, daß der Nießbrauch und das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart worden sind, und daß die Verpflichtung zur Mietzahlung nicht den Charakter einer Versorgungsabrede hat (BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBI 11 1986, 327 [= MittBayNot 1986, 42 ]). Den Versorgungscharakter derartiger Leistungen des Eigentümers an den Vorbehaltsnießbraucher hat die Rechtsprechung des BFH bisher in den Fällen angenommen, in denen die Leistungen - gemessen am Nutzungswert des zur Nutzung überlassenen Grundstücks - außergewöhnlich hoch sind (vgl. z. B. Urteile in BFHE 114, 573 , BStBI 11 1975, 402; BFHE 119, 44 , BStBI 11 1976, 537 [= MittBayNot 1976, 190 ], sowie BFHE 131, 429 , BStBI 'II 1981, 101). Dies ist jedoch Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.12.1985 Aktenzeichen: II R 142/84 Erschienen in: MittBayNot 1986, 278-279 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42