II R 142/84
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 31. Juli 1986 BReg. 3 Z 52/86 KostO § 156 Abs. 3 S. 1 Kein Beginn der Beschwerdeausschlußfrist mit freiwilliger Kostenzahlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, z. B. Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96 /97 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153/156). Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich; nach antragsgemäßer Eintragung (Löschung) ist er jedoch nicht mehr beachtlich (BayObLG aaO). 2.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für den vorliegenden Fall folgendes: Die beim Grundbuchamt eingelaufenen Anträge des Notars auf Vollzug der Pfandfreigabeerklärungen bedeuten, da'sie „gemäß § 15 GBO " bzw. "auf Grund der... erteilten Ermächtigung" zum Vollzug vorgelegt wurden, eine Antragstellung des Notars und nicht nur dessen Botentätigkeit (vgl. Horber § 15 Anm. 4 c). Sie waren in Ermangelung abweichender Kenntlichmachung als von dem Notar im Namen sämtlicher Antragsberechtigten gestellt anzusehen. Zu den Antragsberechtigten aber zählte nach § 13 Abs. 2 GBO auch die Bank, deren Grundschuld von der Löschung betroffen wurde. Aus der in der Freigabeerklärung enthaltenen Formulierung ,Kosten übernehmen wir nicht" ergab sich ein eindeutiger Ausschluß der Bank von der Antragstellung nicht. Wie in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Verwahrung gegen die Kosten nur im Innenverhältnis zu dem Schuldner (Eigentümer des belasteten Grundstücks) Bedeutung haben sollte. Aus den Bewilligungen ist nicht klar ersichtlich, ob die Aufgabeerklärung nach § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grundbuchamt oder dem Grundstückseigentümer gegenüber abgegeben sein sollte. Es trifft zwar zu, daß die Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin lediglich ein Recht aufgab; ausweislich des Inhalts der Freigabeerklärungen war sie aber an der Mitteilung des Löschungsvollzugs interessiert. Das Grundbuchamt konnte deshalb auch aus der Interessenlage nicht zuverlässig schließen, die Gläubigerin habe zur Vermeidung des Kostenrisikos am Grundbuchverfahren nicht mitwirken wollen (vgl. hinsichtlich_ der Zweitschuldnerhaftung des Grundstücksveräußerers BayObLG Rpfleger 1979, 124 ; OLG Köln Büro 1981, 1553; LG Marburg Büro 1980, 253). Aus den dargelegten Gründen folgt auch, daß hinsichtlich der Bank keine-eindeutigen Umstände für einen Ausschluß der nach § 15 GBO vermuteten Antragsvollmacht des Notars vorliegen. Da die Bank gemäß § 13 Abs. 2 GBO antragsberechtigt war und der Notar die zur Löschung erforderliche Zustimmung des Eigentümers (vgl. §§ 1183, 1192 Abs. 1 BGB , , § 27 GBO ) beurkundet hatte, galt er auch namens der Bank als zur Antragstellung berechtigt, auch wenn er deren Erklärungen nicht beurkundet oder beglaubigt hat (KGJ 21 A 93/95; Horber Anm. 4 b, KEHE Rdnr. 18, je zu § 15 GBO ). 3.Damit wurden der D.-Bank als Zweitschuldnerin gemäß § 2 Nr. 1, § 5 KostO zu Recht die Kosten der Löschung ihres Grundpfandrechts, die gemäß § 68 Satz 1, § 62 Abs. 1, § 32 KostO auch der Höhe nach zutreffen, in Rechnung gestellt. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) erwies sich als unbegründet. MittBayNot 1986 Heft 5/6 26. KostO § 156 Abs. 3 Satz 1(Kein Beginn der Beschwerdeausschlußfrist mit freiwilliger Kostenzahlung) Die Ausschlußfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO beginnt nur mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars, nicht aber mit der freiwilligen Zahlung der Kosten zu laufen. BayObLG, Beschluß vom 31.7.1986 — BReg. 3 Z 52/86 — mitgeteilt von Dr. Wolfram Eckardt, Notar in Fürth Aus dem Tatbestand: Der beteiligte Notar beurkundete am 3.2.1983 den Verkauf einer Eigentumswohnung der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) zu. einem Kaufpreis von 230 000 DM. In der Nummer XXVII dieses Vertrages verpflichtete sich der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Beteiligten zu 1), diesem in den Jahren 1983 und 1984 Aufträge mit einem Gesamtvolumen von ca. 1.500.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu vergeben. Für diese Beurkundung erteilte der Notar dem Beteiligten zu 1) eine Kostenberechnung vom 3.2.1983, die er am 3.3.1983 berichtigte. 'Es wurden insgesamt 6.821,36 DM Kosten verlangt; darunter befindet sich eine gemäß § 36 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 1.730.000 DM berechnete Gebühr von 5.340 DM. Der Beteiligte zu 1) bezahlte die Kosten am 22.3.1983. Am 26.4.1985 beantragte der Beteiligte zu 1) die Entscheidung des Landgerichts wegen der Kostenberechnung. Er beanstandte den Ansatz eines Wertes von 1.500.000 DM für die Verpflichtung in Nummer XXVII des Vertrages. Es sei der fiktive Unternehmergewinn zu berücksichtigen, der im Durchschnitt 3% der Auftragssumme betrage. Das Landgericht verwarf am 17.2.1986 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenberechnung des Notars als unzulässig und ließ die weitere Beschwerde zu.Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht ist der Auffassung, die freiwillige Zahlung der vom Notar berechneten Kosten ( § 154 KostO ) habe die Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO ebenso in Lauf gesetzt wie die in dieser Vorschrift-genannte Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 KostO); da die Kosten schon am 22.3.1983 bezahlt worden seien, habe dies zur Folge, daß die am 26.4.1985 eingegangene Kostenbeschwerde wegen Ablaufs des nächsten Jahres nach dem Jahre der Kostenzahlung verspätet und deshalb unzulässig sei. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung ( § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO , § 550 ZPO ) nicht stand. b) Die Nptarkosten-Beschwerde ist nach den Vorschriften der ZPO einzulegen ( § 156 Abs. 1 KostO ). Für die Anrufung des Landgerichts zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars ist eine Frist nicht vorgeschrieben; die Beschwerde kann demnach an sich jederzeit eingelegt werden, solange eine Beschwer vorliegt (Baumbach/Lauterbach/ Abers/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 567 Anm. 2 B). § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO bestimmt allerdings, daß nach dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, neue Beschwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden können. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist (KG OLGZ 1974, 328 /330). Dies folgt daraus, daß Einwendungen gegen den Kostenanspruch, die auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden können ( § 156 Abs. 3 Satz 2 KostO ). Es handelt sich bei der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO vielmehr um eine Ausschlußfrist (KG aaO; Korintenberg/Lappe/BenRdnr. 17, Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Anm. II A e, je zu § 156). Dies bedeutet, daß ein Notarkostenschuldner des Rechts der gerichtlichen Nachprüfung -der Kostenberechnung verlustig wird, wenn er sich nicht innerhalb der in § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO genannten Frist an das Landgericht wendet. Bei einer Ausschlußfrist kann eine Handlung nur innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden; mit dem Fristablauf endet das Recht (vgl. RGZ 128, 46 /47); es tritt dann eine Präklusion ein. Präklusionsvorschriften haben einen strengen Ausnahmecharakter, weil sie einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich ziehen ( BVerfGE 69, 126 /136). Die Anwendung von Präklusionsvorschriften bedarf im besonderem Maße der Rechtsklarheit ( BVerfGE 60, 116 ; 69, 126/136; BGHZ 86, 218 /225; BG'H NJW 1986, 133 /134). Solche Vorschriften dürfen wegen des strengen Ausnahmecharakters und der einschneidenden Folgen für den säumigen Beteiligten nicht entsprechend angewendet werden (BVerfGE 59, 330/334; 69, 126/136; BGH NJW 1979, 2109 /2110; 1981, 1217). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 156 Abs. 3. Satz 1 KostO beginnt der Lauf der Ausschlußfrist nur mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars. Der Fall der freiwilligen Zahlung der Kosten ist in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Die Zahlung kann aber die Frist nur dann in Lauf setzen, wenn § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO entsprechend angewendet wird. Das ist aber wegen des Ausnahmecharakters dieser Präklusionsvörschrift, im Interesse der Rechtsklarheit eines Ausschlusses mit einem Recht und auch wegen der einschneidenden Folgen einer Versäumung nicht zulässig. Es ist im übrigen auch sachgerecht, daß die Zahlung der berechneten Notarkosten keine Präklusionswirkung herbeiführen kann. Erkennt der Kostenschuldner die geforderten Kosten ganz oder teilweise nicht an und verweigert er deshalb die Zahlung, so muß der Notar, der sich Einwendungen verschließt, die Kosten zwangsweise beitreiben. Die weitaus überwiegende Zahl von Kostenschuldnern will diese Folge auch dann vermeiden, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung bestehen. Die geforderten Kosten werden deshalb bezahlt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Möglichkeit der Anrufung des Landgerichts weitgehend unbekannt ist. Damit wird aber die Forderung des Notars nicht in ihrem Rechtsbestand anerkannt (vgl. auch BGH NJW 1981, 1955). Auch für die öffentlich-rechtliche Kostenforderung des Notars gilt der für den Gläubiger einer privaten Forderung bestehende Grundsatz, daß zwar ein Recht auf die geschuldete.Leistung besteht, nicht aber auf Anerkennung seiner Forderung (Heinrichs in MünchKomm BGB § 362 Rdnr. 4). Daraus folgt, daß mit der Zahlung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - für den Notar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Erhebt der Schuldner nach der freiwilligen' Zahlung Einwendungen gegen die Kostenforderung, so kann der Notar, falls er sich diesen verschließt, die Entscheidung des Landgerichts herbeiführen. In dem Beschwerdeverfahren kann der Kostenschuldner seinerseits das Ziel verfolgen, daß der Notar nach §§ 156, 157 KostO zur Rückzahlung der nicht geschuldeten Kosten verpflichtet wird ( BayObLGZ 1964, 84 ). Aus all diesen Gründen schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, wonach nur die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars nach dem keiner anderen Auslegung fähigen Wortlaut und dem Sinngehalt des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO die dort genannte Ausschlußfrist in Lauf setzt, nicht aber die freiwillige Zahlung der Kosten (KG OLGZ 1966, 90 = JurBüro 1966, 868 und JurBüro 1980, 260 /261 = Rpfleger 1980, 34 LS; OLG Hamm NJW 1980, 237 /239; OLG Schleswig JurBüro 1983, 1694 f.; LG Frankfurt JurBüro 1976, 224 ; wohl auch OLG Frankfurt Rpfleger 1963, 128 und DNotZ 1965, 317 ; Göttlich/ Mümmler KostO B. Aufl. Stichwort „Einwendungen" S. 337; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl. Anm. 2 C d, Korintenberg Rdnr. 16, Rohs/Wedewer Anm. II A. e, je zu § 156; BayObLGZ 1964, -84/88, allerdings nur für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Kostenberechnung; a.A. OLG Celle Rpf leger 1961, 210 = DNotZ 1961, 216 und NdsRpfl 1972, 219; OLG Frankfurt Rpfleger 1966, 342 ; OLG Braunschweig MDR 1976, 411). E. Steuerrecht 27. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42 (Grunderwerbsteuer bei . Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft) Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer (nur) Grundbesitz haltenden GbR unterliegt auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer, wenn der Grundbesitz nach wie vor demselben Unternehmen dient (Anschluß an das BFH-Urteil vom 19. März 1980 II R 23177, BFHE 130, 422 , BStBI 11 1980, 598). BFH, Urteil vom 4.12.1985 - II R 142/84 Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Dezember 1979 erwarben die Kläger für insgesamt X DM sämtliche Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), indem jeder der Kläger einen An-. teil der beiden bisherigen Gesellschafter übernahm und diese damit aus der Gesellschaft ausschieden. Einziges Vermögen der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück mit Gebäude, in welchem eine Autoreparaturwerkstätte und der Handel mit Kfz einer bestimmten Marke betrieben wurden. (Ein Mehrfamilienhausgrundstück hatten die Veräußerer der Anteile unmittelbar vor deren Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen und zurückbehalten.) Das Grundstück war an eine GmbH & Co. KG verpachtet, welche den vorgenannten Betrieb (Autoreparaturwerkstatt und KfzHandel) unterhielt. Diesen Betrieb erwarb der Kläger zu 1 mit Vertrag vom selben Tag, so daß er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nunmehr Alleininhaber war. Das beklagte Finanzamt (FA) sah den notariell beurkundeten Vertrag als Grundstücksübertragung von einer (aus den bisherigen Gesellschaftern bestehenden Gesamthand auf eine andere (aus den Klägern gebildete) Gesamthand an. Es setzte gegen die Kläger in GbR Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach der Gegenleistung von X DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG setzte die Steuer herab, indem es die Gegenleistung gemäß § 3 Abs. 1 GrEStVertrG NW ermäßigte. Die Kläger hatten nachträglich diese Vergünstigung beantragt. Im übrigen wies das FG die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der notariell beurkundete Vertrag vom 7: Dezember 1979 ein Scheingeschäft ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß die Kläger nicht den Willen hatten, das Grundstück in Form einer GbR zu halten und zu verwalten (vgl. dazu das Urteil des BGH vom 24. Mai 1976 II ZR 16/75, DB 1976, 2057 ). Die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO scheidet daher aus. Der Vertrag ist aber - wie das FG zu recht entschieden hat Grundstück in GbR gekauft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 31.07.1986 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 52/86 Erschienen in: MittBayNot 1986, 277-278 Normen in Titel: KostO § 156 Abs. 3 S. 1