V ZR 228/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. April 1987 V ZR 228/85 GBO §§ 19, 20, 28 Klage auf Bewilligung der Eintragung der Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. GBO §§ 19, 20, 28 (Klage auf Bewilligung der Eintragung der Auflassung) Kann das Grundstück nicht gemäß § 28 GBO bezeichnet werden, so ist die Klage auf Bewilligung der Eintragung der Auflassung nur zulässig, wenn wenigstens ein Veränderungsnachweis vorliegt, auf den im Urteil Bezug genommen werden kann; daß die Teilfläche früher im Kataster als einheitliche Parzelle vermerkt war, reicht nicht aus (Fortführung von BGHZ 90, 323 , 327 [= MittBayNot 1984, 181 ] und Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, WM 1986, 678 , 679). BGH, Urteil vom 24.4.1987 — V ZR 228/85 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus den Gründen:, I. Anspruch auf Auflassung 1.Das Berufungsgericht sieht die im Prozeßvergleich-erklärte Auflassung wegen des der Klägerin vorbehaltenen Widerrufsrechts gemäß § 925 Abs. 2 BGB als nichtig an. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn der Vorbehalt, einen Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, stellt im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar ( BGHZ 88, 364 , 367 m. w. N.). Das Berufungsgericht hält den verpflichtenden Teil des Vergleichs dennoch für wirksam; es nimmt an, die Parteien hätten diese Vereinbarungen, welche die Frage einer Pflicht zur Grundstücksübereignung_und damit den eigentlichen Streitstoff klären sollten, auch dann getroffen, wenn sie die Nichtigkeit der Auflassungserklärungen erkannt hätten (§ 139 BGB). Auch dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist anerkannt, daß § 139 BGB bei der materiellrechtlichen Prüfung der Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs Anwendung finden kann (vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1967, VIII ZR 66/65, Urteilsabdruck S. 14 f. — unveröffentlicht — unter Hinweis auf BGH Urt. v. 26. Februar 1964, VIII ZR 149/62, LM MSchG § 49 Nr. 1; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 794 Anm. C IV a 5; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 Rdnr. 56 Fn. 200). Ob das Revisionsgericht einen Prozeßvergleich darüber hinaus in vollem Umfang selbst auslegen kann (vgl. dazu Senatsurt. v. 19. März 1976, V ZR 146/74, WM 1976, 791 , 792 m. w. N.), kann dahingestellt bleiben; denn auch der Senat würde den Vergleich vom 24. August 1979 im gleichen Sinne wie das Berufungsgericht auslegen. Auch von der Revision wird diese Auslegung nicht angegriffen. 2.Unschädlich ist, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Klage auf Auflassung eines im Rechtssinne nicht mehr bestehenden Grundstücks gerichtet werden konnte; denn hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat allerdings den Standpunkt vertreten, daß zur Auflassung erst verurteilt werden könne, wenn der geschuldete Teil eines Grundstücks von diesem abgetrennt und als selbständiges Grundstück eingetragen sei ( BGHZ 37, 233 , 242; BGH Urt. v. 11. November 1977, V ZR 235/74, WM 1978, 192 ; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 218/77, WM 1979, 861 ; Urt. v. 10. Juli 1981, V ZR 79/80, NJW 1981, 2687 = WM 1981, 1081 ); die Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Auflassung an geringere Voraussetzungen gebunden ist, hat er offengelassen. In seinem Urteil vom 16. März 1984 ( BGHZ 90, 323 , 325 ff. [= MittBayNot 1984, 181]) ist der Senat hiervon jedoch abgerückt. In Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt er nunmehr die Auffassung, daß auch eine noch nicht abgeschriebene Teilfläche rechtsgeschäftlich wirksam aufgelassen werden kann, wenn sie dabei hinreichend bestimmt wird. Unter der Voraussetzung, daß die Teilfläche zweifelsfrei bestimmt und festgelegt ist, hält er auch eine Verurteilung zur Auflassung für möglich (BGH aaO; vgl. auch schon BGH Urt. v. 2. Dezember 1981, IVa ZR 252/80, WM 1982, 211 , 213). Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit der aufzulassenden Teilfläche bestehen hier nicht. Die Klägerin verlangt die Auflassung eines ehedem selbständigen Grundstücks (Grundbuch Blatt 3292, Parzelle Flur 8 Nr. 1170/3). Mit der alten Grundbuchbezeichnung nimmt sie zugleich Bezug auf die katastermäßige Vermessung der alten Parzelle. Damit ist die aufzulassende Fläche zweifelsfrei bestimmt (vgl. KEHE/Ertl, Grundbuchrecht 3. Aufl. § 20 Rdnr. 109). II. Anspruch auf Eintragungsbewilligung 1. Dieser Antrag ist hier unzulässig. Nach § 28 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Gesichert werden soll damit die Eintragung bei dem richtigen Grundstück ( BGHZ 90, 323 , 327). § 28 GBO ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift, bestimmt aber zugleich den Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils, weil dieses nach Eintritt der Rechtskraft die Erklärung der Beklagten ersetzt (Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, WM 1986, 678 , 679; vgl. auch BGH Urt. v. 2. Februar 1981, IV a ZR 252/80, NJW 1982, 441 , 443). Ist eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 28 GBO nicht möglich, so ist eine Klage auf Abgabe einer Eintragungsbewilligung mangels Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unzulässig, solange nicht wenigstens ein vom Schuldner genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, auf den Bezug genommen werden kann; denn das Grundbuchamt dürfte sonst den jeweiligen Kläger trotz obsiegenden Urteils nicht als Eigentümer eintragen (Senatsurteile v. 18. April 1986, V ZR 32/85, WM 1986, 1155 , 1156 und v. 21. Februar 1986 aaO; vgl. auch BGHZ 90, 323 , 327 f.). Der Veränderungsnachweis hingegen bildet die Grundlage der Grundstücksabschreibung ( § 2 Abs. 3 GBO ) und ermöglicht es, durch entsprechende Bezugnahme, das noch nicht abgeschriebene Grundstück übereinstimmend mit dem (künftigen) Inhalt des Grundbuchs festzulegen, weil das Grundbuchamt bei der Abschreibung die Angaben im Veränderungsnachweis übernimmt. Auch in solchen Fällen wird daher dem Zweck des § 28 GBO genügt, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern (Senatsurt. v. 21. Februar 1986 aaO). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall im entscheidenden Punkt. Die beim Vorliegen eines Veränderungsnachweises gegebene Sicherheit, daß sich die durch Urteil ersetzte Erklärung der Beklagten auf die als selbständiges Grundstück abzuschreibende Teilfläche bezieht, ist hier nicht gegeben, denn die Parzelle Flur 8 Nr. 1170/3 existiert nicht mehr. MittBayNot 1987 Heft 6 245 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.04.1987 Aktenzeichen: V ZR 228/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 245 Normen in Titel: GBO §§ 19, 20, 28