V ZR 14/92
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. April 1993 V ZR 14/92 WEG § 8; GBO § 28 Klage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentümers vor Anlegung des Wohnungsgrundbuchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 214, 215「= DN0tZ 1984, 689])u nd in der Regd alsbald nach der Ubergabe erfolgen k6nnen. 2. Auch bestimmte Rechtsverhaltnisse, die Belastungen des Eigentomers festlegen, lassen sich im Verkehr anhand der Beschaffenheit, insbesondere der Lage eines Grundstocks oderder Art seiner Bebauung er肥nnen. Ob dies im Hinblick auf die Erkennbarkeit entsprechender MaBnahmen auch for das Beよehen oder Entstehen von Anlieger- und Erschlie-Bungskosten gilt,短nn dahingestellt bleiben, weil es im vorliegenden Fall nicht darum geht, sondern um die Frage, wer die ErschlieBungskosten zu tragen hat. Dies betrifft aber weder ein physisches Merkmal des Grundstocks noch eine rechtliche Beziehung des Grundstocks zur Umwelt, die in der Beschaffenheit des Grundstocks selbst ihren Grund hat und ist daher auch nicht zusicherungsfahig gem.§459 Abs. 2BGB (Senatsurteil vom 28. 11.1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600, 1601「= DNotZ 1982, 361 ]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 335, 336【= DNotZ 1989, 313 ]; vgl. auch Nieder, NJW 1984, 2662, 2666 m.w.N.; a.A. 0田Munchen NJW 1970, 664 , 665). Es handelt sich vielmehr um eine vertragliche Regelung der Frage, welche 山istungen und Kosten mit dem Preis abgegolten sind und wersie im lnnenverhaltnis der Parteien letztlich zu tragen hat. Dem Hinweis im Senatsurteil vom 28.11.1980 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Monchen ( NJW 1970, 664 , 665) ist nicht zu entnehmen, daB bei einer derartigen Vereinbarung die §§459 Abs. 2, 477 BGB Anwendung finden (vgl. hierzu SoergellHuber, 8GB, 12. Aufl., §436 Rdnr. 19 Fn. 60). Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht auch nicht den Interessen der Parteien. Denn schon die Entstehung einer Beitragspflicht nach den 6 ffentlich-rechtlichen Bestimmungen i討 for den Grundstockseigentomer nicht ausa uBeren Gegebenheiten erkennbar, weil der Rechtsbegriff der endg0ltigen Herstellung der ErschlieBungsanlage auBer der baulichen (technischen) Fertigstellung der Anlage nach der Rechtsprechung (vgl. Nieder, NJW 1984, 2662, 2663 m. w. N.) weitere Voraussetzungen 一 wie etwa das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde 一 verlangt, deren Erfollung for den 陥ufer nicht erkennbar ist. Gleiches gilt for die Frage, ob der Ver騒ufer auf ihm bereits zugestellte oder gar ihm gegenober fallig gewordene Beitragsbescheide gezahlt oder nicht gezahlt hat, for die der 陥ufer dann mit dem Grundstock dinglich haftet. Die Erwagung des Berufungsgerichts, daB eine kurze Gewahrleistungsverjahrung insoweit nicht der Interessenlage der Parteien widerspreche, weil sich die Klagerin bei den zustandigen Beh6rden hatte erkundigen 而nnen, geht fehl, da die Klagerin im Hinblick auf die vertragliche Regelung und die von ihr vorgetragene mondliche Zusicherung des Beklagten zu 3 zu einer solchen Erkundigung keinen AnlaB hatte. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalt der notarielle Vertrag keine Eigenschaftszusicherung im Sinne des §459 Abs. 2 BGB , sondern eine von der gesetzlichen Regelung der §§446, 436, 103 BGB abweichende Bestimmung, nach der vom Verkaufer auch die nach dero bergabe des Grundstocks fallig werdenden ErschlieBungskosten zu・tragen sind. Nach§436 BGB haftet der Grundstocks・ verkaufer nicht for die Freiheit von 6 ffentlichen Lasten, zu denen auch die ErschlieBungskosten geh6ren (Senatsurteile vom 7.11. 1975, V ZR 23/74, NJW 1976, 1314 【= DN0tZ 1976, 360] und vom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278 「= MittBayNot 1982, 64 = DN0tZ 1982, 555];吻tioch, MittBayNot 1979, 104 , 105; vgl. ferner Messer, NJW 1978, 1406, 1408).§436 BGB ist dispositives Recht (vgl. Soergell Huber, a. a. 0.,§436 Rdnr.19 m.w.Nj. Die VertragschlieBenden konnten deshalb eine von der gesetzlichen Regelung abweichende und ihren Interessen gerecht werdende Vereinbarung treffen (Senatsurteilvom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278【= MittBayNot 1982, 64 =DN0tZ 1982, 555]). Dies haben sie jedenfalls in dem notariellen Vertrag o ber Flurstock 150/1 getan. Nach III 5. dieses Vertrages waren im Gesamtkaufpreis von 335.000 DM enthalten . . .,,samtliche ErschlieBungskosten und AnschluBkosten for die Versorgungsleitungen von Wasser, Strom, Kanal und Telefon". Diese Regelung ist eindeutig. Sie ging dahin, im Innenverhaltnis den Verkaufer mit,, samtlichen", also allen entstandenen und anfallenden, bereits bezahlten oder noch nicht bezahlten ErschlieBungs- und AnschluBkosten 一 jedenfalls for die hier in Rede stehend叩 erstmaligen uりd zum Kaufzeitpunkt bereits durchgefohrten MaBnahmen 一 zu belasten. Dies entsprach auch. der Interessenlage der 田rteien. Die Kosten waren in den Kaufpreis einbezogen und der ErschlieBungsvorteil damit durch den Verkaufer vorab ve旧innahmt worden. 5. BGB§564 Abs. 1,§564 c Abs. 1,§565 aAbs.2,§163,§158 (Rechtswirkungen eines auf die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossenen Mietvert庖ges) Ein auf die いbenszeit des Mieters abgeschlossener Miet・ vertrag U ber Wohnraum begrUndet ein befristetes, -auf bestimmte 為it eingegangenes Mietverhaltnis. BayObLG, Rechtsentscheid vom 2. 7. 1993 一 RE・Miet 5/92 = BayObLGZ 1993 -Nr. 64 一, mitgeteilt von Johann Dem・ harter, Richter am BayObLG 6. BGB§§ 873, 925, 305, 242; GBO§19 (ROckobeだragu四 eines GrundstQcks bei ぬrstoB gegen Bauverpflichtung) Sichert eine Gemeinde beim Grundstocksverkauf eine Bauverpflichtung durch ein Wiederkaufsrecht ab so wird bei einem VerstoB des Kaufers gegen die Bauverpflichtung der Anspruch der Gemeinde auf R0ckobertragung auch dann nicht verwirkt, wenn die Gemeinde das Verlangen auf Rock・ Ubertragung erst ca. acht Jahre nach Ablauf der Frist for die Erfollung der Bauverpflichtung geltend macht. (Nich加mtlicher Leitsatz) LG Deggendorf, Urteil vom 3. 11. 1992 一 1 0 461/92 mitgeteilt von Notar Dr. Dr. Herbeだ Grziwotz, Regen 7. WEG§8;G BO§28 (Klage auf Bewilligung由r Eintragung des日gentomers vor Anlegung des 以フhnungsgrundbuchs) 印r die Klage auf Bewilliguflg der Eintragung des Eigen・ tomers ist das Rechtsschutzinteresse bereits vor Anleguflg des Wohnungsgrundbuches zu bejahen, wenn dem Grund・ buchamt die Teilungserklarung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt (im AnschluB an BGH, Urteile vom 創.2.1986, V ZR 246184, NJW 1986, 1867 und vom 24.&1987, V ZR 228185, NJW 1988, 415 [= MittBayNot 1987, 245 == DN0tZ 1988, 109J). BGH, Urteil vom 2. 4. 1993 一 V ZR 14/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 360 MittBayNot 1993 Heft 6 Aus 庖tbestand: Mit notariellem ぬrtrag vom 27.9.1988 kaufte der Klager von den Beklagten als Gesellschaftern borgerlichen Rechts ein Teileigentum, welches durch Aufteilung zweier von der Gesellschaft noch zu erwerbender GrundstUcke gebildet werden sol Ite. Das Tei leigentum sollte aus dem Sondereigentum an verschiedenen Raumenim vierten ObergeschoB eines auf den vereinigten Grundstucken noch zu errichtenden Gebaudes. mehreren Kellerraumen. einem StellDlatz in der Tiefgarage una arel weiTeren b TeIIpIaTzen, verDunaen mii einem MI田lgentumsanteil von 116/iooo an dem gemeinschaftlichen Eigentum, bestehen. Die,, endgoltige Teilung nach dem Wohnungseigentums-gesetz" sollte anhand einer bereits vorliegenden, von einer dritten 円 rson stammenden Teilungserklarung vom 12. 1. 1988 und,, der Abgeschlossenheitsbescheinigung,. . vom 14.12.1977" erfolgen; in dem dazugeh6rigen Aufteilungsplan war das vom Klager gekaufte Teileigentum mit der Nr. 14 gekennzeichnet. §29 GBO erforderlichen Form mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung dem Grundbuchamt bereits vorliegt (§§8, 7 Abs.4 und 5 WEG). Die Teilungserklarung bestimmt die konftige Bezeichnung des Wohnungseigentums. Kann die Bewilligung das Wohnungseigentum, auf das sie sich bezieht, in dieser Weise bezeichnen, wird sie dem Zweck des§28 GBO, der die Eintragung bei dem richtigen Grundstock, hier dem richtigen Wohnungseigentum, sichern soll, gerecht. Unter dieser Voraussetzung ist auch das Rechtsschutzinteresse for die Klage auf Bewilli・ gung der Eintragung zu bejahen. Die Teilungserklarung vom 12. 1. 1988, auf diesich das Berufungsurtei I (durch Aufrechterhaltung des Versaumnisurteils der ersten Instanz) zur Bezeichnung des WohnungseigenDie Beklagten sind inzwischen a Is Gesellschaft des borgerlichen Rechts Eigentomer der Grundstocke Sie haben am 13. 12. 1988 eine tums bezogen hat, weist den endg0ltigen Gegenstand der Aufteilung erklart, der ein geanderter Aufteilungsplan zugrunde liegt. Obereignungspfticht nicht aus. Sie sollte zusammen mit der Danach ist mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum ledigAbgeschlossenheitsbescheinigung vom 14. 12. 1987 und lich an den im vierten ObergeschoB gelegenen Raumen, nicht aber dem dazu geh6renden Aufteilungsplan Richtlinien for die an den Kellern und den Stehlplatzen verbunden. Die Teileigentums-grundbocher sind noch nicht angelegt. noch ausstehende Teilungserklarung festlegen, durch die das im Kaufvertrag beschriebene Wohnungseigentum erst Der Klager hat die Auflassung desverkauften Teileigentums und die Bewilligung seiner Eintragung als EigentUmer in das Grundbuch vergeschaffen werden sollte. Ihr Inhalt ist mithin mit der langt. Die Beklagten haben sich u.a. damit verteidigt, daB die O berTeilungserklarung, die das gekaufte Wohnungseigentum tragung des Teileigentums die vorherige Anlegung der Teileigentums-・ dinglich b畔eichnet, nicht identisch. Die Teilungserklarung grundb0cher voraussetze. der Beklagten vom 13. 12. 1988 ist zur Bezeichnung des Das Landgericht hat der Klage durch ぬrsaumnisurteil stattgegeben, Wohnungseigentums ungeeignet, denn sie weicht, jedensie aber auf den Einspruch der Beklagten abgewiesen. Das Oberfalls was die Kellerraume und die Stellplatze angeht, vom landesgericht hat das ぬrsaumnisurteil aufrechterhalten. Vertragsinhalt ab. Mit der Revision haben die Beklagten die volle Abweisung der Klage angestrebt. Der Senathat die Revision nur insoweit angenommen, als die Beklagten zur Bewilligung der Grundbucheintragung verurteilt worden sind. Im ぬrhandlungstermin Ist der ordnungsgemaB geladene Klager nicht vertreten worden. Die Beklagten beantragen, im Umfang der Annahme die Klage abzuweisen. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Aus Grnden: I. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob neben dem Auflassungsanspruch vor Anlegung der Teileigentumsgrundbocher bereits ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung des Eigentomers gerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht ausdrocklich befaBt. Es hat sie stilischweigend bejaht. Dies halt der rechtlichen Uberprofung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt for den Leistungsantrag auf Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch das Rechtsschutzbedorfnis, wenn der Inhalt der beantragten Erklarung nicht den Voraussetzungen des§28 GBO genogt (Urteile vom 2t2.1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867 ; vom 24.4. 1987, V ZR 228/85, NJW1988, 415, 416). Das Urteil, das mit Eintritt der Rechtskraft nach§894 ZPO an die Stelle der Bewilligung zu treten hatte, wQrde es dem Grundbuchamt in diesem Falle namlich nicht erm6glichen, einem darauf gestotzten Eintragungsantrag stattzugeben Die vorliegenden Erklarungen der Parteien sind auch sonst nicht geeignet, das zu o bertragende Wohnungseigentum in einer for die Bewilligung genogenden Weise zu bezeichnen. Die Verurteilung zur Erteilung der Bewilligung kann mithin nicht aufrechterhalten bleiben. II. Das unzulassige 山istungsbegehren des Klagers enthalt bei der gebotenen interessegerechten Auslegung 一 auch ohne daB dies ausdrocklich erklart worden ist 一 den Antrag, festzustellen, daB die Beklagten verpflichtet sind, die Teilungserklarung abzugeben, die die Erf0llung ihrer Verトkauferschuld voraussetzt, und die dann m6gliche Bewilli-gung zu erteilen (vgl. Senatsurteil vom 21.2.1986 a.a.O.; BGH, Urteil vom 31. 1. 1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295 ). Der Feststellungsanspruch ist durch die Erklarungen, die nach dem Willen der ぬrteien fur Gegenstand und Inhalt des Teileigentums maBgeblich sind, hinreichend bestimmt. Uber ihn kann durch Versaumnisurteil entschieden werden, denn er stellt, was Rechtsbehauptung und Rechtsschutzbegehren angeht, gegenUber dem Leistungsantrag lediglich eine Einschrankung dar. Der 凡stst旦Ilungsanspruch ist auch begrondet, denn die Beklagten schulden dem Klager die VerauBerung des Teileigentums ( §433 BGB). Die von ihnen gegendie Wirksamkeit des Kaufs geauBerten rechtlichen Bedenken treffen Nach§28 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundnicht zu. DaB die dritte Person bei Abgabe ihrer Erklarung st0ck o bereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinvom 12. 1. 1988 keine wirksame Teilung vornehmen konnte, da wels auf das Grundbuchbiatt zu bezeichnen; bei Wohnungssie nicht EigentomerIn der Grundstocke war, beruhrt den oder Teileigentum (im folgenden: Wohnungseigentum) tritt Kauf nicht. Die Erklarung diente nicht dem dinglichen Volldas Wohnungs・ oder Tei leigentumsgrundbuch (im folgen・ zug des Geschafts der Parteien, sondern derschuidrechtden: Wohnungsgrundbuch) an die Stelle des von Amts lichen Bestimmung der 山 istungspflicht der Beklagten; als wegen geschlossenen Grundbuchblattes des geteilten solche ist sie Gegenstand der Erkl白rungen im Kaufvertrag Grundstocks( Abs. 1 WEG). Vor Aniegung der Wohnungs§7 vom 27.9.1988 geworden. Auf die Beifogung der Urkunde grundbocher ist mithin eine Bewilligungserkl含 rung, die vom 12. 1. 1988 haben die Parteien, wie das Berufungsgericht inhaltlich den Anforderungen deぎ §28 GBO genogt, grund・ 一 von der Revision unbeanstandet 一 festgestellt hat, gem. satzlich nicht m6glich. EineAusnahme I討 allerdings fUr den §13 a Abs. 2 BeurkG wirksam verzichtet. Ihre Verlesung, Fall zu machen, daB die Teilungserklarung in der dafロr nach ebenso die Verlesung der Abgeschlossenheitsbescheini-・ MittB町Not 1993 Heft 6 nach§13・Abs. 1 Satz 1 BeurkG sind auBer Streit; die Vertragsurkunde enthalt zudem eine hinlangliche Feststellung dieser Umstande. Die Erfollung der Ver随uferpflicht ist den Beklagten auch nicht unm6glich geworden, denn sie sind nach wie vor EigentOmer der aufzuteilenden Grundstucke. II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage nicht schon deswegenunbegrondet ist, weil die Beklagten das Eigentum am Grundstock im Wege der Tabularersitzung erworben haben, die im Recht der DDR in der aufgrund von§17 Grundstocksdokumentationsordnung (GDO) erlassenen Grundbuchverfahrensordnung (GVO;§11 Abs. 1) geregelt war. Denn die Revision hat jedenfalls deswegen Erfolg, weil der Herausgabeanspruch verjahrt und der Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt ist. 8. EGBGB 1986 Art. 231§6Abs.1; BGB 弱 9oo Abs. 1, 894; zPo 弱 550, 565 Abs. 3 Nr. 1 (Verjshrung des Herausgabeanspruchs; ゆ rwirkung des Grundbuめ besichtigungsanspruchs) 1. For die Verjahrung von Ansprochen gilt nach dem 日 nigungsvertrag die o bergangsregelung des Art. 231 §6 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des Borgerlichen Gesetzbuchso ber die ぬrjahrung nur auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, das ist der 3.10.1990, be1. Die nach dem Recht der DOR eingetretene Verj谷hrung ist stehenden und noch nicht verjahrten Ansproche Anwenin einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem Ob ein Anspruch zu dieser Zeit bereits verjahrt waら 3・ ・ 10 1990 nicht mehr von Amts wegen zu berucksichti・ dung・ ist daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen.§902 BGB gen. findet insoweit keine Anwendung. 2. Der'Grund加chberichtigungsanspruch 助nn verwirkt werden. Der Herausgabeanspruch war am 3. 10. 1990 verjahrt. Er war 3. Sind bei fehlerhafter Subsumtion unter einen unbe・ mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 19.5.1956, d. h. vor stimmten Rechtsbegriff (hier: Verwirkung) weitere tat・ Inkrafttreten des ZGB am 1.1.1976, entstanden und richtete sich auch hinsichtlich der ぬrjahrung zunachst nach dem sachliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten・ kann das Revisionsgericht die Anknop・ damals noch geltenden Recht des Borgerlichen Gesetzso fungstatsachen selbst dahin wUrdiaen. ob sie die Sub・ buchs, ab 1.1.1976 nach dem Zivilgesetzbuch ( §11 Abs.1 sumtion zulassen. EGZGB).§8 Abs. 1 EGZGB, wonach sich die Regelung erb-rechtlicher Verhaltnisse weiter nach dem BGB richtete, BGH, Urteil vom 30. 4. 1993 一 V ZR 234191 一,mitgeteilt von wenn der Erbfall 一 wie hier 一 vor dem 1 1. 1976 eingetreten ・ D. Bundsめuh, Vorsitzender Richter am BGH war, ist entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten, Aus Tatbestand: nicht einschlagig, weil es hier nicht um die Regelung, sondern\die Folgen der nach BGB eingetretenen erbrecht-・ Die BekIaiten bewohnen ein HausarundstUck in M. Sie sind im しrunaoucn als ヒlgentumer eingetragen. Das じruncist0ck gehorte lichen Verhaltnisse, d. h. die Durchsetzung allgemeiner zivilehemals R. Dieser setzte mit Testament vom 16.5.1945 seine Ehefrau rechtlicher Ansproche gegen Dritte geht. 」Nach §§467 E. zur nicht befreiten Vorerbin und den Vater sowie Rechtsvorganger Abs. 1, 474 Abs. 1 Nr. 5, 475 Nr. 2 ZGB verjahrten die nicht des KlaQers, H., zum Nacherben ein. Nach dem Tod von R. wurde am aus einem eingetragenen Recht hergeleiteten (vgl.§10 とつ.11.1 4じ zusammen mit einem INacflerDenvermerK zugunsten von り Abs. 1 GDO) Ansproche auf Herausgabe von Grundstocken H. E. als neue Eigentomerin in das Grundbuch eingetragen. Diese verauBerte das Grundst0ck am 28.5.1951 andie beklaate Ehefrau. in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Der Eiaentumswechsel wurde im Grundbuch aewahrL Der NachBerechtigte von dem Entsteheげ des Anspruchs und von der eroenvermerK DIIeD Destenen ヒ verstarb am 1951956 In dAr Fnlrip. 内 rson des ぬrpflichteten Kenntnis erlangt hatte. Da diese zeif erwirkte H. eine einstweilige Verfogung, aufgrund deren am Voraussetzungen bei Inkrafttreten des ZGB gegeben waren, 14.3.1958 in das Grundbuch ein Widerspruch gegen die Eintragung der: beklagten、 Ehefrau als Eigentロmerin eingetraQen wurde. Der ist die Verjahrung des Herausgabeanspruchs jedenfalls Widerspruch wurde, nachdem 且 den Antraa zurckaenommen hatte. zehn Jahre spater eingetreten. Auf die Frage, ob§11 Abs. 1 am iじ.り.1 り加 geloscflt. Einen am 31. 3. 1959 erneuerten Antrag auf EGZGB rockwirkende Kraft zukommt, d. h. die Frist schon ErlaB einer einstweiligen Verf0gung auf Eintrgung eines Widerspruchs verfolgte H. nach mondlicher ぬrhandlung vom 10. 2.1960 vor Inkrafttreten des ZGB zu laufen begonnen hat, kommt es nicht weiter. Am 18.2.1966 verstarb er nicht mehr an. Durch notariellen Vertrag vom 2. 10. 1974o bertrug die beklagte Ehefrau ihrem Ehemann das Miteicientum an dem GrundstDck. Seither 5i叩 oelae als Mitergentumer-eingetragen. Der Klager verlangt Herausgabe des Grundstocks sowie die Berichtigung des Grundbuchs. Die Beklagten verlangen im Wege der Widerklage die ゆschung des Nacherbenvermerks. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Bek'agten ihre ursprDnglichen Antrage weiterverfolgen. Der Klager beantragt, das PpnhtRniffロ1 フIlriihkア1 IWOiRflfl Aus den Grnden: 1. Das Bezirksgericht halt die Beklagten zur Herausgabe des Grundstocks und Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs for verpflichtet, weil sie aufgrund des Nacherbenvermerks im ぬrhaltnis zum Klager kein wir鴎ames Eigentum an dem Grundstock erworben hatten. Die mit der Klage geltend gemachten Ansproche unterlagen nicht der Verjahrung und seien auch nicht verwirkt. Dies halt der Revision nicht stand. 36.2 Die ぬrjahrung war auch nicht nach§477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt. (Wird ausgefohrt.) Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe war nicht schon dadurch gehindert, daB H. seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik unterhielt. Die ぬrord n u ng zur Sicherung von ぬrm6genswerten vom 17.7.1952 (GBI 1 1952, 5. 615), nach der das im Gebiet der DDR befindliche Verm6gen von Bundesborgern 。,in den Schutz und die vorlaufije ぬrwaltuni" der Orcane der DDR o bernommen wurde, war clurcn ale Verordnung vom 11.6.19邸( GBl 1 1953, 5. 805) wieder aufgehoben worden. DaB H. aus sonstigen GrOnden rechtlich gehindert war, seinen Herausgabeanspruch titulieren zu lassen, ist weder dargetan worden noch erkennbar. _ Nach alledem war der Herausgabeanspruch im たitpunkt des Beitritts verjahrt. Die Verjahrung fohrte auchnach dem Recht der DDR nicht zum Erl6schen des Anspruchs( §472 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Kommentar des MDJ・ DDR zum ZGB, Vorbemerkung§472). Im Unterschied zum bundesdeutschen MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.04.1993 Aktenzeichen: V ZR 14/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 360-362 Normen in Titel: WEG § 8; GBO § 28