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IV ZR 319/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 01. Februar 1994 BvR 1245/89 GG Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1; BGB § 2373 Abs. 1 Verfassungsmäßigkeit der Bekanntgabe untrennbarer letztwilliger Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau daB vom 2. 2. 1994 一 BvR 1245/89 setzung fr den Ausgleichsanspruch des zahlenden Ehegatten zu machen. Auch ohne e血e solche Mitteilung kann der andere Ehegatte nicht darauf vertrauen, sein Ehepartner werde auch nach dem Scheitern der Ehe und nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsamen Schulden weiterhin allein tr昭en. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht fr einen Ehegatten im Zweifel kein Anl叩mehr, dem anderen durch die U bernahme seiner Schuldverpflichtun即n eine Ver-m6gensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil BGHR BGB§426 1 1 Bestimmung, anderweitige 5)・ 2. Nicht zu beanstanden ist auch, d叩das Berufungsgericht die Zahlungen, die der Klager im September 1986 vor Zustellung des Scheidungsantr昭5 auf die Belastungen des Einfamilienhauses geleistet hat, bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs mit berUcksichtigt. Im Falle des Scheiterns der Ehe kommen AusgleichsansprUche nach§426 Abs. 1 BGB auch fr die Zeit vor Rechtshngigkeit des Scheidungsantr昭5 in Betracht (vgl. Senatsurteile BGH FamRZ 19幻, 1239, 1240「= DNotZ 1988, 176 」; BGH NJW-RR 1988, 966 ; Soergel/M. Wolf, BGB,§426 Rdnr. 26 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat 一 von der Revision nicht ang昭riffen 一 festgestellt, daB jedenfalls im September 1986 die Ehe der Parteien bereits zerrUttet und die eheliche Lebens即meinschaft au堀ehoben war. II. Zur AnschluBrevision des Kl館ers: Soweit sich'die AnschluBrevision des Kl醜ers d昭egen wendet, daB das Berufungsgericht die Sache, soweit es AnsprUche des Klagers fr dem Grunde nach gerechtfertigt erklart hat, an die erste Instanz zurUckverwiesen hat mit der BegrUndung, es sei noch aufzuklaren, ob der Klager bleibende Steuervorteile dadurch gehabt habe, daB er die Aufwendungen fr die beiden Eigentumswohnungen zunachst allein getr昭en und steuerlich abgesetzt habe, hat sie Erfolg. Die Parteien streiten darUber, ob die Steuervorteile, die der Klager jedenfalls zunachst durch die erweiterte Absetzungsm6glichkeit hatte, durch eine Nachversteuerung ausgeglichen werden, wenn er Ausgleichsanspruche gegen die Beklagte durchsetzen kann und dadurch entsprechende Einnahmen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Beide Vorinstanzen gehen zwar davon aus, der Klager mUsse sich solche verbliebenen Steuervorteile, sollten sie bestehen, im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Ausgleichsanspruch nach§426 BGB anrechnen lassen. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Regeln der Vorteilsausgleichung sind fr das Schadensersatzrecht entwickelt worden. Sie sind nichtU bertragbar auf einen Ausgleichsanspruch nach§426 Abs. 1 BGB. Diese Vortschrift regelt nicht nur die der Befriedigung des Glaubigers nachfolgende Ausgleichung. Aus ihr ergibt sich vielmehr, d叩 schon vor der Befriedigung des Glaubigers ein Gesamtschuldner 即gen den anderen einen Anspruch darauf hat, daB der andere bei Flligkeit der Schuld seinem Anteil entsprechend an der Befriedi-gung des Glaubigers mitwirkt und damit so handelt, daB es 如erhaupt nicht zu einem Ruckgriff zu kommen braucht (st. Rspr. des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteil BGHR BGB§426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 1 m. N.; RGRK-BGB/麗b叱 12. Aufl.,§426 Rdnr. 12). Befriedigt einer von zwei Gesamtschuldnern den Glaubi即r, so verwandelt sich dieser Mitwirkungsanspruch in einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner auf Zahlung des entsprechenden Betrages (vgl. RGRK a. a. 0. Rdnr. 15 m. N.; MUnchKomm-BGB/Selb, §426 Rdnr. 9). Der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner hat dementsprechend den Betr昭zu erstatten, den er eigentlich als se血en Anteil an den Glaubiger hatte zahlen mUssen und den an seiner Stelle der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner an den Glaubi即r gezahlt hat. Eine Vorteilsausgleichung kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Eventuelle Steuervorteile des Kl智ers k6nnen nicht zur 恥lge haben, d叩 die Bekl昭te im E昭ebnis auf die Gesamtschuld weniger zahlen muB, als ihrem Anteil entspricht. Aus dem Gesamtschuldverhltnis ergibt sich fr die Beklagte nicht die Berechtigung, an Steuervorteilen des KI醜ers zu partizipieren, die sich fr ihn aus der Abwicklung des Gesamtschuldverhltnisses ergeben. D郎 einer der Gesamtschuldner derartige Vorteile hat, kann allenfalls in besonders gel昭erten 破llen das Ausgleichsverh討tnis der Gesamtschuldner beeinflussen, wenn in ihnen Umstande zu sehen sind, aus denen sich i. 5. d. §426 Abs. 1 BGB , etwas anderes ergibt" als der halftige Ausgleich. Davon kann im Falle der Parteien nach dem Scheitern ihrer Ehe jedoch nicht ausgegangen werden. 13. GG Art.2 Abs. 1, 14 Abs. 1; BGB§2273 Abs. 1 (VerBekanntgabe un加nnbarer le女tgemeinschaftlichen Testament) §2273 Abs. 1 BGB getroffene Regelung, die dazu gungen des U berlebenden Ehegatten, soweit sie sich von denen des 肥rstorbenen Partne昭 nicht absondern lassen, zwangsl豆ufig mit verkUndet werden, ist sungsgema丘 (Leitsatz der Schr BVerfG, BeschluB A賀 den Gr伽deiv Die Voraussetzungen fr eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §93 a Abs. 2 BVerfGG , der auch auf bereits anhangige Verfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 8 des Funften Gesetzes zur A nderung des Gesetzes u ber das Bundesverfassungsgericht vom 2. 8. 1993, BGB1. 1 5. 1442), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsatzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzu贈 von Grundrechten oder grundrechtsgleichen 即chten angezeigt・ 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm. a) §2273 Abs. 1 BGB verletzt nicht die in Art. 14 Abs. 1 GG als Bestandteil der Erbrechtsgarantie verfassungsrechtlich gewahrleistete Testierfreiheit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die 恥stierfreiheit auch das Recht auf Geheimhaltung des letzten Willens bis zum Tode des Testierenden umfaBt. Jedenfalls ist §2273 Abs. 1 BGB eine Regelung, die gerade ein berechtigtes Interesse desU berlebenden Ehegatten daran anerkennt, daB seine Verfgun即n nicht vor seinem Tode bekannt werden. Sie ist zum Schutze dieses Interesses erlassen worden und dient diesem auch, da sie die Vorschriften der §§2260 ff. BGB 加er die Verpflichtung des NachlaBgerichtes zur Er6ffnung von Testamenten einschrankt. Mit §2273 Abs. 1 BGB ist der Gesetzgeber seiner Aufgabe, Inhalt und Schranken des Erbrechtes durch die Gesetze zu Die in fUhrt, 50 MittBayNot 1995 Heft 1 彫 bestimmen und Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten des brgerlichen Rechts sachgerecht zu l6sen, nachgekommen. Er stand dabei vor der Notwendigkeit, sowohl das Interesse des berlebenden Ehegatten an der Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfgungen als auch das UnterrichtungsbedUrfnis sonstiger als Erbberechtigte in Betracht kommender Personen zu berucksichtigen. Zumindest gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte nehmen Rechtspositionen ein, die bei einem Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfgungen von Todes wegen regelm郎ig beruhrt werden. Zur Wahrung ihrer Interessen, die auch in der Hinnahme sie benachteiligender Anordnungen ihren Ausdruck finden 肋nnen, ben6tigen sie Kenntnis aller letztwilligen Verfgungen des Erblassers (vgl. BGHZ 91, 105 , 109). Eine zutreffende Unterrichtung U ber den Inhalt eines Testamentes oder eines Erbvertr昭es ist fr die davon Betroffenen fur alle weiteren Schritte und alle sp批eren Verfahren entscheidend und kann als eine notwendige M叩nahme im Vorfeld der Wahrung von Geh6rsrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG bezeichnet werden (vgl. Bdkelmann, JR 1984, 5 . 501). Der Gesetzgeber hat der Spannungslage, welche durch einander gegenuberstehende unterschiedliche Rechtspositionen bedingt ist, Rechnung getr昭en. §2273 Abs. 1 BGB ordnet an, daB nur diejenigen 脆rfgungen des U berlebenden, die sich von Anordnungen des Erbl誌sers sondern lassen, geheimzuhalten sind. b) Diese Regelung verst6Bt auch nicht gegen das allgemeine Pers6nlichkeitsrecht (Art. 2 節5. 1 in Veゆ寅dung mit Art. 1 Abs. 1 GG) des u berlebenden Ehegatten. Selbst wenn diesem ein Recht auf Geheimhaltung des letzten Willens zu entnehmen sein sollte, ist es gem. Art. 2 Abs. 1 GG doch der gesetzlichen Einschrankung zu帥nglich. Eine solche Einsch誠nkung stellt §2273 Abs. 1 BGB dar. Sie greift auch nicht unverh飢tnism郎ig in das Pers6nlichkeitsrecht ein. Dabei ist insbesondere zu berucksichtigen, d叩 kein Zwang besteht, die eigene letztwillige Verfti四ng mit der eines anderen so zu verbinden, d叩 eine Absonderung unm6glich ist. Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses liegt in den Handen der Testierenden. Diese k6nnen die von ihnen angestrebten sachlichen Regelungen auch durch Erklarungen, die sich voneinander trennen lassen, erreichen. Die M6glichkeit einer sprachlichen Trennung gemeinschaftlicher Verfgungen von Todes wegen stellt auch in den 恥lIen, in denen die Testierer fr den Fall ihres U berlebens U bereinstimmende Bestimmungen getroffen haben, keine Scheinl6sung dar. Der Einwand, d叩 in solchen 恥ilen nach dem Tode des zuerstversterbenden Beteiligten sowohl seine fr den Fall des Zuerstversterbens getroffenen Bestimmungen als auch seine Bestimmungen fr den Fall seines U berlebens er6ffnet werden und aus den letztgenannten auf entspre-chende Bestimmungen des U berlebenden geschlossen werden konne, greift nicht. Raum fr Mutm叩ungen Dritter u ber den Inhalt der Verfgungen des Langstlebenden ist schon dann gegeben, wenn keine GewiBheit u ber den vollen Inhalt der gemeinschaftlichen Verfgung von Todes wegen besteht. Diese Situation besteht aber auch dann, wenn der letzte Wille des U berlebenden zu dessen Lebzeiten ganzlich geheimgehalten wird. Jedenfalls ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten,§2273 Abs. 1 BGB eine Fassung zu geben, welche den u berlebenden Ehepartner durch ein Gebot der absoluten Geheimhaltung seiner Verfgungen von Todes wegen vor derartigen MiBlichkeiten bewahrt. Es steht ihm allerdings frei, andere, fr MittB習Not 1995 Heft 1 L ausgewogener gehaltene Losungen zum Ausgleich der sich gegentiberstehenden Interessen zu wahlen, wie dies teilweise gefordert wird (vgl. Langenfeld, NJW 1987, 5 . 1577, 1582; BUhler, ZRP 1988, 5 . 59, 61). 2.Auch die Anwendung des §2273 Abs. 1 BGB auf den メ usgangsfall durch die erkennenden Gerichte 1郎t keine Grundrechtsverst6Be erkennen. Die normalen Subsumtionsvorgange innerhalb des einfachen Rechts sind solange der Nachprufung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grunds飢zlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzberei山es, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung fr den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 , 92 f.; 19, 303, 310). Die unter 脆rweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 91, 105 , 108 ff.) zu §2273 Abs. 1 BGB von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, im Rahmen des §2273 Abs. 1 BGB k6nne nicht zwischen wirksamen bzw. gegenstandslos gewordenen Verfgungen unterschieden werden, weshalb ein gemeinschaftliches Testament auch insoweit zu verkunden sei, als es sich um die Berufung eines Dritten zum Erben des erstverstorbenen Ehegatten handele, obwohl diese Erbeinsetzung nur im Falle des U berlebens dieses Ehegatten wirksam geworden wre, 1郎t keine Grundrechtsverfehlungen erkennen. Diese von der herrschenden Meinung geteilte Auslegung(昭1. hierzu MunchKomm-BGBノMレsielak, 2. Aufl., §2273 Rdnr. 3) kann sich zudem auf Erwagungen stutzen, welche dem Regelungskonzept des §2273 Abs. 1 BGB zugrunde liegen. Die Instanzgerichte haben auch ansonsten die entgegenstehenden Grundrechtspositionen gewurdigt und in ihre Entscheidungsfindung einbezogen. 14. BGB§§2218, 2222 (Ausku,功卑アicht des 1賀tam引itsvollst肥 Der Nacherben-Testamentsvollstrecker ( §2222 BGB ) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses w註hrend der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen a)U ber den bei Ubernahme des Testamentsvollstreckeramtes vo由andenen Bestand des Nachlasses, b) nach Erteilung dieser Auskunft U ber den sp註teren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer 恥chte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie c)U ber den Verbleib von NachlaBgegenst註nden, bezUglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gem. §§2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat. BGH, Urteil vom 9. 11. 19叫一 IV ZR 319/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Ki臨er sind (neben ihren Vettern) von ihrem am 17. 6. 1981 gestorbenen GroBonkel zu Nacherben eingesetzt worden. Vorerbe (ohne Befreiung) ist der Bruder ihres ' 飢ers. Der Erblasser hat Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 01.02.1994 Aktenzeichen: BvR 1245/89 Erschienen in: MittBayNot 1995, 50-51 Normen in Titel: GG Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1; BGB § 2373 Abs. 1