IV ZR 319/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. November 1994 IV ZR 319/93 BGB §§ 2218, 2222 Auskunftspflicht des Nacherbentestamentsvollstreckers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bestimmen und Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten des brgerlichen Rechts sachgerecht zu l6sen, nachgekommen. Er stand dabei vor der Notwendigkeit, sowohl das Interesse des berlebenden Ehegatten an der Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfgungen als auch das UnterrichtungsbedUrfnis sonstiger als Erbberechtigte in Betracht kommender Personen zu berucksichtigen. Zumindest gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte nehmen Rechtspositionen ein, die bei einem Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfgungen von Todes wegen regelm郎ig beruhrt werden. Zur Wahrung ihrer Interessen, die auch in der Hinnahme sie benachteiligender Anordnungen ihren Ausdruck finden 肋nnen, ben6tigen sie Kenntnis aller letztwilligen Verfgungen des Erblassers (vgl. BGHZ 91, 105 , 109). Eine zutreffende Unterrichtung U ber den Inhalt eines Testamentes oder eines Erbvertr昭es ist fr die davon Betroffenen fur alle weiteren Schritte und alle sp批eren Verfahren entscheidend und kann als von eine notwendige M叩nahme im Vorfeld der Wahrung Geh6rsrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG bezeichnet werden (vgl. Bdkelmann, JR 1984, 5 . 501). Der Gesetzgeber hat der Spannungslage, welche durch einander gegenubernde unterschiedliche Rechtspositionen bedingt ist, getr昭en. §2273 Abs. 1 BGB ordnet an, daB nur diejenigen 脆rfgungen des U berlebenden, die sich von Anordnungen des Erbl誌sers sondern lassen, geheimzuhalten sind. b) Diese Regelung verst6Bt auch nicht gegen das allgemeine Pers6nlichkeitsrecht (Art. 2 節5. 1 in Veゆ寅dung mit Art. 1 Abs. 1 GG) des u berlebenden Ehegatten. Selbst wenn diesem ein Recht auf Geheimhaltung des letzten Willens zu entnehmen sein sollte, ist es gem. Art. 2 Abs. 1 GG doch der gesetzlichen Einschrankung zu帥nglich. Eine solche Einsch誠nkung stellt §2273 Abs. 1 BGB dar. Sie greift auch nicht unverh飢tnism郎ig in das Pers6nlichkeitsrecht ein. Dabei ist insbesondere zu berucksichtigen, d叩 kein Zwang besteht, die eigene letztwillige Verfti四ng mit der eines anderen so zu verbinden, d叩eine Absonderung unm6glich ist. Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses liegt in den Handen der Testierenden. Diese k6nnen die von ihnen angestrebten sachlichen Regelungen auch durch Erklarungen, die sich voneinander trennen lassen, erreichen. Die M6glichkeit einer sprachlichen Trennung gemeinschaftlicher Verfgungen von Todes wegen stellt auch in den 恥lIen, in denen die Testierer fr den Fall ihres U berlebens U bereinstimmende Bestimmungen getroffen haben, keine Scheinl6sung dar. Der Einwand, d叩 in solchen 恥ilen nach dem Tode des zuerstversterbenden Beteiligten sowohl seine fr den Fall des Zuerstversterbens getroffenen Bestimmungen als auch seine Bestimmungen fr den Fall seines U berlebens er6ffnet werden und aus den letztgenannten auf entspre-chende Bestimmungen des U berlebenden geschlossen werden konne, greift nicht. Raum fr Mutm叩ungen Dritter u ber den Inhalt der Verfgungen des Langstlebenden ist schon dann gegeben, wenn keine GewiBheit u ber den vollen Inhalt der gemeinschaftlichen Verfgung von Todes wegen besteht. Diese Situation besteht aber auch dann, wenn der letzte Wille des U berlebenden zu dessen Lebzeiten ganzlich geheimgehalten wird. Jedenfalls ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten,§2273 Abs. 1 BGB eine Fassung zu geben, welche den u berlebenden Ehepartner durch ein Gebot der absoluten Geheimhaltung seiner Verfgungen von Todes wegen vor derartigen MiBlichkeiten bewahrt. Es steht ihm allerdings frei, andere, fr MittB習Not 1995 Heft 1 ausgewogener gehaltene Losungen zum Ausgleich der sich gegentiberstehenden Interessen zu wahlen, wie dies teilweise gefordert wird (vgl. Langenfeld, NJW 1987, 5 . 1577, 1582; BUhler, ZRP 1988, 5 . 59, 61). 2.Auch die Anwendung des §2273 Abs. 1 BGB auf den メ usgangsfall durch die erkennenden Gerichte 1郎t keine Grundrechtsverst6Be erkennen. Die normalen Subsumtionsvorgange innerhalb des einfachen Rechts sind solange der Nachprufung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grunds飢zlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzberei山es, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung fr den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 , 92 f.; 19, 303, 310). Die unter 脆rweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 91, 105 , 108 ff.) zu §2273 Abs. 1 BGB von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, im Rahmen des §2273 Abs. 1 BGB k6nne nicht zwischen wirksamen bzw. gegenstandslos gewordenen Verfgungen unterschieden werden, weshalb ein gemeinschaftliches Testament auch insoweit zu verkunden sei, als es sich um die Berufung eines Dritten zum Erben des erstverstorbenen Ehegatten handele, obwohl diese Erbeinsetzung nur im Falle des U berlebens dieses Ehegatten wirksam geworden wre, 1郎t keine Grundrechtsverfehlungen erkennen. Diese von der herrschenden Meinung geteilte Auslegung(昭1. hierzu MunchKomm-BGBノMレsielak, 2. Aufl., §2273 Rdnr. 3) kann sich zudem auf Erwagungen stutzen, welche dem Regelungskonzept des §2273 Abs. 1 BGB zugrunde liegen. Die Instanzgerichte haben auch ansonsten die entgegenstehenden Grundrechtspositionen gewurdigt und in ihre Entscheidungsfindung einbezogen. 14. BGB§§2218, 2222 (Ausku,功卑アicht des 1賀tam引itsvollst肥 Der Nacherben-Testamentsvollstrecker ( §2222 BGB ) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses w註hrend der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen a)U ber den bei Ubernahme des Testamentsvollstreckeramtes vo由andenen Bestand des Nachlasses, b) nach Erteilung dieser Auskunft U ber den sp註teren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer 恥chte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie c)U ber den Verbleib von NachlaBgegenst註nden, bezUglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gem. §§2113 ff. und 2116 ff. BGB wahrgenommen hat. BGH, Urteil vom 9. 11. 19叫一 IV ZR 319/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Ki臨er sind (neben ihren Vettern) von ihrem am 17. 6. 1981 gestorbenen GroBonkel zu Nacherben eingesetzt worden. Vorerbe (ohne Befreiung) ist der Bruder ihres ' 飢ers. Der Erblasser hat 彫 stehe Rechnung L Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses,, fr die Zeit der Vor- und Nacherbschaft" angeordnet sowie bestimmt, daB der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen hat. Zum 肥stamentsvollstrecker hat der Erblasser den Beklagten bestimmt. Die Klager fordern vom Beklagten Auskunft めer den Bestand der Erbschaft und 加er den Verbleib der Erbschaftsgegenstand島 insbesondere der Grundstcke; ferner verlangen sie eine jahrliche Rechnungslegung des BeM昭ten fr die Jahre 1981 bis 1992. Der B eklagte halt sich aufgrund von Rechtsgutachten hierzu weder fr verpflichtet noch 一 mit Rucksicht auf die Interessen des Vorerben ri 一 auch nur fr berechtigt. Im 曲 即n seien die Eltern der i血 Zeitpunkt der letzten m如dlichen Tatsachenverhandlu昭 noch minderer jahrigen Klager in den Jahren 1982 und 1983 曲 den Bestand des Nachlasses auch durch Vorlage eines Verzeichnisses unterrichtet worden. Der Vater der Klager galt damals noch als Vorerbe neben seinem Brudeち bis ein ab如derndes Testament gefunden wurde. Das Land即richt hat die geltend gemachten Anspruche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit selbstandigen Revisionen erstreben der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die KI始er die uneingesch蛾 nkte Duithsetzung ihrer Anspruche. Die Revisionen der Parteien fhrten zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. Aus den Grロndとだ 2. Die Angriffe der Revision des Beki昭ten haben im Ergebnis Erfolg. a) Der Bekl昭te ist nach dem V而rtlaut des 恥staments als Testamentsvollstrecker nicht nur zur Verwaltung des Nachlasses ( §2209 BGB ) 畦hrend der gegenw批 tigen Zeit der Vorerbschaft eingesetzt worden. Er hat vielmehr zugleich die schon vor dem Nacherbfall bestehenden Rechte und §2222 BGB ). Pflichten der Nacherben wahrzunehmen ( Dartiber besteht kein Streit. Der Erblasser kann durch die Bestimmung derselben Person als Testamentsvollstrecker zu Lasten des. Vorerben und auch zur Wahrnehmung der 唖hrend der Vorerbschaft bestehenden Rechte und Pflichten der Nacherben u. a. anstreben, d叩 die Interessenkonflikte zwischen Vorerben und Nacherben in der Person des Testamentsvollstreckers ausgeglichen werden, dadurch der 恥milienfrieden gewahrt wird und das Familienverm6gen moglichst erhalten bleibt. Daran war dem Erblasser gelegen, wie die Vorbemerkung in seinem notariellen 恥stament vom 20. 2. 1976 zeigt. Das Gesetz schlieBt eine derartige Kumulation und Konzentra-tion von Testamentsvollstreckerbefugnissen in einer Hand zwar nicht aus (StaudingeガReimann, BGB, 12. Aufl., §2222 Rdnr. 4; MUndl正omm-BGBノBrandner, BGB, 2. Aufl.,§2222 Rdnr. 4; vgl. auch BGH WM 1988, 125 f. . 「= DNotZ 1988, 440 ]) 細f diesem Wege 肋nnen aber die Rechte 'des V可erben oder der Nacherben nicht st批ker beschr如kt werd血, als es der ぬ w加e, wenn fr den Vorerben und die Nacherben zwei verschiedene Testamentsvollstrecker bestellt worden w谷 ren. b) Gem.§2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzglich nach der Annahme seines Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachl叩- gegenst加de und der bekannten Nachl叩verbindlichkeiten mitzuteilen. Dies gilt selbstverst加dlich im Verhaltnis des Bekl昭ten gegenめer dem Vorerben・ Auf eine 肥stamentsvollstreckung gem. §2222 BGB sind die fr das Rechtsverhltnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker im allgemeinen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Stauding加(Reimann,§2222 Rdnr. 12; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl.,§2222 Rdnr. 5). Insbesondere ist der 肥stamentsvollstrecker 加ch im 恥11 des §2222 BGB zur ordnungsmaBigen Verwaltung der Rechte der Nacherben gem.§2216 BGB verpflichtet und haftet gem.§2219 BGB, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt, fr den daraus entstehenden Schaden (Muncl正omm-BGB/ Brandn巴 §2222 Rdnr. 5; Soergel/Damrau, §2222 Rdnr. 11). Bei der entspichenden Anwendung der Vorschriften U ber die allgemeine 肥stamentsvollstreckung ist indessen die 胆nz anders geartete Struktur der Nacherbenvollstreckung gem. §2222 BGB gegenめer der sonstigen J Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung zu beachten. Der auf der Grundlage von §2222 BGB handelnde Testamentsvollstrecker hat nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte und Pflichten, als sie den Nacherben im allgemeinen gegenuber einem Vorerben zustehen. So weit diese Rechte reichen, wird nicht unzulassig in Rechte des Vorerben eingegriffen. Vor dem Nacherbfall steht den Nacherben lediglich eine Anwartschaft auf den Nachl叩 zu ( BGHZ 87, 367 , 369 「= DNotZ 1984, 394 ] ). Sie knnen den Vorerben nach MaBgめe der§§2116 bis 2119, 2121 bis 2123, 2127, 2128 und 2115 BGB i. V. m.§773 ZPO beaufsichtigen; ferner sind sie gem. §§2120, 2123 BGB verpflichtet, ihn bei der Verwaltung zu unterstlltzen. Der Verwaltung des gem. §2222 BGB eingesetzten 肥stamentsvollstreckers unterliegen mithin die einzelnen, zum NachlaB geh6renden Gegenst加de nicht, sondern nur die genannten Rechte und Pflichten, in denen sich die Ariwartschaft der Nacherben vor Ei血ritt des Nacherbfalls 加Bert. Infolgedessen scheidet§2215 BGB als Anspruchsgrundl昭e 助 das Begehren der Kl醜er aus. c) Zu den 恥chten der Nacherben, die dem Testamentsvoll-strecker gem. §2222 BGB めertragen sind, gehort aber der Anspruch aus§2121 BGB gegen den Vorerben auf ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehorenden Gegenst加de. Den Testamentsvollstrecker trifft im allgemeinen gem.§§2218, 666 BGB die Pflicht, den Erben die erforderlichen Nachrichten zu geben s叫ie auf Verlangen 加er den Stand des Geschafts Auskunft zu erteilen. Daraus folgt bei entsprechender Anwendu昭 auf den Fall des §2222 BGB , d叩 der Bekl昭te die fr eine Kontrollmoglichkeit der Nacherben grundlegende 加skunft めer den ursprUnglichen Bestand des Nachlasses von sich aus sogleich nach AmtsUbernahme erteilen muB, wenn er nicht davon aus即hen kann, d叩 die Nacherben den Bestand des Nachlasses schon im einzelnen kennen. Zu diesem Zweck muB ein gem. §2222 BGB eingesetzter Testamentsvollstrecker den Anspruch aus§2121 BGB geltend machen. Wenn er 一 wie hier der Beklagte 一 selbst als Testamentsvollstrecker den Nachl叩 fr den V 可- erben verwaltet, hat er bereits die erforderlichen Kenntnisse. D叩 er zu einer Kontrolle des Vorerben durch Anfertigung eines Nachi叩verzeichnisses gem.§2121 BGB in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Rechte der Nacherben schuldlos keinen んilaB sieht, befreit ihn nicht von seiner Auskunftspflicht gegenUber den Nacherben.§2218 BGB, dessen Anwendung im 恥11 des§2222 BGB vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist, bindet den Testamentsvollstrecker an die erkennbaren Informations- und Kontrollinteressen der Nacherben. DaB nicht die Nacherben selbst den Anspruch aus§2121 BGB und andere MittB習Not 1995 Heft 1 Kontrolirechte geltend machen k6nnen, sondern nur der Testamentsvollstrecker 即m. §2222 BGB , stellt dieU berwachung des Vorerben nicht in das Belieben des Testamentsvollstreckers. Ihm verbleibt lediglich das auch sonst im Rahmen des§2216 BGB geltende Ermessen (BGHZ 25, 275, 283 f.; BGH NJW 1987, 1070 , 1071 unter 1 2). Da面t hat das Berufun郎gericht im Er即bnis n血 Recht den Beklagten fr grundsatzlich verpflichtet gehalten, den 幻agern Auskunft U ber den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeic加isses zu erteilen ( §260 節s.l BGB). Daraus mUssen die bei U bernahme des Testamentsvollstreckeramts im Nachi叩 vorhandenen Gegenstande zu ersehen sein. Denn dies ist die,, erforderliche Nachricht" i. s. v. §§2218, 666 BGB , die der Testamentsvollstrecker auch den Nacherben im 恥11 des §2222 BGB schuldet. Den Anspruch kann jeder Nacherbe unabh如gig von den U brigen geltend machen; er richtet sich auf Auskunft an alle Nacherben (Soergel/Damrau,§2218 Rdnr. 9; vgl. RGZ 98, 25, 26 zu§2121 BGB; ferner BGH NJW 1965, 396 f., zu einer Miterbengemeinschaft, die allerdings unter Nacherben vor dem Na山erbfall nicht besteht: BGH NJW 1993, 1582, 1583 unter 5)『= MittBayNot 1993, 297 =DNotZ 1993, 538]. Die 郎ge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht habe den Klgern et唖s zugesprochen, was sie nicht beantragt hatten (VerstoB gegen§308 ZPO), geht fehl. Der Antrag der 幻ager richtete sich auf Auskunft uber den Bestand der Erbschaft und den Verbleib1er Erbschaftsgegenstande. Jedenfalls aus dem Interess'e, auch il ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstande unterrichtet zu werden, ist zu schlieBen, d叩 es den Klagern auch um den Bestand des Nachlasses bei Amts働ernahine des Beklagten ging und nicht 一 wie der Beklagte meint 一 nur um dessen gegenwrtige Zusammensetzung. Dies dilrfte auch dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, da er sich vorsorglich auf eine Erfllung des Auskunftsverlangens schon in den Jahren 1982 und 1983 beruft. e) Mit Recht rUgt der Beklagte jedoch, d叩 das Berufungsgericht seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zur Erfllung des Auskunftsanspruchs ber den bei U bernahme des Amts vorhandenen NachlaB nicht nachgegan-gen ist (GA 1 158 ff.; II 256 f.; 376). Das wird nach ZurUckverweisung der Sache nachzuholen sein .恥r die AuskUnfte, die der Beklagte schon erteilt haben will, mag eine Rolle gespielt haben, daB der Vater der Klager damals noch als Vorerbe neben seinem Bruder galt. Nach dem Vortrag des Beklagten sind aber beide Eltern der Ki智er zumindest auch im Hinblick auf die Rechte der Nacherben unterrichtet 3. Die Revision der Kl智er ist nur zum 毛il begrUndet. a) Ein Anspruch auf Auskunft U ber den spateren Verbleib der bei Amtsantritt des Beklagten vorhandenen NachlaBgegenstande 1加t sich aus §§2218, 2121 BGB nicht herleiten. Zwar richtet sich der Anspruch aus§2121 BGB nicht auf ein Verzeichnis der im 安itpunkt des Erbfalls zur Erbschaft geh6renden Gegenstande, sondern des im 安itpunkt der Auskunft vorhandenen Bestandes ( RGZ 164, 208 , 210 f.). Hier geht es aber nicht um einen Anspruch der Nacherben aus§2121 BGB gegen den Vorerben, sondern um den Anspruch der Nacherben aus§2218 BGB g昭en den Nacherben司主stamentsvollstrecker. Dieser muB 一 wie oben unter 2 c dargelegt die Nacherben schon bei AmtsUbernahme so unterrichten, wie wenn er den Anspruch aus /MittBayNot 1995 Heft 1 山 §2121 BGB geltend gemacht hatte. Ist di己se 加skunft erteilt, braucht er sie nicht fr einen spateren Stichtag zu wiederholen. Denn der Vorerbe ist aus§2121 BGB grundsatzlich nur einmal verpflichtet (Staud加即1沼ehrends, §2121 Rdnr. 1; MUnchKomm-BGB/Grunskj', §2121 Rdnr. 3; Soer.gel/H勿der,§2121 朗nr.4). V セ iter gehen auch die Pflichten des Beklagten zur Unterrichtung der Klager nicht (vgl. RG, Recht 1913 Nr. 221). b) Die Kla即r 肋nnten allerdi昭5 uber§2218 BGB Auskunft verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hatten, daB durch die Verwaltung des Nachlasses fr den Vorerben Rechte der Nacherben erheblich verletzt werden. In einem solchen Fall stUnde, wenn der Verwaltungsvollstrecker fr den Vorerben und der Nacherbenvollstrec蛇r gern.§2222 BGB nicht wie hier identisch 嘘re, dem Nacherbenvollstrecker der Anspruch aus§2127 BGB zu. Das Berufungsgericht hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des§2127 BGB im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint. Zwar kann schon die Ansicht eines Vorerben, dem Nacherben stUnden an bestimmten Surrogaten des Nachlasses keine Rechte mehr zu, die Besorgnis rechtfertigen, er werde durch seine Verwaltung Rechte der Nacherben verletzen (BGH WM 1966, 373 , 375 f. unter II 1). Hier hat der Beklagte jedoch aus Rechtsgrilnden und unter Berufung auf das schon vor Klageerhebung eingeholte, den 幻agern zuganglich gemachte, erste Rechtsgutachten von einer Auskunftserteilung abgesehen. Das allein legt noch nicht die Vermutung nahe, der Beklagte verletze als Testamentsvollstrecker des Vorerben Rechte der Nacherben. c) Gem. §§2218, 666 BGB 姉nnen die Kl始er Auskunft auch,,U ber den Stand des Geschafts" verlangen. Geschafte der Nacherben in bezug auf Erbschaftsgegenstande 肋nnen sich schon vor dem Nacherbfall daraus ergeben, daB der Vorerbe, insbesondere wenn er wie hier nicht befreit ist, nicht ohne Zustimmung der Nacherben wirksam verfUgen ( §§2113 ff. BGB ) und Verm6gen nicht nach Belieben §§2116 ff. BGB ). Soweit der gem.§2222 anlegen kann ( BGB eingesetzte Nacherbenvollstrecker solche Rechte der Nacherben wahrgenommen hat, ist er ihnen darilber jedenfalls auf Verlangen gem. §§2218, 666 BGB auskunftspflichtig. Damit werden die Rechte der Nacherben, denen uber §§2121, 2127 BGB hinaus kein Anspruch auf Auskunft U ber den Bestand der Erbschaft zusteht, nicht erweitert, da sie ohne Testamentsvollstreckung gem.§2222 /BGB unmittelbar von den genannten Geschaften erfahren wilrden. Insoweit hat die Revision der El昭er Erfolg. Der Beklagte hat nach Zuruckverweisung der Sache Gelegenheit, zu diesem Begehren der 幻ager Stellung zu nehmen. d) Einen Anspruch auf jahrliche Rechnungslegung vor dem Nacherbfall gem. §2218 Abs. 2 BGB haben die Klger nicht dargetan. Rechnungslegung setzt eine 面t Einnahmen und §259 BGB). Das Ausgaben verbundene Verwaltung voraus( trifft im Verh 組tnis des Beklagten zum Vorerben zu, fr den der Bekl昭te denNachl叩 verwaltet. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Einblick der Klager in die dem Vorerben geschuldete Rechenschaft 山gelehnt. Inwiefern es zur Mなhrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben gem. §2222 BGB im vorliegenden Fall zu einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung gekom-men sein 姉nnte, haben die Kl智er nicht dargelegt und ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.11.1994 Aktenzeichen: IV ZR 319/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 51-53 Normen in Titel: BGB §§ 2218, 2222