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V ZB 31/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Februar 1994 V ZB 31/93 GBO § 49 Altenteilsgrundstück i. S. d. § 49 GBO muss nicht Existenzgrundlage des Erwerbers sein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau solche Regelung hatten die Zinsen dem Kaufer zugestanden, solange er Gas UrunustucK noch mcnt nutzen Konnte 繊 99 ff., 953 ff. BGB). DaB der Kufer bereits ab Einzahlung auf dem Notaranderkonto auf die Zinsen verzichtete, 1郎t angesichts des Zwecks, den der K如fer mit der treuhanderischen Beauftragung des Notars verfolgte, zwar nicht den SchluB zu, daB 瓢静窯eis諸器標t器」凱書鵠姦器tr einander jeweils sofort oder alsbald die Nutzungen der zu fordernden Leistungen zugestanden, laBt aber ihren Willen erkennen, die Erfllungswirkung . der Kaufpreiszahlung m6glichst vorzuverlegen und sie spatestens in dem Zeitpunkt eintreten zu lasse n, in dem der Kaufer sicher sein konnte, Eigenttimer des GrUndstucks zu werden. c) Entsprechend diesem Auslegungsergめnis sind die Parteien in den Vorinstanzen davon aus即gangen, daB die Klagerin keinen 血u加reisanspruch mehr hat申 4. GBO§49 (Altentei嬬runds誠ck i. S. d.§49 GBO mび nicht Existenzgrundlage des Erwerbers sein) wけden im Rahmen einer GrundsthcksUberlassung Dienstbarkeiten und 恥allasten als Altenteil, Leibgedingら Leibzucht, Auszug oder im gleichen Sinn als, Wohn- und Unterhaltsrecht" eingetragen. so bedarf es. wenn auf die LlntragungsDewlll塘ung Bezug genommen wird, nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch; dies gilt 一 anders 司sim 取hmen von A1tenteilsvertrgen im Sinne von art. yo LじIiじIi-aucn uann. wenn uas じrunustucK aem UDernenmer nicht aucn zu L wecKen ues wirtscnartlichen Erwerbs dient. BGH, Beschluβ vom 3.2・1994 一V ZB 31/93--,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH und Notar Dr. Gerald Wo房 Mなldfischbach-Burgalben Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind die Witwe und die Sdhne des am 3. 9. 1977 verstorbenen Erblassers, den sie ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. 12. 1991 beerbt haben. Mit notarieller Urkunde vom 4・2・1992u bertrugen sie die beiden NacH叩grundstucke gegen bestimmte Entgeltverpflichtungen zu Alleineigentum an den Beteiligten zu 2, der ein naher geregeltes Wohnungs- und Unterhaltsrecht zugunsten der Beteili盛en zu 1 begrundete. Die Beteiligten haben die Umschreibung des Eigentums auf den beteiiigten zu 乙 Deantragt. weser aie iintragung eines (einneltiicnen) wonn- una Unterflaltsrecflts nacfl M川jgabe aer notariellen Urkunde. Das Grundbuchamt hat unter anderem beanstandet. das Wonn- und Unterh組tsrecht konne nicht als einheitliches Altentell 即m・ §49 GBO, sonde血 lediglich als jeweils selbst如diges Wohnungsrechtu nd als Reallast eingetragen werden. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglosgeblieben. Der weiteren Beschwerde m0chte das Oberlandesgericht Hamm stattgeben. Daran sieht es sich めer durch den BeschluB des Oberlandesgerichts K0ln vom 1.4. 1992一2Wx7/91= Rpfleger 1992, 431 「= MittBayNot 1994, 134] gehindert und hat deshalb die, Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. ぴeser hat die Zwischenverfgung des Amtsgericflts una aefl lanclgericfltllcflen Jiescfllu1j autgefloben sowie aas . urunabucnamt angewiesen, von seinen JieaenKen dagegen abzusehen, daB das Wohn- und Unterhaltsrecht gem.§49 GBO als einheitliches Altenteil eingetragen werden k0nnen. Aus den Grnnden: 1. Die Vorlage ist nach §79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht m6chte die Vorschrift des ミ 49 GBO dahin auslegen, dali die Lintragung eines Altenteils durch blo1je Bezugnahme auf die Eintragun部配willi四ng, d. h. ohne Bezeichnung der einzelnen einzutragenden 恥chte, nicht voraussetzt, daW das mit dem Altenteilsrecht zu belastende Grundsttick 一 sei es auch nur teilweise 一 Zwecken des wirtschaftlichen Erwerbs dient. Es sieht sich daran aber durch den auf weitere Beschwerde e昭angenen BeschluB des Oberlandesgerichts Kln vom 1. 4. 1992, 2 Wx 7/91, Rpfleger 1992, 431 「= MittB習Not 1994, 134] gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht K6ln den Begriff des Altenteils im Sinne des 6 49 GBO mit der Voraussetzung verKnupit, aaij aer u oernenmer in aem zu oelastenden Grundstuck wenigstens teilweise seine Existenz finde. Eine Pflicht 一 und damit auch das Recht 一 zur Vorlage bestundeg em.§79節5. 2 GBO allerdings nicht. wennu廃r aie. iecntsrrage oe民Its eine trntscneiaung aes isunuesgerichtshofes e昭angen 姫re und das vorlegende Gericht von dieser Entscheidung nicht abweichen wollte (BGHZ 15, 151, 153). So liegt es hier indessen nicht, obwohl das vorlegende Gericht einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. 10. 1988 (V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451 「= MittBayNot 1989. 811) folgen mochte: denn diese Entscheidung ist zu einer anaeren vorscnriit, namiicn zuA rt・ソt, wIjuIj in Verbindung 面t§5 NdsAGBGB, e昭angen. Wie der Senat dort aus2esDrochen hat. hat ein Altenteilsvertrag. der im さinne von A rt・ソ0 L UIiUIi mit aer uoeriassung eines GrundstUcks in Verbindung steht, in der Regel einerseits die Gewahrung des Unterhalts zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil des Grundstucks gewahrt wird, andererseits wird demU bernehmer ein Gut oder ein GrundsttickU berlassen, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Allein durch eine Wohnrechtsge叫hrung mit Pflegeund Verso堪u昭sverpflichtungen wird nach dieser Rechtsprechung eine Grundstucksubertragung noch nicht zum Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB (BGH a; a. 0・unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 4・12. 1981, V ZR 37/81, DNotZ 1982, 697 , 698)・Der Begriff des Altenteilsvertrages im Sinne von Art. 96 EGBGB erhalt seine Bedeutung und Aus餓llung 一z昭leich aber auch seine Verengung 一 durch die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriftenu ber einen Altenteilsvertrag, der mit der ber忽ssung e加お Grundstncks in Verbindu昭 steht. Allen diesen landesrechtlichen Vorschriften ist u. a. gemein, daB sie unter Ab姫gung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des tvDischerweise nachrtickenden Angeh6rigen aer nacnsten ueneration uleK ucKaowicKiung aes vertrages materiell-rechtlich starker erschweren, als dies nach den Vorschriften des BUrgerlichen Gesetzbuchs U ber schuldrecntncne A ustauscnvertrage aer ran ist. vesnarn nat aer iiunaesgericntsnor aas vorliegen eines Altenteilsvertrages 倣r den Fall verneint. daB der Charakter eines gegenseitigen vertrages mit oeiaerseits gieicnwertigen Leistungen im vordergrund steht. Dieser Regelungszusammenhang des Art.ソt, LUIj(.iIi stellt aie rr昭e nacn einer sacnge民cnten Abgrenzung des Begri艦,,Altenteilsvertr昭‘・unter einem besonderen Blickwinkel und mit besonderer Zielrichtung. Dementsprechend bezieht sich die 恥c血sprechung des Bundesgerichtshofes zur. Auslegung von Art. 96 EGBGB in MittBayNot 1994 Heft 3 217 Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen ausdrUcklich auf Vert臣ge. die wie in Art. 96 EGBOB vorausgesetzt, mit einer じrunastUcKsuDerlassung in Verllnaung stehen (vgl. BGHZ 53, 41 , 42「= DNotZ 1970, 249 」一 zu §850 b Abs. 1 ZPO , Art. 15 PrAGBGB ; Senatsurteile vom 29. 9. 1962, V ZR 91/61, NJW 1962, 2249 , 2250; vom 19. 6. 1964. V ZR 4/63. LM PreuBAGBGB Art. 15 Nr. 6 Iii 乙: vom i. 'L iソど1. V 乙K つつ/ど1). INJW 1りど1. 2つ bど. 2つ bり . L= 1)馴OtL 1ソど乙, '4つ」; vom '4. 1乙. 1ソど1, V 乙K 3//ど1, JJINOt乙 1982, 697, 698). Die hier 鉦r das vorle即nde Oberlandesgericht magebliche andere Rechtsfr昭e ist jedoch, ob die Zusammen価sung der vereinbarten Rechte als Altenteil oder 一 wie hier 一 unter einer Bezeichnung 1eichen Inhalts gem .る 49 GBO eintr昭ungslanig ist. Lhese Vorscflritt, aie aen gescfllossenen Kreis di昭licher Rechte nicht etwa erweitert 山ent der , Vereinfachu昭 des Grundbuchverfahrens:U ber§874 BOB hinau昭ehend erlaubt sie, daB 血cht nur zur naheren Be-zeichnu皿 des Inhalts der dinglichen Rechte,sondern auch zur Bezeichnung bestimmter Rechte selbst auf die Eintra-gungsoewiiiigung Isezug genommen wird. Jiiese さonaerre即iung soll aen UrunaDucflverKeflr vereintacflen una im Interesse besserer じbersichtlichkeit das Grundbuch vor der sonst notwenaigen tintr昭ung einer lvlenrzanl ainglicfler Rechte bewa庇n ( BGHZ 58, 57 , 59「=皿ttB習Not 1972, 120 = DNotZ 1972, 487 ] ; B習ObLGZ 1975, 132, 133 「= MittBayNot 1975, 170 = DNotZ 1975, 622 ] m.w.N.). Die Mslegu昭 des§49 GBO braucht deshalb nicht notwendig zu demselben Ergebnis zu fhren wie diejenige von Art. 96 EGBGB in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Das angefhrte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. 10. 1988 【= MittB習Not 1989, 81] steht daher der Statthaftigkeit der Vorlage nicht entgegen. II. 1. Die weitere Beschwer de ist zulssig. ... 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das vorlegende Gericht, wie auch schon das Landgeric比,von einer zulassigen Erstbeschwerde ausge郎ngen・-・・ 3. Die weitere Besc加erde ist, wie das vorlegende Gericht im E昭ebnis richtig angenommen hat, auch begrundet. Anders als im Zusammenha昭 mit Art. 96 EGBGB ist im Sinne des§49 GBO die U berlassung eines Grundstucks zwar haufig der AnlaB. nicht めer auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils (vgl・1 ,つ ,う , zu 0 9 EGZPO und in Abgrenzung zu Art. 96 EGBGB ; B習ObLGZ 1975, 132, 135 [= MittBayNot 1975, 170 = DNotZ 1975, 622 ];Horber/Demharter, GBO 20. Aufl.§49 Rdnr. 3, 8; 』伽nたと左ラtillたrrmann力町ckmann, Grundbuchrecht 4. Aufl.§49 Rdnr. 2, jeweils m. w. N.). Der Rechtsgrund. dem das Altentejl im Einzelfall seine Ent-stenung veraanKt. ist tur seine I3egrittstestimmung nicht wesentlicfl. MaligeDllcfl sina allein die seinen Inhalt ausmachenden Rechte. Diese Rechte sind im wesentlichen Anspruche auf Sach- und Dienstleistu昭en, die aus und auf einem Grundstuck zu gewahren sind, der allgemeinen und pers6nlichen Versorgung des Berechtigten dienen und 一 regelmaliig leDensl加glicfle 一 Verknuptu昭 des Berechtigten mit dem belasteten Grundstuck bezwecken; sie ruhen als Reallasten u血 beschrnkte pers6nliche Dienstbarkeiten auf dem GrundstUck. aus dem sie zu befriedigen sind. In aer verKnuptung miteinander lnlaen sie das Altenteil( Leibgedinge;vgl. RGZ 162, 52 , 57, 59). Die erweiterte Bezugsmoglichkeit gem.§49 GBO rechtferti群 sich daraus, daB ein derartiges selbstandiges Rechtsgebilde ( RGZ 104, 272 , 274) wegen seines durch den Verso胆u昭 szweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen di聡lichen Rechte (besch血nkte pers6nliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten ist ( BayObLGZ 1975, 132 , 133). Ist in diesem Zusammenhang sonach dieU berlassungeines GrundstUcks zwar wohl die Regel. nicht aber ein BegriffsmerKmal, so roigt scflon nieraus, aaii auch in aen Fallen, in denen es neben der Verso稽ungsleistung tatsachlich zu einer Grundstilcks加erlassung kommt, die Zweckbestimmung des zuu berlassenden Grundstucks und seine Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des.Ubernehmers nicht Voraussetzung der vereinfachten Eintragung nach§49 GBO sein kann (ebenso i-toroerljjemnarter 9 4ソ即nr. .3,s). Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschri丘 kommt es nur darauf an, d叩 es sich um eine Bundelu昭 von Rechten handelt, die typischerweise zu Verso昭un部zwecken als Altenteil im Grundbuch eingetragen werden. Schon dann wird derjeni der in das Grundbuch Einsicht nimmt, ige, durch den Text der Grundbucheintr昭u昭 hinreichend darauf hingewiesen, daB er zur vollstandigen Information uber den Grundbuchinhalt auch den 工玖t der Eintr昭ungsbewilligung zur 欧nntnis nehmen muB. \ 目 schuldrechtche lichen Vereinbarungen die Beteiligten neben der dinglichen Absicheru皿 des 恥rsorgungsbe化chtigten getroffen haben. ist aagegen rur aie angest化Dte セntlastung 叱5 urunrnuciis unerheblich. Vielmehr wUrde der Entlastungs- und VereinracnungseireKr zu teuer erKaurt, wenn aas Urunwucliamt jeweils umstandliche Ermittlungen und Wertungen darUber anstellen muijt島 OD aie じesamtfleit aer vereiniarungen etwa den Charakter eines Austauschvertr昭es tragt und ob das. zu belastende Grundstuck, wenn es gleichzeitig dem Schuldner der Versorgungsleistungen U berlassen wird. aiesem min叱stens teilweise aie wirtsctlattlictle ゼxistenz sichern soll und sichern kann. Derartige Ermittlungen, die sich u. a. z. R auf den Verkehrswert erstrecken muBten, wUrden das Grundbuchamt mit Aufgaben belasten, die dem formellen Grundbuchrecht fremdsind und zu einer vermeidbaren Verz6gerung und Verteuerung des Verfahrens 比hren wrden. Wie in der Rechtsprechung ebenfalls schon seit langem anerkannt ist, brauc競 das ein部tragene Re山 nicht aust drucklich als,, Altenteil",,, Leibgedinge‘・0.a . bezeichnet zu sein. Es genugt,. daB sich der Charakter des Rechts (oder der Rechte) als eines Altenteils 一 wie hier 一 aus der Grundbucheintr昭u皿 oder aus der darin in Bezug genommenen LintragungsDewilligung tunreicliencl cteut-lich e昭ibt ( RGZ 152, 104 , 109 f 一 zu§9 EG z. ZVG , und zu Art. 6 PrAG z. ZVG; 0W Hamm, OLGZ 1969, 380 , 381 「= DNotZ 1970, 37 ]; BayObLGZ 1975, 132 , 134 E= MittB習Not 1975, 170= DNotZ 1975, 622 ]. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zum Altenteil auch BayObLG in diesem Heft 5. 225. OLG 郎ln MittB習Not 1994, 134, OLG Zweibr 吐en MittB習Not 1994, 136, BFH in diesem Heft 5. 262 u血 助状 MittBayNot 1994, 117 . MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.02.1994 Aktenzeichen: V ZB 31/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittBayNot 1994, 217-218 MittRhNotK 1994, 145-147 Normen in Titel: GBO § 49